GEMA Verträge und Bedingungen

Über das Thema GEMA-Tarife haben wir ja bereits auf unserer Webseite berichtet. Die Tarife der GEMA sind allerdings regelmäßig nur die Gradmesser, welche die Zahlungssumme bestimmen. Tatsächlich lassen sich GEMA-Tarife in unterschiedlichste Kategorien einteilen, von denen zwei in der Praxis besondere Relevanz haben.

Einerseits gibt es die Möglichkeit, einzelne Veranstaltungen oder – für größere Veranstaltungsreihen – mehrere Veranstaltungen gleichzeitig unmittelbar anzumelden. Dies ist etwa dort der Fall, wo einzelne Konzerte oder eben Veranstaltungen geplant und angemeldet werden können. In diesem Fall ergibt sich zwar oft das Problem der richtigen Tariffindung, allerdings gibt es im Anschluss an die Veranstaltungen bei korrekter Anmeldung auch keine weiteren Schwierigkeiten (abgesehen von der zwingenden Übersendung der Playlist, die sog. „Musikfolge“, an die GEMA).

Häufiger problematisch und auch bei uns immer wieder Thema sind die Tarife, bei denen mehrere Wahlmöglichkeiten für eine längerfristige Bindung bestehen, mit der also GEMA Verträge über eine bestimmte Nutzung des GEMA-Repertoires geschlossen werden. Zu diesen GEMA-Verträgen möchten wir hier einige Informationen zusammentragen

Welche Varianten sind für Kunden möglich?

Dauerhafte Musiknutzung, sei es durch Livemusik oder von der Platte, wird von der GEMA durch Verträge lizenziert. Dies hat im Gegensatz zur Einzelanmeldung selbstverständlich diverse Vorteile, insbesondere muss nicht immer wieder eine bestimmte, täglich auftretende Musiknutzung einzeln angemeldet werden. Steht das eigene Konzept für Musik im Rahmen des eigenen gewerblichen Auftritts, besteht die Möglichkeit, diese Nutzung für einen Zeitraum gegen eine festgelegte vertragliche Lizenzgebühr rechtlich abzusichern.

Dabei stehen durch die GEMA typischerweise für die jeweiligen Tarife 3 unterschiedliche Varianten des Vertrages zur Verfügung:

Monatlicher Lizenzvertrag

Die wirtschaftlich im Ausgangspunkt teuerste Variante ist dabei der monatliche Lizenzvertrag. Dieser ist monatlich kündbar, allerdings im Gegensatz zu den anderen Varianten auch teurer, da hierbei keinerlei Abschlag von der GEMA gewährt wird. Insoweit gilt: Weniger Sicherheit für die GEMA = höherer Preis.

Quartalsvertrag

Einen gewissen Mittelweg geht der Quartalsvertrag. Hier wird regelmäßig ein gewisser Abschlag von typischerweise 8,33 % auf die Vergütung aus dem monatlichen Vertrag gewährt. Vorteil für die Nutzer also: Eine gewisse Reduzierung der monatlichen Kosten bei gleichzeitiger Sicherheit. Vorteil für die GEMA: Längere Vertragsdauer = Bessere Absicherung.

Pauschalvertrag

Der wirtschaftlich in vielen Situationen im ersten Moment günstigste Vertrag ist der Pauschalvertrag bei jährlicher Vorauszahlung. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsart, die die Parteien für ein Jahr aneinanderbindet. Allerdings hat diese Variante für den Kunden den Vorteil, dass eine Reduzierung der GEMA-Gebühren um 16,67 % im Gegensatz zum Monatsvertrag stattfindet.

Warum kommt es dann mit der GEMA immer wieder zu Problemen?

Die Verträge selbst sind in der Regel absolut einfach nachzuvollziehen, bergen aber natürlich diverse Tücken, die uns in unserem Alltag immer wieder begegnen. Wir möchten einmal anhand zweier Standardfälle erklären, was typsicherweise das Problem ist:

Fall 1: Doppelte Zahlungspflicht

A betreibt eine Kneipe und hatte in dieser seit einigen Jahren immer Musik über Lautsprecher als MP3-Datei laufen. Mit der GEMA hat er zu diesem Zweck einen Jahresvertrag abgeschlossen, der stets vom 01.03. bis zum 28./29.02. des Folgejahres gültig ist. Im Oktober eines Jahres beschließt A, das Konzept zu ändern und nunmehr eine Wiedergabe über Fernseher durchzuführen.

In diesem Fall bestehen gleich 2 Probleme für A, der seine vertragliche Beziehung mit der GEMA vollständig neu ordnen muss. Problem Nummer 1: Von Oktober bis Februar zahlt er für eine vertragliche Nutzung, die er tatsächlich nicht mehr benötigt. Wie bereits im Artikel zu den Tarifen beschrieben, wird von der GEMA immer nur eine Art der Nutzung von Musik lizenziert. Die GEMA-Tarife beziehen sich also entweder auf die Wiedergabe durch CDs oder auf eine Wiedergabe durch Fernsehapparate (also inklusive Bild).

Problem Nummer 2: Die neue Nutzungsart ist noch nicht lizenziert.

Rechtsfolge: Um auf Nummer sicher zu gehen muss A jedenfalls bis Ende Februar des Folgejahres 2 Lizenzen bezahlen, nämlich einmal die Jahresvergütung (in der Regel bereits abgebucht) für die Wiedergabe über Lautsprecher und einmal die Lizenz für die Fernsehwiedergabe.

Fall 2: Zahlung trotz Geschäftsaufgabe

B betreibt ein Café mit regelmäßiger Hintergrundmusik über CDs. Zur Lizenzierung hat sie einen Jahresvertrag mit der GEMA abgeschlossen. Im Laufe eines Jahres gibt sie die eigene Geschäftstätigkeit auf und meldet das Gewerbe ab. Der GEMA schickt sie daraufhin eine Kündigung. Trotz der Kündigung möchte die GEMA zu Beginn des neuen Vertragsjahres noch Geld von ihr haben.

Hier haben wir ein zweites, ganz typisches Problem mit der GEMA. Durch den tatsächlichen Vertragsschluss mit der GEMA sind die Verträge jedenfalls regelmäßig auch dann zu bedienen, wenn die gewährte Lizenz tatsächlich nicht genutzt wird oder auch nicht genutzt werden kann. Argument der GEMA: Dies liegt einzig im Risikobereich des Kunden und ist für die GEMA mithin irrelevant. Sie würde schließlich nur die Lizenz vergeben, die eine potenzielle Nutzung erlaubt, nicht deren tatsächliche Nutzung garantieren.

Rechtsfolge: Es kann also durchaus sein, dass Kunden der GEMA Geld zahlen müssen, obwohl die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Lizenz nicht mehr gegeben ist.

Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, bei jeder Vertragsunterzeichnung mit der GEMA eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Dabei kann auch für unterschiedliche Konzepte ein differenziertes Vertragskonstrukt sinnvoll sein.

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