Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung durch VW
Nachdem der Kläger im Mai 2014 einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Seat Ibiza mit 1,6 Liter Diesel-Motor vom Typ EA189 von einem Autohaus gekauft hatte, forderte dieser am 29. Oktober vom Händler die Nacherfüllung des Kaufvertrages durch die Behebung des Mangels bis zum 13. November 2015. Als im März 2016 die Nachbesserung des Mangels noch immer nicht durchgeführt war, reichte das betroffene Ehepaar am Landgericht München Klage wegen arglistiger Täuschung ein und fechtete den Kaufvertrag an.
VW-Abgasskandal: Erheblicher Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Volkswagen zufolge sind bundesweit bislang neun Urteile in der VW-Abgasaffäre ergangen. Da die Manipulation am Abgassystem bisher zwar als Mangel eingestuft wurde, dieser jedoch vergleichsweise günstig zu beseitigen und eine Umrüstung für die betroffenen Autobesitzer zumutbar sei, wiesen acht unterschiedliche Landgerichte die Klagen zugunsten des VW-Konzerns ab. Nur das Landgericht München sieht in der Nichteinhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte einen erheblichen Mangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Weiterhin heißt es in der Urteilsbegründung, der Händler habe mehr als sechs Monate ungenutzt verstreichen lassen. In dieser Zeit wurde der Mangel nicht behoben. Dies sei dem Urteil des Münchner Landgerichts zufolge unzumutbar.
Der Autohändler kündigte an, in Absprache mit VW Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Zum vollständigen Urteil: Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen 23 O 23033/15
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