Spanisches Erbrecht

Grundsätzlich findet auf einen Erbfall spanisches Erbrecht Anwendung, wenn der Deutsche seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Das trifft vor allem auf Auswanderer und Senioren zu, die in Spanien ihren Lebensabend verbringen und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Allerdings kann man im Testament eine Rechtswahl treffen und dadurch deutsches Erbrecht zur Anwendung bringen. Dann gelten die üblichen deutschen Regeln zur Erstellung von Testamenten.                      Ob der Erblasser in Spanien ein Testament hinterlegt hat, kann beim zentralen Testamentsregister in Madrid erfragt werden.

 

Was muss ich bei der Errichtung eines Testaments nach spanischem Erbrecht beachten?

Soweit auf einen Erbfall spanisches Erbrecht angewendet wird, so müssen auch die spanischen Regeln zur Testamentserrichtung eingehalten werden. An sich funktioniert die Testamentserrichtung nach spanischem Recht ähnlich wie in Deutschland. Wie nach deutschem Erbrecht kann man ein ordentliches Testament handschriftlich oder beim Notar errichten. Für Ausländer besteht zudem die Möglichkeit, das handschriftliche Testament in der Muttersprache abzufassen, sodass für deutsche Staatsbürger auch ein handschriftliches Testament auf Deutsch in Betracht kommt.

Allerdings gibt es im Gegensatz zum deutschen Erbrecht auch einige Unterschiede zu beachten. Zudem gibt es in Spanien kein einheitliches Erbrecht, sondern insgesamt sieben verschiedene Erbrechtsordnungen. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger hat im spanischen Erbrecht vertiefte Kenntnisse und berät Sie gerne zu den Einzelheiten der Testamentserstellung nach spanischem Recht.

Was kann in einem spanischen Testament geregelt werden?

Wie in Deutschland kann man nach spanischem Erbrecht im Testament Erben einsetzen, die Erbeinsetzung mit Bedingungen oder Befristungen verknüpfen, Vermächtnisse zuwenden, Teilungsanordnungen treffen oder Testamentsvollstreckungen anordnen. Allerdings kennt das spanische Erbrecht kein gemeinschaftliches Ehegattentestament („Berliner Testament“). Diese Form der Verfügung von Todes wegen sind nach den Regeln des spanischen Erbrechts unzulässig. Der Erbvertrag wird nicht von allen spanischen Erbrechtsordnungen akzeptiert.

Wer erbt nach spanischem Recht, wenn ich kein Testament hinterlasse?

Als gesetzliche Erben sind nach spanischem Recht zunächst die Kinder des Erblassers berufen. Sie erben dabei zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits vorverstorben, so treten dessen Kinder an seine Stelle. Hat der Erblasser keine Kinder, erben seine Eltern sein Vermögen. Ist kein Elternteil mehr vorhanden, treten die Großeltern an die Stelle der Eltern.

Der Ehegatte geht nach spanischer gesetzlicher Erbfolge oft leer aus. Nur wenn weder Kinder noch Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern vorhanden sind, wird der Ehegatte des Erblassers alleiniger Erbe. Verwandte in der Seitenlinie wie Geschwister, Tanten und Onkel kommen als Erben nur in Betracht, wenn der Erblasser auch nicht verheiratet war.

Wie kann die Erbschaft angenommen oder abgelehnt werden?

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, bei dem dem Erben die Erbschaft automatisch zufällt, muss in Spanien die Erbschaft angenommen werden. Das kann jedoch auch formlos durch schlüssiges Verhalten geschehen. Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, sollte dies jedoch ausdrücklich mittels notariell beurkundeter Erklärung geschehen. Die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung ist nämlich erforderlich, um eine Umschreibung der spanischen Immobilie im Grundbuch zu beantragen.

Wem steht nach spanischem Erbrecht ein Pflichtteil zu?

Auch in Spanien gibt es wie in Deutschland ein Pflichtteilsrecht. Das heißt, dass der Erblasser zwar sein Erbe an sich frei verteilen kann, die Pflichtteilsberechtigten aber einen Zahlungsanspruch gegen die Erben haben können. In Spanien sind vorrangig die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, nachrangig auch dessen Eltern pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des Pflichtteils der Kinder beträgt in der Regel 2/3 des Nachlasses. Der Ehegatte erhält als Pflichtteil hingegen oft nur einen kleinen Anteil oder nur ein Nießbrauchrecht am Erbe. Damit sind die Kinder im Vergleich zum deutschen Erbrecht relativ gut, der Ehegatte relativ schlecht gestellt. Soweit der Erblasser selbst noch keine Kinder hatte, steht seinen Eltern ein Pflichtteil in Höhe von der Hälfte des Nachlasses zu.

Was muss beim Erben von Immobilien aus Spanien berücksichtigt werden?

Um als Erbe nach spanischem Recht über die Immobilie in Spanien verfügen zu können, muss die Erbschaft ausdrücklich mittels notariell beurkundeter Erklärung angenommen werden (s. o.). Doch auch wenn sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet und die Erbenstellung schon aus dem deutschen Erbschein hervorgeht, ist es ratsam, eine solche Erklärung abzugeben, um Probleme bei der Umschreibung des spanischen Grundbuchs zu vermeiden. Vor allem im Kontakt mit spanischen Behörden, Banken und anderen Unternehmen stellt die spanische, notariell beurkundete Erklärung einen akzeptierten und unkomplizierten Nachweis der Eigentümerstellung dar.

Zudem unterliegen alle in Spanien belegenen Gegenstände dem spanischen Erbschaftssteuerrecht.

Welche Regeln gelten in Bezug auf die Erbschaftssteuer?

Für alle Erbschaftsgegenstände, die sich zur Zeit des Erbfalls in Spanien befinden, muss auch spanische Erbschaftssteuer gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn auf die Erbfolge deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die spanische Erbschaftssteuer ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach dem Erbfall zu zahlen.

In Bezug auf die deutsche Erbschaftssteuer gilt die sogenannte Anrechnungsmethode, durch die die doppelte Besteuerung der Erbschaft in Deutschland und Spanien vermieden werden soll. In Spanien gezahlte Erbschaftssteuer ist daher auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, wenn der Nachlass auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt und nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Warum sollten Sie sich für uns entscheiden?

Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger hat selbst für ein Jahr in Spanien gelebt und dort erste Erfahrungen im spanischen Erbrecht gesammelt. Für besonders komplizierte Sachverhalte arbeiten wir mit einem professionellen Übersetzer sowie einer Kooperationskanzlei in Valencia zusammen. Dadurch garantieren wir für Sie eine kompetente Beratung sowie internationale Unterstützung in Ihrem Erbrechtsfall.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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