Wer ist Veranstalter?

Ein häufig bestehendes Problem mit der GEMA besteht, wenn ein Veranstalter nicht eindeutig auszumachen ist. Dies kommt insbesondere bei Mandanten vor, die zur Verfügung stehende Räumlichkeiten selbst nicht nutzen, sondern diese als „Eventlocations“ an Dritte vermieten oder anderweitig zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wer für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA verantwortlich ist und wer am Ende des Tages die Kosten der GEMA zu tragen hat.

Dabei ist zunächst von folgendem Grundsatz auszugehen: Wer Veranstalter ist, zahlt auch die GEMA. Heißt also: Entscheidend ist die Eigenschaft als Veranstalter.

Dabei gilt auch hier, wie eigentlich immer, der Lieblingsspruch einer juristisch tätigen Person, wenn es um die Entscheidung von rechtlichen Fragen geht: Es kommt darauf (auf die konkrete Situation) an. Denn nicht immer ist die Rechtslage völlig eindeutig und häufig fällt eine Abgrenzung schwer. Aus diesem Grund möchten wir die einzelnen Varianten etwas genauer beleuchten. Zentraler Aspekt ist dabei immer folgende Frage: „Wer ist derjenige, der für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist?“

Inhaber führt die Veranstaltung durch und ist Veranstalter

Ein klarer Fall liegt juristisch gesehen dann vor, wenn der Inhaber eines Raumes auch für die Veranstaltung zuständig ist, sie also selbst plant, die Einnahmen erhält und die Musiker engagiert. Einerseits hat der Inhaber regelmäßig Einfluss auf das Programm, andererseits profitiert er selbst finanziell von der Veranstaltung, beispielsweise auch durch Getränkeverkauf, den Verkauf von Tickets und sonstiger Vorteile.

In diesen Fällen ist es absolut anerkannt, dass der Inhaber auch Veranstalter ist. Hier muss also der Inhaber der Veranstaltungshalle die Veranstaltung auch bei der GEMA anmelden und die Gebühren entrichten.

Inhaber überlässt lediglich die Räumlichkeiten und ist kein Veranstalter

Das andere Extrem, und damit keinesfalls Veranstalter und GEMA-Schuldner ist derjenige, der einen Raum lediglich für die Durchführung der Veranstaltung stellt, also beispielsweise vermietet. Das ist etwa eine Gemeinde, die einen Konzertsaal Dritten, auch gegen Miete, für die Veranstaltung überlässt. Unproblematisch ist das aber nur dort, wo der Inhaber tatsächlich nur den Raum (also ohne Equipment, Speisen und Getränke, etc.) stellt. Jedenfalls dann ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Inhaber nicht auch Veranstalter ist.

In diesem Fall ist einzig der Dritte, nicht aber die Gemeinde, Veranstalter und damit gegenüber der GEMA rechenschaftspflichtig.

Streitfall

Problematisch ist die Frage des Veranstalters, und damit des Zahlungsverpflichteten gegenüber der GEMA, wenn über die reine Vermietung der Halle noch weitere Dienstleistungen angeboten werden. In diesem Fall ist es immer eine Frage des Einzelfalles, ob ein Inhaber auch Veranstalter ist. Als Indizien für einen Veranstalter können dabei folgende Punkte genannt werden, die regelmäßig von der Rechtsprechung geprüft und durch den BGH mit Urteil vom 12.02.2015 bestätigt wurden:

  • Bewirtung der Veranstaltungsbesucher durch den Inhaber
  • Vereinnahmung der Bewirtungserlöse
  • Werbung für die Aufführung in einem Veranstaltungskalender
  • (Möglichkeit der Einwirkung auf den Inhalt der Veranstaltung)

Nicht unbedingt relevant ist die Vereinnahmung der Erlöse durch den Kartenverkauf.

Daran sieht man bereits: Kleinigkeiten können über die Frage, ob man „Mitveranstalter“ ist, entscheiden. Ein sehr schwieriger Grenzfall liegt beispielsweise bei der Vermietung der Räumlichkeiten und etwaiger Anlagen (also der Sound- und Lichtanlage der Räumlichkeiten). Für beide Seiten gibt es in diesen Fällen Argumente, abschließende Aussagen lassen sich dazu allerdings leider noch nicht treffen. Aus unserer Sicht spricht allerdings viel dafür, dass man in diesem Fall nicht als Mitveranstalter angesehen werden dürfte.

Kann ich mich absichern, um einer nachträglichen Haftung zu entgehen?

Gegenüber der GEMA regelmäßig nicht. Sind Sie rechtlich als „Mitveranstalter“ zu qualifizieren, hilft auch eine – von uns bereits mehrfach beobachtete – Klarstellung in den Verträgen mit den Veranstaltern leider nicht weiter. Verträge gelten nämlich nur zwischen den abschließenden Parteien. Die GEMA kann also im Ergebnis auch auf Sie zukommen.

Allerdings können Sie, sollten die Nutzer die Veranstaltung nicht angemeldet und bezahlt haben, die an die GEMA zu zahlenden Beträgen eventuell zurückverlangen. Ob das so ist, hängt primär von der Formulierung in Ihren Verträgen ab.

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