Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Tesla

Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht aktuell die Chance, einen als Verbraucher gekauften Tesla zurückzugeben, den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen und etwaige erhaltene Prämien sogar zu behalten.

Wer seinen Tesla daher z.B. aufgrund technischer Schwierigkeiten oder veränderter Rahmenbedingungen gerne zurückgeben möchte, sollte sich umgehend mit der Kanzlei Steinbock & Partner in Verbindung setzen. Sie erreichen uns z.B. per E-Mail info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter der 0931 22222.

Nach unseren Erkenntnissen waren bei etwa 75.000 verkauften Tesla im Zeitraum zwischen dem 28.05.2022 und April 2023 die Widerrufsbelehrungen falsch, da in ihnen keine Telefonnummer angegeben war. Laut den Gestaltungshinweisen zur Widerrufsbelehrung im Anhang I der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) sowie deren Umsetzung in Deutschland wäre seit dem 28.05.2022 in der Widerrufsbelehrung verpflichtend die Telefonnummer anzugeben gewesen. Tesla hat diese Verpflichtung bis weit in den April 2023 nicht umgesetzt. Den betroffenen Verbrauchern steht daher ein Widerrufsrecht zu.

Folgen des Widerrufs

Ein wirksamer Widerruf hat zur Folge, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann und man seinen Kaufpreis zurückerstattet bekommt. Grundsätzlich sieht § 357a BGB für Nutzungen, welche über eine übliche Prüfung des Fahrzeugs hinausgehen, einen Wertersatz vor. Es wäre daher denkbar, dass man für die gefahrenen Kilometer sowie etwaige Schäden am Fahrzeug Wertersatz leisten muss. Die Kanzlei Steinbock und Partner sieht allerdings rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein solcher Wertersatz gerade nicht geschuldet ist und man den vollen Kaufpreis zurückbekommen würde.

Gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt einen Wertersatz des Kunden voraus, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur derjenige Unternehmer den Wertersatzanspruch bekommen solle, der sich letztlich korrekt und regelkonform verhält.

In der Bundestagsdrucksache 17/12637 Seite 63 heißt es zu § 357 Abs. 7 BGB:

„Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.“

Die Regelung entspricht der Verbraucherrechte-Richtlinie und setzt wortlautgetreu die Richtlinie um. Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 VRRL haftet der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h VRRL über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 18. Juni 2020, 32 U 7119/19) hat auch bei einem Leasingvertrag bestätigt, dass bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung der gesamte Kaufpreis ohne Abzüge zurückerstattet werden muss.

Umweltprämie

Auch bezüglich der BAFA- oder Umweltprämien sehen wir gute Chancen, dass diese trotz Widerruf behalten werden können, wenn Sie den Kaufvertrag widerrufen. Entscheidend ist dabei, dass die Voraussetzungen der Förderung eingehalten werden. Im Regelfall sind diese, dass das Fahrzeug entweder sechs oder zwölf Monate auf Sie zugelassen ist. Nachdem das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage beträgt, lässt sich der Zeitpunkt des Widerrufs so abstimmen, dass man die Prämie im Regelfall behalten darf. Ähnlich sieht es auch mit der THG-Quote aus.

kompetente Beratung durch erfahrenen Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Lang ist seit 2005 als Rechtsanwalt tätig und hat auf dem Gebiet Vertragswiderruf bereits mehrere hundert Fälle erfolgreich geführt. Wenn Sie daher einen Tesla gekauft haben und zurückgeben möchten, macht es auf jeden Fall Sinn, die Kanzlei Steinbock zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.

Sie können uns direkt kontaktieren um einen persönlichen oder auch einen Telefon-Termin zu vereinbaren oder uns sonstige Fragen zu stellen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – telefonisch unter 0931 22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de. Außerdem bieten wir Ihnen einen unverbindlichen  Rückrufservice.

Wir vertreten Widerrufsfälle im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen einer Vertragsprüfung deutschlandweit. Unsere Kanzlei nutzt moderne Kommunikationsmittel, ein persönlicher Kontakt ist möglich, aber für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht notwendig.