Väter und gleichgestellte Elternteile, deren Kinder nach dem 02.08.2022 geboren wurden, können unter bestimmten Umständen Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Grund hierfür ist eine nicht fristgerechte Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht.
Wir von Steinbock & Partner stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Hintergrund: Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatlebenensersatz wegen nicht umgesetztem Vaterschaftsurlaub
Am 20. Juni 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1158 durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige zu verbessern. Sie stellt klare Anforderungen an die Mitgliedstaaten, wie etwa die Einführung bestimmter Elternzeitregelungen und den Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub.
Diese Vorgaben hätten von den Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, bis zum 02. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Deutschland hat die Umsetzungsfrist versäumt
Bis heute hat Deutschland die Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt. Dieser Umstand stellt einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht dar und eröffnet potenziellen Klägern die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können solche Ansprüche entstehen, wenn ein Mitgliedstaat die fristgerechte Umsetzung von EU-Richtlinien versäumt und dadurch den Bürgern ein konkreter Nachteil entsteht.
Wer kann Schadenersatz verlangen?
Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn
- Sie Vater oder ein gleichgestellter Elternteil von Neugeborenen, die nach dem 02.08.2022 zur Welt gekommen sind,
- und Arbeitnehmer
sind.
(es spielt keine Rolle, ob der Vater oder das zweite Elternteil verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt)
Was bedeutet das für betroffene Väter?
Väter, deren Kinder nach dem 02. August 2022 geboren wurden, haben einen potenziellen Anspruch auf Schadensersatz, da ihnen durch die nicht umgesetzte Richtlinie möglicherweise wichtige Rechte, wie etwa der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub oder erweiterte Elternzeitmöglichkeiten, vorenthalten wurden. Der Schaden könnte sich beispielsweise aus entgangenem Urlaub oder einer verminderten Möglichkeit zur familiären Betreuung des Neugeborenen ergeben.
Konkret besteht ein Anspruch auf Ersatz des Entgelts für 10 Arbeitstage.
Beispielfall:
Das Kind von V kommt am 01.03.2024 zur Welt. V ist Arbeitnehmer bei einem deutschen Unternehmen. Er erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000 €.
Der Arbeitnehmer kann also bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen gegen die BRD Schadensersatz in Höhe von brutto 1.500 € geltend machen.
Unsere Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden und einen Anspruch auf Schadenersatz prüfen möchten, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Unser Team verfügt über die nötige Erfahrung, um Ihre Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen.
Kontaktieren Sie uns, um Ihre Möglichkeiten im Detail zu besprechen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und einen finanziellen Ausgleich für Ihren Schaden zu erhalten. Über diesen Link können Sie online ein Erstberatungsgespräch vereinbaren: https://www.steinbock-partner.de/kontakt/