Wie wird ein Minderjähriger Erbe?
Minderjährige können ebenso wie Erwachsene Erben werden. Das kann dadurch geschehen, dass der Minderjährige vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag zum Erben berufen wurde. Andernfalls kann der Minderjährige auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe werden. Zwar hat der minderjährige Erbe an sich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe. Allerdings gelten für den Minderjährigen bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres einige rechtliche Besonderheiten.
Was muss ich beachten, wenn mein minderjähriges Kind Erbe wird?
Minderjährige sind noch nicht voll geschäftsfähig und können bis zu ihrem 18. Lebensjahr rechtlich nicht über das geerbte Vermögen verfügen. Die Eltern tragen daher als Teil der elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge für das Kind. Dabei sind die Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet, das Vermögen des Kindes zu verwalten. Das gilt auch für den Teil des Vermögens des minderjährigen Kindes, das dieses durch eine Erbschaft erlangt.
Wegen der Pflicht zur Vermögenssorge müssen die Eltern des minderjährigen Erben daher einiges beachten. Sie müssen darüber entscheiden, wie das Vermögen angelegt und verwendet werden soll. Insbesondere müssen bewegliche Sachen aufbewahrt und Geld angelegt werden. Dabei muss das Wohl des Kindes immer im Vordergrund stehen und es müssen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung beachtet werden. Das bedeutet, dass das Vermögen des Kindes von den Eltern grundsätzlich nicht für eigene Zwecke ausgegeben darf. Wenn das ererbte Vermögen mehr als 15.000 Euro beträgt, müssen die Eltern auch ein Bestandsverzeichnis darüber erstellen und beim Familiengericht einreichen. Für einige Rechtsgeschäfte bedürfen die Eltern auch der Genehmigung des Familiengerichts. Dazu zählen zum Beispiel Verfügungen über ein Grundstück, das der Minderjährige geerbt hat, und der Austritt des Minderjährigen aus einer Erbengemeinschaft.
Wann wird die Erbschaft des Minderjährigen nicht durch die Eltern verwaltet?
Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern für die Verwaltung des geerbten Vermögens des Kindes zuständig. Allerdings wird die Verwaltung des geerbten Vermögens von einem Vormund übernommen, wenn beide Elternteile bereits verstorben sind oder der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass die Eltern des Minderjährigen von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden sollen. Dabei kann der Erblasser auch bestimmen, wer der Vormund für das geerbte Vermögen sein soll. Wird ein Vormund nicht durch die verstorbenen Eltern oder den Erblasser bestimmt, so entscheidet das Familiengericht, wer der Vormund für den minderjährigen Erben sein soll.
Zudem kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann das Vermögen für den Minderjährigen verwaltet. Dabei kann die Testamentsvollstreckung auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus angeordnet werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Unternehmen oder Teile eines Unternehmens vererbt werden sollen und nicht zu erwarten ist, dass der minderjährige Erbe schon mit seinem 18. Geburtstag bereit sein wird, ein Unternehmen zu führen.
Kann der Minderjährige das Erbe ausschlagen?
Wird ein minderjähriges Kind Erbe, so gilt bezüglich der Erbschaft an sich zunächst dasselbe wie bei Erwachsenen: Die Erbschaft gilt gemäß § 1943 BGB als angenommen, wenn man nicht innerhalb der Frist von 6 Wochen ausschlägt. Da der Minderjährige selbst noch nicht voll geschäftsfähig ist, kann er die Erbschaft nicht alleine ausschlagen. Er braucht dafür die Hilfe seiner Eltern als gesetzliche Vertreter. Diese Ausschlagung durch die Eltern muss dabei notariell beurkundet oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Anschließend muss das Familiengericht die Ausschlagung noch genehmigen.
Will der Minderjährige in Absprache mit seinen Eltern die Erbschaft annehmen, so muss nichts weiter veranlasst werden. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.
Gibt es eine Haftungsbegrenzung für den minderjährigen Erben?
Ja, das Gesetz kennt eine solche Haftungsbeschränkung für den minderjährigen Erben in § 1629a Abs. 1 BGB. Der Minderjährige haftet nur insoweit, als das ererbte Vermögen bei Vollendung des 18. Lebensjahres noch vorhanden ist. Das heißt, dass er nur mit dem ererbten Vermögen, darüber hinaus aber nicht mit eigenem sonstigem Vermögen haftet.
Soweit der minderjährige Erbe Teil einer Erbengemeinschaft ist, ist zu beachten, dass er spätestens drei Monate nach seinem 18. Geburtstag die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen muss, um die Haftungsbeschränkung herbeizuführen.
Was passiert, wenn ein Minderjähriger pflichtteilsberechtigt ist?
Wäre der Minderjährige an sich gesetzlicher Erbe des Erblassers, wurde aber von diesem durch Testament oder Erbvertrag enterbt, so ist er berechtigt, den Pflichtteil zu fordern. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Eltern ein Berliner Testament verfasst haben, in dem sie den überlebenden Elternteil mithilfe einer letztwilligen Verfügung zunächst als alleinigen Erben des verstorbenen Elternteils einsetzen.
Der Pflichtteil fällt dem Minderjährigen jedoch nicht automatisch zu, sondern muss gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden. Auch dies fällt in den Bereich der Vermögenssorge der Eltern. Das heißt, dass diese den Pflichtteil für den Minderjährigen geltend machen müssen. Dies kann insbesondere dann zu Interessenkonflikten führen, wenn ein Elternteil selbst der Erbe ist und daher den Anspruch gegenüber sich selbst geltend machen müsste. Für diesen Fall hat das Gesetz vorgesorgt: Der Pflichtteilsanspruch des Minderjährigen verjährt nicht vor dem 21. Geburtstag des Kindes. Das heißt, dass das Kind den Pflichtteilsanspruch zwischen seinem 18. und 21. Geburtstag selbst geltend machen kann, wenn seine Eltern dies noch nicht für ihn getan haben.
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