Nach dieser Neuordnung der Medienlandschaft, die endlich die tiefgreifenden Veränderungen der letzten 20 Jahre aufgreift, können beinahe alle Streamenden in Deutschland aufatmen und ein nicht unerhebliches rechtliches Graufeld ist endlich gelöst. Nach § 54 I 1 Nr. 2 MStV ist eine Zulassungsfreiheit für alle diejenigen Rundfunkprogramme (hierzu gehören auch regelmäßige Streams) gegeben, die im Durchschnitt von 6 Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichten oder in der prognostizierten Entwicklung erreichen werden. In Deutschland wird eine Pflicht zur Beantragung einer Lizenz nach momentanem Stand etwa 3 Streamende betreffen. Der Rest kann also beruhigt aufatmen und muss zumindest nicht mehr gesonderte Lizenzen beantragen, um diesem Hobby nachzugehen.
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