Begründet wurde diese unserer Ansicht nach richtige Auffassung damit, dass der Kläger mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlasse, womit das BDSG anzuwenden sei. Der Anwender verarbeite mit den in der oben geschilderten Weise gefertigten Videoaufnahmen einer Dashcam als optisch-elektronischer Einrichtung personenbezogene Daten, da die gefilmten Personen zu identifizieren seien. Nach dem BDSG müsse deshalb eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, namentlich die Aufnahmen zu den oben geschilderten Zwecken zu fertigen und den Interessen der Personen, die letztlich heimlich gefilmt werden, erfolgen. Diese Interessenabwägung fällt nach Ansicht des VG Ansbach zu Gunsten der Letztgenannten aus, da das BDSG heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und ein erheblicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Personlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliege.
Ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.08.2014
Nils Bergert
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Julian Pfeil
Magdalena Püschel
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Valeria Schmidt
Christian Stadler
Alexander Stegmann
Jörg Steinbock
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