Geltung des neuen Medienstaatsvertrages

Kleine Streamer*innen können aufatmen. Nachdem bislang der Rundfunkstaatsvertrag mit eindeutig veralteten und nicht mehr zeitgemäßen Regelungen die Streaming-Welt in Atem gehalten hat und regelmäßig jede*r Streamende eine Rundfunklizenz nach deutschem Recht benötigt hätte, ist seit dem 07.11.2020 nach zähem Ringen der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten.

Kleine Streamer*innen können aufatmen. Nachdem bislang der Rundfunkstaatsvertrag mit eindeutig veralteten und nicht mehr zeitgemäßen Regelungen die Streaming-Welt in Atem gehalten hat und regelmäßig jede*r Streamende eine Rundfunklizenz nach deutschem Recht benötigt hätte, ist seit dem 07.11.2020 nach zähem Ringen der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten.

Nach dieser Neuordnung der Medienlandschaft, die endlich die tiefgreifenden Veränderungen der letzten 20 Jahre aufgreift, können beinahe alle Streamenden in Deutschland aufatmen und ein nicht unerhebliches rechtliches Graufeld ist endlich gelöst. Nach § 54 I 1 Nr. 2 MStV ist eine Zulassungsfreiheit für alle diejenigen Rundfunkprogramme (hierzu gehören auch regelmäßige Streams) gegeben, die im Durchschnitt von 6 Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichten oder in der prognostizierten Entwicklung erreichen werden. In Deutschland wird eine Pflicht zur Beantragung einer Lizenz nach momentanem Stand etwa 3 Streamende betreffen. Der Rest kann also beruhigt aufatmen und muss zumindest nicht mehr gesonderte Lizenzen beantragen, um diesem Hobby nachzugehen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931-22222.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de