Antikorruptionsgesetz am 04. Juni 2016 in Kraft getreten
Strafbarkeitsrisiken von Heilberufen vermeiden – Ärzte, Therapeuten oder Krankenpfleger
Ein besonderes Risiko besteht darin, dass auch grundsätzlich zulässige Kooperationen in die Nähe der Strafbarkeit gerückt werden und die Grenze von zulässigem zu strafbaren Verhalten verschwimmt. Für juristische Laien ist eine Abgrenzung kaum möglich.
Prävention – Beratung vom Rechtsanwalt
Aufgrund der durch das Gesetz entstanden zahlreichen Risiken im Alltag der heilberuflichen Leistungserbringer empfiehlt sich präventiv tätig zu werden und das bisherige Vorgehen auf den Prüfstand zu stellen. Insbesondere sollten auch bestehende Kooperationsverträge und Beteiligungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um gar nicht erst einen Anfangsverdacht aufkommen zu lassen, der die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge hätte.
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