Corona-Wirtschaftshilfen auch 2025 noch Thema von hoher Relevanz
Bundesweit sind auch 5 Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie die Corona-Wirtschaftshilfen für viele Unternehmer und Soloselbständige ein sehr präsentes Thema. Die Schlussabrechnungen bezüglich der Neustarthilfen und Überbrückungshilfen führen zu zahlreichen Klageverfahren an den Verwaltungsgerichten. Informationen zu diesen Wirtschaftshilfen finden sie hier: Rechtsberatung Überbrückungshilfen.
Wir prüfen für Sie die Bescheide und beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten – schreiben Ihre Anfrage können Sie direkt über unser Online Formular an uns senden.
Die Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 ist ebenfalls nach wie vor Thema bei den Bewilligungsbehörden. In Sachsen erfolgt gerade eine flächendeckende Aufforderung zur Rückmeldung und in Nordrhein-Westfalen wurde für offene Fälle ein erneutes Rückmeldeverfahren gestartet. In Bayern gab es bereits 2023/2024 ein großes Rückmeldeverfahren, dessen Folgen aber in aktuell erlassenen Bescheiden mit Rückzahlungsforderungen viele Unternehmen in nach wie vor schwieriger Wirtschaftslage belasten.
Corona-Soforthilfe: Rückforderung häufig rechtmäßig – aber nicht immer!
Viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wurden mittlerweile mit Rückforderungsbescheiden der Bezirksregierungen konfrontiert. Hintergrund ist eine nachträgliche Prüfung, ob die beantragten und ausgezahlten Gelder tatsächlich im Sinne der Förderrichtlinien erforderlich waren. Inzwischen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Rückforderungen bestätigt. Die Entscheidung betraf insbesondere die Auslegung der Förderrichtlinien und die Zulässigkeit der Rückforderung auf Grundlage des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Aber: Jahresfrist für den Widerruf beachten!
Nicht berührt von dieser Entscheidung ist jedoch die Frage, ob die Rückforderungsbescheide überhaupt noch rechtzeitig ergangen sind. Denn § 48 Abs. 4 VwVfG regelt eine Jahresfrist, innerhalb derer die Behörde nach positiver Kenntnis des Rücknahmegrundes einen belastenden Verwaltungsakt erlassen muss. Diese Frist beginnt „mit vollständiger Tataschenkenntnis der Behörde“, was nach unserer Auffassung mit der vollständigen Rückmeldung des Soforthilfeempfängers auf die Rückmeldeaufforderung der Bezirksregierung gegeben ist.
In zahlreichen Fällen ist zu beobachten, dass die Behörden ganz offensichtlich bemüht waren, diese Frist einzuhalten – zum Teil wurden Bescheide oder vorläufige Rückforderungsentscheidungen nur wenige Tage vor Fristablauf versendet. Dieses Vorgehen zeigt, dass man sich der rechtlichen Bedeutung der Jahresfrist sehr wohl bewusst ist.
Rückforderung erfolgreich abgewehrt
In Einzelfällen haben Antragsteller mit Verweis auf den Fristablauf argumentiert, dass eine Rückforderung nicht mehr zulässig sei – mit Erfolg: Einige Bezirksregierungen haben daraufhin die Rückforderung vollständig aufgegeben. Dies zeigt, dass die Einhaltung der Jahresfrist keine bloße Formalität ist, sondern eine wirksame rechtliche Schranke darstellt.
Neue Entwicklung: Bescheide außerhalb der Jahresfrist
Mittlerweile erreichen uns jedoch vermehrt Rückforderungsbescheide, die mehr als ein Jahr nach der erfolgten Rückmeldung versandt wurden. In solchen Fällen sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Bescheid rechtswidrig ist und erfolgreich angefochten werden kann.
Unsere Empfehlung: Einzelfall prüfen lassen – Klage kann sich lohnen
Ob eine Rückforderung rechtmäßig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere die Frage, wann genau die Behörde die maßgeblichen Erkenntnisse über die angebliche Überzahlung erlangt hat, ist entscheidend. Die Rechtslage zur Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG in der Corona-Soforthilfe-Konstellation ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Doch die bisherige Verwaltungspraxis zeigt, dass selbst die Bezirksregierungen die Frist sehr ernst nehmen.
Wir halten es daher in zahlreichen Fällen für aussichtsreich, gegen die Rückforderung Klage zu erheben. Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen und beraten Sie individuell zur Erfolgsaussicht einer Klage. Wenden Sie sich gerne mit Ihrer Anfrage über das Online Formular an uns und übersenden uns dabei die Ihnen vorliegenden Unterlagen. Für Fragen können Sie uns auch per Mail unter info@steinbock-partner.de kontaktieren.