Betriebsschließungsversicherung muss bei Corona zahlen

Ein Gastwirt aus München, der wegen des Corona-Virus seinen Betrieb schließen musste, verklagte seine Betriebsschließungsversicherung auf eine Entschädigung von etwas mehr als eine Million Euro. Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung die Entschädigung zahlen muss. Der Umfang der Versicherung umfasse auch Folgen von Corona und sei nicht auf die im Versicherungsvertrag gelisteten Krankheiten beschränkt.

Ein Gastwirt aus München, der wegen des Corona-Virus seinen Betrieb schließen musste, verklagte seine Betriebsschließungsversicherung auf eine Entschädigung von etwas mehr als eine Million Euro. Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung die Entschädigung zahlen muss. Der Umfang der Versicherung umfasse auch Folgen von Corona und sei nicht auf die im Versicherungsvertrag gelisteten Krankheiten beschränkt.

Versicherung abgeschlossen im März 2020

Angesichts der Gefahr durch das Corona-Virus schloss der Gastwirt am 04.03.2020 eine private Betriebsschließungsversicherung. Diese Versicherung beinhaltete auch das Risiko einer Betriebsschließung aufgrund der Ausbreitung epidemischer Krankheiten. Nachdem in der Folge aufgrund der Ausbreitung des Corona Virus die Betriebsschließung angeordnet wurde, forderte er Entschädigungszahlungen von der Betriebsschließungsversicherung.

LG München I verurteilt Versicherung zur Zahlung

Die Klage des Gastwirtes gegen die Betriebsschließungsversicherung vor dem Landgericht München I hatte Erfolg. Das LG hat die Versicherung zur vertragsgemäßen Entschädigung verurteilt. Der Betrieb des Klägers wurde durch die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aufgrund des Corona-Virus geschlossen.

Die Ansicht der Betriebsschließungsversicherung, dass es auf die Rechtsform und Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ankomme, wurde vom LG verworfen. Es sei weiterhin auch nicht notwendig, dass Corona im Betrieb des Klägers selbst ausgebrochen sei. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei lediglich entscheidend, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Corona-Virus auf Basis des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde. Ein Vorgehen des Gastwirtes gegen die Anordnung sei ebenfalls nicht erforderlich.

Gastwirte haben keine Pflicht zum Außerhausverkauf

Nach Ansicht des Gerichts wurde für den Betrieb des Klägers auch vollständig die Betriebsschließung angeordnet. In dem Zeitraum wurde kein Außerhausverkauf durchgeführt, was für den Kläger auch unzumutbar gewesen wäre. Der Versicherungsnehmer muss nicht auf den Außerhausverkauf zurückgreifen, wenn dies für das Restaurant ein völlig untergeordneter Mitnahmebetrieb ist. Dies stelle keine unternehmerische Alternative da, auf die die Betriebsschließungsversicherung verweisen dürfte.

corona virus maskeVersicherung nicht auf genannte Krankheiten beschränkt

Die Betriebsschließungsversicherung enthielt in § 1 Ziffer 2 AVB eine Auflistung von Krankheiten. Diese enthielt nicht „Corona“ beziehungsweise „COVID-19“. Allerdings ergebe sich hieraus keine Beschränkung der Versicherung, da diese am 04.03.2020 und mithin bereits während und mit Blick auf die Corona-Pandemie abgeschlossen wurde. Zudem sei § 1 Ziffer 2 AVB der Versicherung intransparent und deshalb unwirksam. Eine Einschränkung des Versicherungsumfangs im Rahmen der AVB durch den Versicherer ist nur möglich, wenn dem Versicherungsnehmer ganz deutlich dargestellt wird, in welchem Umfang trotz der Klausel ein Versicherungsschutz besteht. Zudem darf man bei vorliegender Betriebsschließungsversicherung aufgrund des Wortlauts des § 1 Ziffer 1 AVB davon ausgehen, dass es sich bei § 1 Ziffer 2 AVB um eine reine Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten handele. Hierbei ist auch das Corona-Virus mit erfasst.

Keine Anspruchsminderung durch Kurzarbeitergeld oder staatliche Liquiditätsprogramme im Zuge der Corona-Pandemie

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde in den vergangenen 20 Jahren auch vor Corona bereits mehrfach geändert. Eine Auflistung in der AVB der Betriebsschließungsversicherung ist daher nicht geeignet, den Umfang der Versicherung über das Infektionsschutzgesetz hinaus einzuschränken. Um den wahren Gehalt der Klausel zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer sonst § 1 Ziffer 2 AVB wörtlich mit der aktuellen Fassung des IfSG abgleichen. Eine solche Klausel ist aber intransparent, da dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zumutbar sei, eine Tragweite nur durch Vergleiche mit gesetzlichen Vorschriften zu erkennen.

Die aufgrund von Corona gezahlten Liquiditätshilfen sowie erhaltenes Kurzarbeitergeld mindern den Anspruch des Versicherungsnehmers nicht. Dies seien keine Schadensersatzzahlungen und beeinflussen daher nicht die Zahlungspflicht der Betriebsschließungsversicherung.

Beratung durch Anwälte von Steinbock & Partner

Unsere Kanzlei hat im Zusammenhang mit der Corona-Krise bereits zahlreiche Erfolge erzielen können. So konnten durch Normenkontrollanträge die Aufhebung der 22 Uhr Sperrstunde in Bayern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1127), die Aufhebung des Lockdowns für den Landkreis Gütersloh (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.2020, Aktenzeichen 13 B 940/20.NE) sowie das Ende des Beherbergungsverbotes für Hotels (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1609) erreicht werden.

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