Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist die rechtliche Feststellung, dass eine bestimmte Person ihr Erbrecht verwirkt hat. Das bedeutet, dass diese Person nicht mehr das Recht hat, den Erblasser zu beerben. Das gilt unabhängig davon, ob der Erbunwürdige gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist. Bei Geltendmachung der Erbunwürdigkeit nach dem Tod des Erblassers werden dem Erben zudem rückwirkend alle erbrechtlichen Ansprüche entzogen.

Wann ist jemand erbunwürdig?

Eine Erbunwürdigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn der Erbe sich schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Die genauen Gründe sind in § 2339 Abs. 1 BGB aufgeführt.

Ein Erbe ist zunächst dann erbunwürdig, wenn er den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder dies zumindest versucht hat. Das kann auch bei einem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen der Fall sein. Dasselbe gilt, wenn der Erbe den Erblasser dadurch oder auf andere Weise an der Testamentserstellung gehindert hat. Das betrifft Fälle, in denen der Erblasser von vornherein keine letztwillige Verfügung vor seinem Tod mehr erstellen konnte, ebenso wie Fälle, in denen der Erblasser ein bestehendes Testament nicht mehr abändern oder aufheben konnte.

Außerdem ist ein Erbe erbunwürdig, wenn er den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu gebracht hat, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder aufzuheben. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erbe sich hinsichtlich des Testaments der Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung im Sinne des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. In diesen Fallgruppen entfällt die Erbunwürdigkeit jedoch dann, wenn die vom Erbunwürdigen erwirkte Verfügung vor dem Eintritt des Erbfalls unwirksam geworden ist, etwa weil der Erblasser nach der Drohung noch ein weiteres Testament nach seinem freien Willen errichten konnte.

Kann die Erbunwürdigkeit rückgängig gemacht werden?

Ja, für den Erbunwürdigen besteht zu Lebzeiten des Erblassers die Möglichkeit, sein Erbrecht zurückzugewinnen. Dafür muss er den Erblasser um Entschuldigung für seine Verfehlungen bitten. Nimmt der Erblasser die Entschuldigung an, wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben. Eine Verzeihung des Erblassers ist jedoch nur wirksam, wenn dieser den Grund für die Erbunwürdigkeit kennt. Mit der wirksamen Verzeihung ist eine spätere Erbunwürdigkeitsklage nicht mehr möglich und der Erbe kann nicht aus diesem Grund wegen Erbunwürdigkeit vom Nachlass ausgeschlossen werden.

Nach dem Tod des Erblassers hilft der erbunwürdigen Person Reue jedoch nicht mehr weiter. Ab dem Erbfall lässt sich die Erbunwürdigkeit nicht mehr rückgängig machen.

Bedeutet die Erbunwürdigkeit auch gleichzeitig, dass der Betroffene keinen Pflichtteil erhält?

Ja, die Feststellung der Erbunwürdigkeit führt gleichzeitig auch zum Entzug des Pflichtteils. Mit der erfolgreichen Erbunwürdigkeitsklage verliert der Erbunwürdige nämlich alle erbrechtlichen Ansprüche. Dazu gehört auch der Pflichtteilsanspruch.

Doch auch wenn keine Erbunwürdigkeit gegeben ist, kann der Pflichtteil unter Umständen entzogen werden. Die Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind in § 2333 BGB geregelt. Danach kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser den Erblasser selbst oder eine ihm nahestehende Person getötet hat oder sich eines Verbrechens bzw. schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber einer dieser Personen schuldig gemacht hat. Dasselbe gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine ihm gegenüber dem Erblasser obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Der Pflichtteil kann auch dann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird oder der Betroffene deshalb in einer anderen Einrichtung untergebracht wird und es deshalb für den Erblasser unzumutbar ist, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass teilhaben zu lassen. Will der Erblasser den Pflichtteil entziehen, muss er dies in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder Erbvertrag anordnen. Dabei muss der Erblasser den Grund für die Pflichtteilsentziehung angeben und erläutern.

Wie kann man die Erbunwürdigkeit geltend machen?

Die Erbunwürdigkeit verhindert nicht, dass das Erbe dem Erbunwürdigen mit dem Erbfall zunächst einmal anfällt. Auch wenn ein Tatbestand der Erbunwürdigkeit vorliegt, führt dies nicht automatisch zum Verlust des Erbrechts des Erbunwürdigen. Vielmehr muss die Erbunwürdigkeit rechtlich geltend gemacht werden.

Liegt die Erbunwürdigkeit schon zu Lebzeiten des Erblassers vor, etwa weil ein Tötungsversuch gescheitert ist, kann der Erblasser die betroffene Person in seiner letztwilligen Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Weiterhin kann der Erblasser auch einen Pflichtteilsentzug (siehe oben) naher Angehöriger in seiner Verfügung von Todes wegen anordnen.

Nach dem Tod des Erblassers kann die Erbunwürdigkeit auch durch die Personen geltend gemacht werden, die von einer Erbunwürdigkeit des Erben profitieren würden. Das sind in der Regel die sonstigen gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben. Rechtlich kann die Erbschaft von diesen Personen mithilfe der Erbunwürdigkeitsklage angefochten werden. Diese kann innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis vom Erbunwürdigkeitsgrund beim zuständigen Nachlassgericht erhoben werden, frühestens jedoch mit Eintritt des Erbfalls. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen, kann die Erbschaft nicht mehr angefochten werden. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Erben müssen die Kläger dann auch die die Erbunwürdigkeit begründenden Umstände nachweisen. Zudem darf der Erblasser dem Erbunwürdigen nicht verziehen haben.

Mit der erfolgreichen Erbunwürdigkeitsklage wird der Erbe für erbunwürdig erklärt und ihm werden alle erbrechtlichen Ansprüche entzogen. Die Vermögensnachfolge wird dann so rechtlich so behandelt, als wäre der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen. Der Nachlass wird dann auf alle anderen berechtigten Erben verteilt.

Kompetente Beratung durch unsere Anwälte für Erbrecht

Unser Anwälte im Erbrecht prüfen gerne für Sie, ob einer der gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgründe gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage. Soweit Sie selbst als Erblasser von der Erbunwürdigkeit eines Ihrer potenziellen Erben wissen, stehen wir Ihnen gerne auch für eine rechtssichere Testamentserstellung zur Verfügung.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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