Neue Entscheidung des BGH zugunsten von Falschparkern

Der BGH hat am 04.07.2014 entschieden, dass ein Falschparker nicht verpflichtet ist, unangemessen hohe Abschleppkosten zu erstatten.

Der BGH hat am 04.07.2014 entschieden, dass ein Falschparker nicht verpflichtet ist, unangemessen hohe Abschleppkosten zu erstatten.

Im zu entscheidenden Fall entschied der BGH, dass Kosten in Höhe von 250,00 EUR zu hoch seien.

Hintergrund:

Es ging um einen PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Fitness-Studios abgestellt hatte. Der Kundenparkplatz war als solches gekennzeichnet. Der Inhaber des Fitness-Studios ließ das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen abtransportieren. Er verlangte für die Mitteilung, wo das Fahrzeug abgestellt wurde, einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR. Diesen stufte der BGH als unangemessen hoch ein.

Die Vorsitzende Richterin erläuterte, dass die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten mit dem verglichen werden müsste, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird.

Um das zu ermitteln, verwies der BGH den Fall zurück an die Vorinstanz.

Es sind die Kosten zu erstatten, die durch den konkreten Abschleppvorgang entstanden sind. Zu den reinen Abschleppkosten zählen daher auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung beziehungsweise der Durchführung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Dazu zählen wiederum die Kosten, die entstanden sind, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeuges, das Sichern des Fahrzeuges gegen unbefugtes Benutzen oder die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.

Nicht zu erstatten sind dagegen die Kosten für das Überwachen der Parkflächen vor unberechtigter Benutzung durch Falschparker oder die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers, da diese Kosten unabhängig vom konkreten Parkverstoß entstehen.

(BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az: V ZR 229/13)

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