Rückzahlung Corona-Soforthilfe

Erste Klage in Bayern gegen Rückforderung Corona Soforthilfen & Rückmeldeverfahren am Verwaltungsgericht München

Die Rechtsanwälte Nils Bergert und Dr. Alexander Lang von der Kanzlei Steinbock & Partner werden am Freitag den 26.05.2023 die erste Klage gegen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen zum Verwaltungsgericht München einreichen. Es wird weiterhin beantragt festzustellen, dass keine Pflicht zur Teilnahme am Online Rückmeldeverfahren besteht. Die Klageerhebung erfolgt für ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich IT-Dienstleistungen.

Ziel der Klage ist, dass festgestellt wird, dass

  • kein Anspruch auf Rückzahlung der Corona Soforthilfen besteht.
  • keine Pflicht an der Teilnahme am online Rückmeldeverfahren besteht, da dieses grob rechtswidrig

Wir hoffen daher auf eine baldige gerichtliche Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der bestehenden Rückzahlungsforderungen.

Wenn auch Sie sich gegen eine drohende Rückzahlung der Corona-Soforthilfe wehren wollen, wenden Sie sich daher an uns unter info@steinbock-partner.de. Bitte senden Sie uns direkt folgende Unterlagen zu, damit wir unmittelbar Ihren Fall prüfen können:

  • Antrag auf Corona-Soforthilfe
  • Bewilligungsbeschied
  • Erinnerungsschreiben (meist vom 28.11.2022)
  • Berechnung des Liquiditätsengpasses oder monatliche BWAs von März bis Juni 2020
  • Die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung, soweit Sie über eine Firmenrechtsschutzversicherung verfügen, die Verwaltungsrechtsschutz abdeckt.

Rückforderung der Soforthilfe-Zahlungen

Nachdem zwischen März und Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfen an Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und Kleinunternehmen ermöglicht wurden, haben die Verwaltungen der Bundesländer nun damit begonnen, ausgezahlte Soforthilfen zurückzufordern.

Dementsprechend haben viele Bundesländer ein Rückmeldeverfahren eröffnet, in dem alle Betriebe, die eine Soforthilfe erhalten haben, teilnehmen müssen. Die Betroffenen müssen dann umfangreiche Angaben zu den Umsätzen und Ausgaben in den betroffenen Monaten machen.

In vielen Fällen kommt es in Folge dieses Rückmeldeverfahrens zu Rückzahlungsforderungen. Für die Betriebe kommt diese Nachricht überraschend, da sie nach über zwei Jahren nicht mehr damit gerechnet hatten, dass die erhaltene Soforthilfe noch zurückbezahlt werden muss. Einige Rückzahlungsforderungen sind jedoch rechtswidrig.

Entgegen der Aussagen von Olaf Scholz zur Einführung der Hilfsprogramme, es muss nichts zurückgezahlt werden, da es sich um Zuschüsse und nicht Kredite handeln, stehen jetzt doch sehr viele betroffene Betriebe vor erheblichen Rückzahlungsforderungen. Diese Forderungen sind jedoch unter gewissen Umständen nicht berechtigt und die Betriebe nicht verpflichtet, die erhaltenen Soforthilfen zurückzuzahlen.

„Erinnerungsschreiben“ im November 2022

Am 28.11.2022 hatten die bayerischen Bezirksregierungen „Erinnerungsschreiben“ an die Empfänger der Corona-Soforthilfen versandt. Diese sollten eine Überprüfung anhand einer vorgegebenen Berechnungsmethode vornehmen und eigenständig anhand des Ergebnisses vermeintliche Überkompensationen zurückzahlen. Bei einer großen Mehrzahl der Betroffenen führt diese Berechnung zu einer vermeintlichen Überkompensation

Rechtswidrigkeit der Rückforderung

Die Rückforderung der Corona Soforthilfe ist im konkreten Fall rechtswidrig, da bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses die Personalkosten des betroffenen Unternehmens nicht berücksichtigt werden.

Dass Personalkosten nicht berücksichtigt werden sollen macht bereits betriebswirtschaftlich wenig Sinn, da diese für viele Unternehmen einen Großteil der Kosten darstellen und daher für einen Liquiditätsengpass mitverantwortlich sind.

Aber auch aus rechtlichen Gesichtspunkten ist es unzulässig, die Personalkosten nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Corona Soforthilfen war dies geradeso nicht kommuniziert worden und zwar weder im Bescheid noch in den damals veröffentlichen FAQ´s. Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlagen ist aber unzulässig.

Rechtswidrigkeit des Online-Rückmeldeverfahrens

Bei Durchführung des online Rückmeldeverfahrens haben die Betroffenen nur drei Optionen, die sie zum Abschluss auswählen könnte. Sie kann mitteilen, dass

  • sie bereits im November 2022 die Soforthilfe zurückgezahlt hat.
  • sie die erhaltene Soforthilfe bereits nach Erhalt des Erinnerungsschreiben komplett oder anteilig zurückgezahlt hat.
  • nach der Berechnung des Onlineformulars der Liquiditätsengpass eingetreten ist.

Tatsächlich ergibt sich bei Auskunft gemäß online Formular, dass kein Liquiditätsengpass eingetreten ist (weil die Personalkosten rechtswidrig nicht berücksichtigt werden). Keine der drei möglichen Optionen entspricht daher der Wahrheit. Bei verwenden des Onlineformulars wäre die Klägerin daher gezwungen falsche Angaben zu machen.

Nach dem niemand gezwungen werden kann gegenüber den Behörden wahrheitswidrige Angaben zu machen, halten wir das online Rückmeldeverfahren insgesamt für rechtswidrig.

Vertrauensschutz

Die erfolgte Rückforderung steht im Widerspruch zu Aussagen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Staatsminister der Finanzen Hubert Aiwanger, die beide im März 2020 davon gesprochen hatten, dass die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssen. Auch das zuständige bayerische Ministerium hatte im Februar 2021 bestätigt, dass ein Rückmeldeverfahren nicht erfolgen wird und keine Rückzahlungen gefordert werden.

Urteile in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gab es zahlreiche Klagen gegen die dort bereits 2021 erlassenen Rückforderungsbescheide. Nach Urteilen der Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen, dass die Rückforderung rechtswidrig ist, hat nunmehr auch das OVG Münster (Urteil vom 17.03.2020) in zweiter Instanz in einem Musterverfahren entschieden, dass die Rückforderungen in NRW rechtswidrig waren. Viele Argumente aus diesem Verfahren lassen sich auch auf Bayern übertragen.

Unklare Regelungen in Bescheiden über die Corona Soforthilfe Rückzahlung

Die Begründung der Verwaltungsrichter aus Nordrhein-Westfalen bezieht sich auf unklare Regelungen in den Bescheiden. Zum Zeitpunkt, als die Soforthilfen gewährt wurden, gab es keine klare Definition, was die Voraussetzung für einen „Liquiditätsengpass“ ist.

Durch die notwendigerweise sehr kurzfristige Einrichtung der Hilfsprogramme kam es in diversen Bundesländern zu individuellen und abweichenden Regelungen und einem anfangs ungeordneten Hilfssystem. Eine Rückforderung ist aber nur mit klar definiertem Vorbehalt unter den festgeschriebenen Voraussetzungen möglich.

Für die Frage, ob eine Rückforderung der ausgezahlten Beträge erfolgen kann, darf auch nur auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zahlung abgestellt werden. Nachträgliche Verwaltungsvorschriften und Richtlinien haben hier keinen Einfluss.

Die Verwaltungsrichter stellen außerdem auch klar, dass eine Bezugnahme auf Richtlinien zwar möglich ist, der Regelungsinhalt und die Kriterien für eine Rückzahlungspflicht aber auch unmittelbar aus dem Bescheid hervorgehen müssen.

Rückforderung der Soforthilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen

Es bestehen gesetzliche Möglichkeiten der Rückforderung von ausgezahlten Beträgen. Sofern jedoch keine falschen Angaben durch den Antragsteller gemacht wurden, greifen diese in der jetzigen Konstellation nicht ein. Eine Rückforderung durch die Landesbehörden kann daher nur erfolgen, wenn ein Vorbehalt im Bewilligungsbescheid bereits aufgenommen wurde.

Die Voraussetzungen für diesen Vorbehalt können sich auch nur aus der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung ergeben. Nachträgliche Definitionen durch später erlassene Richtlinien sind daher nicht relevant. Ob eine Rückforderung der ausgezahlten Beträge zulässig ist, hängt daher stets vom genauen Datum und Inhalt des Bewilligungsbescheides ab.

Rückzahlung abwenden – Prüfung durch unsere erfahrenen Anwälte

Wir bei Steinbock & Partner sind der Meinung, dass erhaltene Soforthilfen nach längerer Zeit und trotz unklarer Rechtslage nicht einfach zurückgefordert werden können. Daher prüft unser erfahrenes Team gerne für Ihren individuellen Fall, ob eine Rückzahlungspflicht besteht und unterstützt Sie, Ihre Rechte durchzusetzen und eine Rückzahlung abzuwenden.

Wenn Sie Interesse an einem Beratungstermin in unserer Kanzlei oder sonstigen Fragen zu Rückzahlung von Corona-Soforthilfen haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail an info@steinbock-partner.de.