Das LG München I wertete solche pandemiebedingten Beschränkungen im vorerwähnten Urteil als Mietmangel. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter Verweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts, wonach das Verbot zur Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel und des Gastgewerbes zu einem Mangel führt. Durch die öffentlich rechtlichen Corona-Beschränkungen sei der Mietzweck – im zu entscheidenden Fall ging es um ein Möbelhaus – erheblich gestört.
Letztlich gelangte das LG München I zu einer abgestuften Minderungsquote. Der prozentuale Abschlag wurde proportional zur jeweiligen Tauglichkeitsminderug durch Schätzung bestimmt. Für die Zeit der weitgehenden Schließung gelangte das Landgericht München I zum Beispiel zu einer 80-prozentigen Mietminderung. Aber Achtung: Als starre und pauschale Erlaubnis zu einer Mietminderung in der genannten Höhe darf ein solcher Wert nicht angesehen werden. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Sollten auch Sie von Geschäftsschließungen oder -beschränkungen betroffen sein, die auf coronabedingten behördlichen Anordnungen beruhen, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931-22222.
Ihr RA Alexander Stegmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht