Düsseldorfer Tabelle
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Trennen sich Eltern oder lassen sie sich scheiden, stellt sich in der Regel die Frage, welches Elternteil dem gemeinsamen Kind Unterhalt zahlen muss. Die Frage, ob und in welcher Höhe man Unterhaltsleistungen an das eigene Kind erbringen muss, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf entworfene Richtlinie, die von den Familiengerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts herangezogen wird. Zwar sind die dort genannten Zahlen nicht in Stein gemeißelt, allerdings orientieren sich die Familiengerichte und Behörden in Deutschland in aller Regel stark an der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Tabelle kann auf der Website des OLG Düsseldorf abgerufen werden. Am Ende dieses Beitrags haben wir Ihnen das Wichtigste nochmal in einer Schritt-für-Schritt Anleitung zusammengefasst.
Welche Kriterien beeinflussen die Höhe des Kindesunterhalts?
Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts hängt unter anderem davon ab, wie alt das Kind ist, bei welchem Elternteil es lebt und wie hoch das Nettoeinkommen der Elternteile ist. Außerdem kommt es für die Berechnung auch entscheidend darauf an, wie vielen Personen der Unterhaltspflichtige Unterhalt schuldet.
Zum Alter des Kindes gilt folgende Faustregel: Je älter das Kind ist, desto mehr Unterhalt wird geschuldet. Die Düsseldorfer Tabelle gibt dabei vier verschiedene Altersstufen vor. Von 0 bis 5 Jahre ist das Kind in der ersten Altersstufe. Mit 6 bis 11 Jahren erreicht es die zweite Altersstufe und mit 12-17 Jahren die dritte Altersstufe. Ab seinem 18. Geburtstag wird das Kind in die vierte und höchste Altersstufe eingruppiert.
Zur Zahlung des sogenannten Barunterhalts ist immer das Elternteil verpflichtet, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Bleibt das Kind also nach der Trennung beim Kindesvater, muss die Kindesmutter grundsätzlich den Barunterhalt entrichten. Das gilt unabhängig davon, ob der Kindesvater in dieser Familie der Besserverdiener ist. Für das sogenannte Wechselmodell, bei dem das Kind bei beiden Eltern gleichermaßen lebt, gelten hingegen noch einmal Sonderregelungen.
Für das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gilt: Je mehr der Unterhaltspflichtige verdient, desto mehr Unterhalt muss er seinem Kind auch bezahlen. Dafür gibt es in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz links verschiedene Einkommensstufen, die sich auf das monatliche Nettoeinkommen beziehen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, wie vielen Unterhaltsberechtigten der Unterhaltspflichtige Unterhalt bezahlen muss.
Die Düsseldorfer Tabelle ist nämlich im Grunde auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Das kann beispielsweise den Unterhalt für ein Kind und einen Ehegatten oder auch den Unterhalt für zwei Kinder betreffen. Gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltsschuldner privilegiert und eine Einkommensstufe unter seiner eigentlichen Einkommensstufe eingruppiert. Schuldet das Elternteil hingegen nur dem Kind als einzigem Unterhaltsberechtigten Unterhalt, wird es eine Einkommensstufe über seiner eigentlichen Einkommensstufe eingruppiert.
Zusammenfassend gilt also: (Bar-)Unterhaltspflichtig ist das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Altersstufe des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkommensstufe wird je nach Zahl der Unterhaltspflichtigen angepasst.
Was ist die sogenannte Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen?
Bei der Bestimmung des für den Unterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens der Eltern wird bei jedem Elternteil jeweils eine Pauschale von fünf Prozent vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Das geschieht automatisch; die berufsbedingten Aufwendungen müssen vom unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht extra geltend gemacht werden. Nach Abzug dieser Pauschale spricht man vom sogenannten „unterhaltsrelevanten Einkommen“.
Welche Rolle spielt das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts?
Bei den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Werten handelt es sich um die Höhe des Unterhalts, die dem Kind zusteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Gesamtbetrag vom unterhaltsverpflichteten Elternteil gezahlt werden muss. Vielmehr muss sich das Kind sein Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Für die ersten beiden Kinder werden seit 01.01.2021 219 Euro ausbezahlt, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro.
Bei minderjährigen Kindern darf der Unterhaltsschuldner den Zahlbetrag um die Hälfte des Kindergeldes kürzen. Bei einem Kindergeld von 219 Euro monatlich könnte der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsbetrag also um 109,50 Euro kürzen.
Volljährige Kinder müssen sich das Kindergeld sogar komplett anrechnen lassen. Das bedeutet bei einem Kindergeld von 219 Euro, dass auch der Zahlbetrag um 219 Euro gekürzt werden darf.
Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag findet sich für die jeweilige Einkommensstufe ganz rechts in der Düsseldorfer Tabelle. Er soll eine angemessene und ausgewogene Verteilung des verfügbaren Vermögens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinen unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Kommt der Unterhaltsschuldner durch die Zahlung des Unterhaltsbetrags an die Bedarfskontrollgrenze, wird er automatisch in die nächstniedrigere Einkommensstufe gruppiert und dadurch die Unterhaltspflicht verringert. Er ist vor allem dann relevant, wenn der Unterhaltspflichtige mehrere Personen Unterhalt schuldet.
Was ist der sogenannte Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt ist das Existenzminimum, das ein Unterhaltspflichtiger in jedem Fall trotz seiner Unterhaltspflicht für sich behalten darf. Der Selbstbehalt bildet also quasi die Grenze der Leistungsfähigkeit und Leistungspflicht. Er beträgt 2021 in Deutschland 1.160 Euro für Erwerbstätige und 960 Euro für Nicht-Erwerbstätige. Ein Mangelfall liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal den Mindestunterhalt der untersten Einkommensstufe für sein Kind aufbringen kann, ohne an die Grenze des Selbstbehalts zu kommen.
Beim Kindesunterhalt kann der unterhaltspflichtige Elternteil jedoch nicht ohne Weiteres auf seinen Selbstbehalt verweisen. Vielmehr besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht und der Unterhaltsschuldner muss alles Notwendige tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Dazu muss er notfalls auch eine andere, besser bezahlte Tätigkeit oder auch eine Nebentätigkeit annehmen.
Schritt für Schritt: Wie gehe ich bei der Berechnung des Kindesunterhalts mit der Düsseldorfer Tabelle vor?
- Einkommensstufe bestimmen (linke Spalte)
Die Einkommensstufe bestimmt sich grundsätzlich durch das durchschnittliche Nettoeinkommen abzüglich einer berufsbedingten Pauschale von fünf Prozent. Dadurch wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen bestimmt. Gibt es nur einen Unterhaltsberechtigten, rutscht man automatisch eine Einkommensstufe nach oben. Gibt es mehr als einen Unterhaltsberechtigten, rutscht man automatisch in die nächstniedrigere Einkommensstufe.
- Altersstufe bestimmen (mittlere Spalte)
Je nach Alter des Kindes unterscheidet sich die Unterhaltshöhe. Es gibt in der Tabelle vier verschiedene Altersstufen.
- Unterhaltsbetrag bestimmen
Der geschuldete Unterhaltsbetrag befindet sich dort, wo sich die relevante Einkommensstufe und die Altersstufe des Kindes treffen.
- Kindergeld anrechnen
Im Anschluss wird das Kindergeld vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Minderjährige Kinder müssen sich die Hälfte des Kindergelds anrechnen lassen, bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang angerechnet. Dieses wird vom Zahlbetrag in der Tabelle abgezogen.
- Bedarfskontrollbetrag überprüfen (rechte Spalte)
Anschließend muss noch überprüft werden, ob durch die ermittelten Unterhaltspflichten der Bedarfskontrollbetrag für die relevante Einkommensstufe unterschritten wird. Ist das der Fall, rutscht der Unterhaltsschuldner automatisch in die nächstniedrigere Einkommensstufe. Dann müssen Schritt 2 bis 4 wiederholt werden. Ansonsten bleibt es bei dem ermittelten Zahlbetrag.
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