Im entscheidungserheblichen Fall hatte ein Mitglied des Betriebsrates einen anderen, dunkelhäutigen, Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsratssitzung mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt. Da der Mann zuvor wegen ähnlicher Äußerungen bereits abgemahnt worden war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung im Wege einer außerordentlichen Kündigung.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht nach der Pressemitteilung die Angelegenheit nicht zur Entscheidung annahm, da die Begründung des Arbeitnehmers nicht ausreichend war, äußerte es sich zur Begründetheit der Kündigung.
In der Entscheidung stellte es klar, dass Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung gerechtfertigt sei. So sei im Rahmen der Äußerungen klar gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert habe und dies einen Verstoß gegen § 1 AGG darstelle. Der Beschwerdeführer könne sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass es sich dabei nur um eine derbe Beleidigung gehandelt habe. Vielmehr bestehe eine fundamentale Herabwürdigung des Kollegen, die einen Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG darstelle.
Das Bundesverfassungsgericht klärte auch, dass die Meinungsfreiheit überall dort in jedem Fall zurücktrete, wo herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasteten oder eine Formalbeleidigung beziehungsweise Schmähung darstellten.
Fazit: Auch wenn diese Entscheidung für viele wohl keine Überraschung darstellen dürfte, so ist sie doch als klares Zeichen des Bundesverfassungsgerichtes zu sehen, dass die Meinungsfreiheit auch im Arbeitsverhältnis Grenzen kennt.
(Quelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 101/2020 vom 24.11.2020, abrufbar unter diesem Link)
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