GVL – Die Verwertungsgesellschaft für Labels und ausübende Künstler

Neben der GEMA gibt es eine Vielzahlt weiterer Verwertungsgesellschaften, die sich um die treuhänderischen Einnahmen der Tantiemen für vielfältige Personengruppen kümmern. Eine der wichtigsten Verwertungsgesellschaften neben der GEMA ist dabei die GVL, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH. Sie ist für all jene verantwortlich, deren Anteil an einem musikalischen Werk nicht für ein eigenes Urheberrecht reicht, die aber dennoch an der Umsetzung eines Werkes mitarbeiten. Seien es etwa Bandmitglieder, die die Songs nicht selbst komponiert haben oder ein Mitglied eines Orchesters, welches seinen oder ihren Teil zu einer Aufnahme beiträgt. Aber welche Rechte stehen diesen Personen überhaupt zu, warum braucht es dafür eine Leistungsverwertung und wie hängt am Ende doch vieles wieder mit der GEMA zusammen?

Leistungsschutzrechte als „kleineres“ Schöpfungsrecht

Ein Urheberrecht ist die Königsdisziplin der musikalischen Schöpfungen. Urheberrechte an musikalischen Werken haben aber immer nur diejenigen, die tatsächlich das Werk schaffen, es also geschrieben und getextet haben. Das wird häufig nicht eine gesamte Gruppe an Menschen sein, sodass etwa auch in festen Besetzungen in Bands häufig nur ein oder zwei Personen den Großteil der Stücke tatsächlich „schreiben“ werden. Aus diesem Grund gibt es übrigens auch in CDs immer die Inlays mit den eindeutigen Nachnamen der Urhebenden. Diese müssen schließlich klar zu identifizieren sein.

Jetzt ist die Inhaberschaft an einem Urheberrecht und damit an einem geistigen Eigentum natürlich nicht immer für alle möglich. Die anderen Bandmitglieder oder Künstler, die extra für sie geschriebene Songs aufnehmen, sind jedenfalls nach deutschem Recht nicht völlig schutzlos. Ihnen wird das Leistungsschutzrecht zukommen, eine Art „kleines Geschwisterchen“ des Urheberrechts. Hierdurch werden diejenigen geschützt, die zwar selbst keine eigenständige Leistung beim Verfassen des Werkes erbringen, ohne die aber ein Werk überhaupt nicht möglich wäre.

Diese Leistungsschutzrechte bestehen sowohl für sogenannte „ausübende Künstler“, also diejenigen welche die Songs tatsächlich performen, als auch für Veranstalter von Konzerten oder Tonträgerhersteller. Alle diese Personengruppen sind von enormer Bedeutung dafür, dass ein urheberrechtliches Musikwerk seinem Zweck auch zugeführt werden kann.

Man kann sich also merken:

Leistungsschutzrechte schützen all diejenigen, die nicht an der geistigen Schöpfung mitgewirkt haben, dieser aber erst zu ihrer öffentlichen Darbietung verhelfen.

Warum braucht es dafür einen Leistungsschutz?

Nach dem deutschen Recht ist diese Frage ziemlich einfach zu beantworten. Das Urheberrechtsgesetz sieht auch für sogenannte „verwandte Schutzrechte“ eine Verwertungsmöglichkeit und eine rechtliche Sicherheit vor. So haben ausübende Künstler und Künstlerinnen das Recht, die jeweilige Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Tut er dies live völlig logisch, dass er sein Recht ausübt. Passiert dies allerdings etwa von CD, hat er oder sie also auf die jeweilige Aufführung keinen Einfluss mehr, so ist das logischerweise lizenzpflichtig. Hierfür braucht es dann einen Leistungsschutz entsprechend den Umständen der GEMA. Und da auch Leistungsschutzberechtigte nicht immer selbst jede einzelne Wiedergabe überprüfen möchten und etwa Tonträgerhersteller nicht jede verkaufte CD noch einmal zusätzlich selbst abrechnen möchten, erhalten sie über die GVL die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.

Wie hängt das jetzt mit der GEMA zusammen?

Die GVL wird allerdings üblicherweise nicht selbst tätig. Sie vertritt die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, ebenso wie die Veranstalter, allerdings immer im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen. Gegenüber den meisten Menschen, die in irgendeiner Art und Weise mit der GVL in Kontakt treten, wird nicht sie selbst, sondern eine andere Verwertungsgesellschaft tätig, häufig die GEMA.

Bei öffentlichen Wiedergaben ist nämlich oft die GEMA die zentrale Verwertungsgesellschaft und die GVL hängt sich im Grunde an die GEMA dran. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die entsprechenden Tarife an dem jeweiligen GEMA-Tarif orientiert sind und von diesen Tarifen prozentuale Zuschläge gemacht werden. In diesem Artikel erfahren Sie, ob Krankenhäuser auch von GEMA-Gebühren betroffen sind.

Die GEMA agiert also in den genannten Fällen als Inkassounternehmen für die GVL. Hierzu gibt es natürlich Verträge und die Tätigkeiten sind soweit auch in Ordnung. Das ist allerdings auch der Grund, weshalb jedenfalls als Nutzer von Musik oft kein direkter Kontakt zur GVL entsteht.

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