Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Erbvertrag

In einem Erbvertrag kann ein Erblasser wie in einem Testament Verfügungen von Todes wegen treffen und so seine Erbfolge regeln. Er kann damit im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge selbst bestimmen, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll. Zu den möglichen Verfügungen gehören Erbeinsetzungen sowie Vermächtnisse und Auflagen. Daneben können weitere Regelungen getroffen werden, die nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben betreffen. Im Unterschied zum Testament kann der Erblasser den Erbvertrag jedoch nicht allein schließen. Er braucht dafür einen Vertragspartner.                                             

Je nach Ausgestaltung gibt es verschiedene Arten von Erbverträgen. Trifft nur der Erblasser letztwillige Verfügungen im Erbvertrag, handelt es sich um einen einseitigen Erbvertrag. Der Vertragspartner kann im Erbvertrag aber auch selbst Verfügungen von Todes wegen treffen. Dann spricht man von einem zweiseitigen Erbvertrag. Wenn der Vertragspartner dem Erblasser im Gegenzug zur Erbeinsetzung eine eigene Leistung verspricht, nennt man das einen gegenseitigen Erbvertrag.

Wie schließt man einen Erbvertrag?

Wie bereits angedeutet, kann ein Erbvertrag nur gemeinsam mit einem Vertragspartner geschlossen werden. Vertragspartner ist in der Regel derjenige, der im Erbvertrag als künftiger Erbe eingesetzt werden soll. Aber auch andere Personen als der Vertragspartner können im Erbvertrag als Erben des Erblassers eingesetzt werden.

Alle Vertragsparteien müssen den Erbvertrag unterschreiben. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht zuhause in handschriftlicher Form geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Beurkundung des Vertragsschlusses durch einen Notar. Alle Vertragsparteien müssen bei der notariellen Beurkundung anwesend sein. Das ist natürlich mit einem gewissen Kostenfaktor verbunden.

Kann man den Erbvertrag ändern bzw. aufheben?

Der Erbvertrag unterliegt wie das gemeinschaftliche Testament der Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der Erblasser den Vertrag grundsätzlich nicht mehr allein, sondern nur noch gemeinsam mit seinem Vertragspartner abändern oder aufheben kann. Ein einseitiger Widerruf ist ausgeschlossen. Auch ein Testament des Erblassers, das dem Erbvertrag widerspricht, ist ungültig. Seine Testierfreiheit wird also eingeschränkt und er kann keine neue dem Erbvertrag widersprechende Verfügung von Todes wegen treffen. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn dies beim Vertragsschluss zwischen den Vertragspartnern vereinbart und in der Vertragsurkunde festgehalten wurde. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Erblassers kommt nur dann in Betracht, wenn besonders schwere Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Nach dem Tod des Erblassers kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr abgeändert bzw. aufgehoben werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbvertrag auch durch den Erblasser selbst oder nach seinem Tod durch Dritte angefochten werden, wenn sie aus der Anfechtung unmittelbar profitieren würden. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn der Erblasser vom Vertragspartner durch eine Drohung zum Vertragsschluss gebracht wurde oder er beim Vertragsschluss einem Irrtum unterlag. Dieser Irrtum kann auch darin bestehen, dass der Erblasser bei Vertragsschluss einen im Erbfall Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht hat, zum Beispiel weil dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht geboren war. Die Anfechtung muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt und notariell beurkundet werden. Zudem müssen bestimmte Anfechtungsfristen eingehalten werden.

Wie ist ein Erbvertrag geregelt?

Grundsätzlich ist der Erbvertrag in § 2275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die gesetzliche Regelung besagt, dass der Erbvertrag bindend zwischen den Vertragspartnern ist. Dies bedeutet, dass dieser vom Erblasser in der Regel nicht widerrufen werden kann. 

Was bietet der Erbvertrag neben dem Testament an?

Durch den Erbvertrag ist es dem Erblasser möglich über die Verteilung seines Erbes vor seinem Ableben zu entscheiden. Dabei kann er mit dem Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge umgehen. Wichtig ist allerdings, dass der Erbvertrag in der Regel unwiderruflich ist. Anders als beim Testament bindet sich der Erblasser somit durch den Erbvertrag bereits zu Lebzeiten. 

Wann kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?

Ein Erbvertrag ist grundsätzlich erst einmal unwiderruflich. Allerdings kann dieser nachträglich geändert oder aber aufgehoben werden, sofern sich die Vertragspartner einig sind. Die Aufhebung muss allerdings durch einen Notar beurkundet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den bisherigen Erbvertrag durch einen neuen zu ändern oder zu ersetzen. Daneben haben Ehegatten die Möglichkeit, den Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben.

In welchen Konstellationen ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag kann in bestimmten Konstellationen besonders sinnvoll sein. Dazu gehören zunächst unverheiratete Paare. Da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können, bietet der Erbvertrag eine Alternative, um trotzdem eine Bindungswirkung zwischen den Partnern herzustellen. Im Erbvertrag können ähnliche Regelungen wie im Berliner Testament vereinbart werden.

Daneben kann der Erblasser sich im Erbvertrag auch eine Gegenleistung für die Erbeinsetzung vom Vertragspartner versprechen lassen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers erbracht werden soll. Die Gegenleistung des Vertragspartners könnte zum Beispiel darin bestehen, dass dieser den Erblasser bis zu dessen Tod pflegt oder in dessen Unternehmen mitarbeitet. Der Vertragspartner kann sich aufgrund der Bindungswirkung sicher sein, dass er am Ende auch tatsächlich Erbe wird und der Erblasser seine letztwillige Verfügung nicht doch noch abändert. Wird der Vertragspartner hingegen vertragsbrüchig und erfüllt seine Gegenleistung nicht, erlischt auch die ihm im Erbvertrag zugesicherte Zuwendung. Damit bietet der Erbvertrag auch für den Erblasser eine gewisse Sicherheit, dass die Gegenleistung vom Vertragspartner erbracht wird.

Ein Erbvertrag ist auch dann sinnvoll, wenn der Erblasser mit bestimmten Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren will. In der Praxis kommt dies vor allem bei der Unternehmensnachfolge und bei der Hofübergabe in Betracht. Doch auch in anderen Konstellationen kann es sinnvoll sein, mit beispielsweise den Kindern als Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag zu vereinbaren, um die finanzielle Absicherung des eigenen Ehegatten im Erbfall nicht zu gefährden.

Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger berät Sie gerne, ob in Ihrem Fall ein Erbvertrag sinnvoll ist.

Kann der Erblasser zu Lebzeiten noch frei über sein vermögen verfügen?

Grundsätzlich kann der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Das kann natürlich auch Auswirkungen auf den Nachlass und dessen Umfang haben. Daher trifft das Gesetz zumindest dahingehend eine Regelung, dass den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen unwirksam sind, wenn der Erblasser zusätzlich eine sogenannte Benachteiligungsabsicht aufweist. Dann kann das Geschenk vom Vertragserben im Zeitpunkt des Erbfalls zurückgefordert werden. Die Benachteiligungsabsicht ist schon dann zu bejahen, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn es sich um ein Geburtstagsgeschenk oder um die Sicherung der Altersvorsorge des Erblassers handelt. Dann ist eine Rückforderung durch den Vertragserben ausgeschlossen.

Welche Besonderheiten ergeben sich bei Ehegatten?

Ehegatten können nicht nur durch einen Erbvertrag, sondern auch durch wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament eine hohe Bindungswirkung erreichen. Beim Erbvertrag als Alternative zum Testament besteht allerdings die Besonderheit, dass zum einen die Verfügungen bereits zu Lebzeiten Bindungswirkung entfalten, da ein Ehegatte seine Verfügungen – im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament – nicht mehr widerrufen kann, zum anderen, dass zugleich Regelungen mit in den Vertrag aufgenommen werden können, die sonst Bestandteil eines Ehevertrages sind. Dazu zählen beispielsweise die Wahl des Güterstandes, Regelungen zum Unterhalt und zum Hausrat. Man spricht dann von einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag. Besonders vorteilhaft erweist sich diese Kombination deshalb, weil nur einmal Notarkosten für den Vertrag anfallen. Ebenso wie gewöhnliche Eheverträge verlieren Ehe- und Erbverträge mit einer Scheidung grundsätzlich ihre Wirksamkeit.

Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht und daher die perfekte Ansprechpartnerin, wenn es um die Kombination von Ehe- und Erbvertrag geht. Kommen Sie gerne jederzeit für eine Beratung auf uns zu.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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