Pflichtteilsanspruch des Kindes beseitigen

Kinder sind nach dem deutschen Pflichtteilsrecht grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Das gilt unabhängig davon, ob diese ehelich oder unehelich, leiblich oder adoptiert sind. Wird ein Kind vom Erblasser enterbt, entsteht sein Anspruch auf den Pflichtteil. Das bedeutet, dass das Kind einen Zahlungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft erhält. Der gesetzliche Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil ist, richtet sich nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge und hängt unter anderem davon ab, ob der Erblasser verheiratet war und ob er noch andere Kinder hatte. Dabei erben Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen neben dem Ehepartner des Erblassers.

Kann ich verhindern, dass mein Kind einen Pflichtteil erhält?

In der Regel kann der Erblasser nicht von den gesetzlichen Vorgaben zur Pflichtteilshöhe abweichen. Schließlich sind diese Regeln ja gerade dazu da, um das Kind als Pflichtteilsberechtigten zu schützen. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in den Fällen des § 2333 BGB möglich. Das betrifft insbesondere Straftaten des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser. Ist ein Fall des § 2333 BGB gegeben, kann der Erblasser im Testament den Entzug des Pflichtteils anordnen.

Es bestehen aber verschiedene Möglichkeiten, wie man den Pflichtteil des Kindes zumindest reduzieren kann oder verhindern kann, dass dieser im Zeitpunkt des Erbfalls geltend gemacht werden kann. Im Folgenden wollen wir Ihnen die möglichen rechtlichen Vorgehensweisen vorstellen. Gerne berät unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger Sie dazu, welche der Alternativen in Ihrem Fall vorzugswürdig ist.

Kann mein Kind im Erbfall auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, das Kind kann nach dem Erbfall einfach durch Nichtstun auf den Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteil fällt dem Kind nämlich nicht automatisch zu, sondern stellt einen bloßen Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft dar, den das Kind nicht einfordern muss. Macht das Kind den Anspruch nicht geltend, so verzichtet es automatisch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Kind von dem Erbfall Kenntnis erhalten hat. So lange hat das Kind Zeit, um den Pflichtteil geltend zu machen.

Kann mein Kind auch im Voraus auf den Pflichtteil verzichten?

Auch zu Lebzeiten des Erblassers kann das Kind bereits auf seinen Pflichtteil verzichten. Als Erblasser hat man die Möglichkeit, mit dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dafür muss der Erblasser mit dem Kind einen Vertrag über den Pflichtteilsverzicht schließen und dem Kind eine Abfindung zahlen, die in etwa der Höhe des Pflichtteils entspricht. Zwar führt dies nicht unbedingt zu einer Reduzierung des Pflichtteils des Kindes. Allerdings hat der bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Kind vereinbarte Pflichtteilsverzicht den Vorteil, dass das Kind den Pflichtteil im Erbfall nicht mehr gegenüber den Erben geltend machen kann. Das kann die Erben davor bewahren, in eine schwierige finanzielle Situation zu geraten, in der sie Gegenstände aus dem Nachlass (wie z. B. das Haus der Familie) verkaufen müssen, um den Zahlungsanspruch des Kindes begleichen zu können.

Zudem muss der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden. Ohne die Einhaltung dieser Form ist der Verzicht nicht wirksam und das Kind kann beim Erbfall erneut den Pflichtteil geltend machen. Gerne unterstützt unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger Sie bei der Erstellung eines formwirksamen und rechtsgültigen Pflichtteilsverzichts.

Kann ich den Nachlass zu Lebzeiten und damit auch den Pflichtteil verkleinern?

Als Erblasser den Wert des Pflichtteilsanspruchs dadurch reduzieren, dass man das eigene Vermögen zu Lebzeiten und damit auch den Nachlasswert verkleinert. Dies kann zum Beispiel durch eine ausschweifende Lebensweise oder durch Schenkungen zu Lebzeiten geschehen.

Diese Schenkungen werden oft auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Die späteren Erben erhalten ihr Erbe dann eben schon zu Lebzeiten und nicht erst beim Tod des Erblassers. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben kann, wenn die Schenkung zu Zeiten des Erbfalls noch nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Bei Schenkungen unter Ehegatten gilt dies auch außerhalb der 10 Jahre, also unbefristet.

Hilft die Wahl eines ausländischen Rechts?

Häufig stellt sich die Frage, ob das deutsche Pflichtteilsrecht durch die Wahl eines anderen Erbrechts umgangen werden kann. Schließlich kennen einige Rechtsordnungen kein Pflichtteilsrecht oder zumindest keinen gesetzlichen Pflichtteil des Kindes. Zwar kann grundsätzlich schon ein anderes Erbrecht vom Erblasser gewählt werden. Allerdings dürfen dabei nicht die Regeln umgangen werden, die das deutsche Recht als zwingend und wesentlich erachtet. Dazu gehört der gesetzliche Pflichtteil des Kindes. Eine Rechtswahl, die diesen Pflichtteilsanspruch ausschließt, ist mithin unwirksam.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

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