Gebühren – GEMA

Rechnungen über GEMA Gebühren sind oft ein ungebetener Gast im Briefkasten eines jeden Unternehmers. Die Berechnung der Gebühren ist hierbei häufig ebenso undurchsichtig wie die Methoden der Kontrolleure. Auch die Frage, wen die GEMA überhaupt vertritt und wie man trotz GEMA einer Rechnung entgeht, ist häufig Teil einer Rechtsberatung. Im Rahmen von GEMA-Rechnungen bezüglich Nachzahlungen für Hintergrundmusik in Verkaufsräumen steht die Rechtsanwaltskanzlei Steinbock & Partner mit kompetenter Hilfe gerne für Beratungen und die Bearbeitung Ihrer Fälle zur Seite.

Interessenlage GEMA – Hintergrundmusik in Unternehmen mit Verkaufsräumen oder anderen öffentlichen Einrichtungen

Sie betreiben ein Unternehmen mit Verkaufsräumen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen? Dabei wollen Sie gerne durch das Abspielen von Hintergrundmusik in Ihrem Verkaufsraum dazu beitragen, dass sich Kunden und Passanten in Ihrem Geschäft wohlfühlen und gerne verweilen? Ist Musik für Sie ein unverzichtbares Konzept im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit?

Dann werden Sie früher oder später auf die GEMA treffen.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist die Verwertungsstelle für urheberrechtlich geschützte Werke aus der ganzen Welt für den Raum Deutschland. Sie tritt bei dieser Tätigkeit gegenüber Nutzern häufig als ungewollter Überraschungsgast auf. Die GEMA ist für eine Vielzahl an Zahlungsaufforderungen über GEMA Gebühren an Unternehmer in ganz Deutschland mit teils hohen Summen verantwortlich. Die Wahrnehmung der Interessen von Musikschaffenden ist ihr Ziel, jedoch geht dies häufig auf Kosten von Unternehmern.

Wer ist von Forderungen der GEMA betroffen?

Von den Forderungen der GEMA Gebühren kann jeder betroffen sein, der öffentlich Musik wiedergibt. Hierbei können sowohl Hintergrundmusik, als auch Veranstaltungen betroffen sein, auf denen Musik als Hauptgrund der Zusammenkunft dient. In unserer Kanzlei sind bereits zahlreiche Fälle bearbeitet worden, die von klassischen Verkaufsräumen bis zu ungewöhnlichen Konstellationen reichen. So sind beispielsweise auch die abgespielten Musikstücke im Rahmen eines Fitnesskurses als GEMA-pflichtig einzuordnen. Erfolgreich konnten wir eine Klage gegen eine Schneiderei abwehren.

Stichproben zur Kontrolle durch die GEMA

Die GEMA selbst ist jederzeit durch Mitarbeiter dazu berufen, in Verkaufsräume zu gehen um sich die Umgebung anzuhören. Die Wahrnehmung von Hintergrundmusik wird den Kontrolleuren in der Regel nicht schwerfallen, da sie meist ohne eigene Ausweisung gegenüber den Unternehmern in die Verkaufsräume kommen und sich gewöhnlich wie „normale“ Kunden verhalten. Die GEMA ist hierzu berechtigt.

Schätzung und Festlegung der Gebühren Nachzahlung durch die GEMA

Im Rahmen dieser Überprüfungen können die Kontrolleure der GEMA dann Mutmaßungen darüber anstellen, wie lange bereits die Hintergrundmusik im Verkaufsraum läuft, also den Zeitraum einer Nachzahlung festlegen. Auch wird die GEMA als Vertreterin aller produzierten Musiktitel vermutet (sog. GEMA-Vermutung), weshalb es nicht an ihr ist, die Nutzung von „GEMA-Musik“ zu beweisen. Diese Praxis ist von der Rechtsprechung bereits in den Anfangsjahren der Bundesrepublik ins Leben gerufen worden, und wird bis heute aufrechterhalten. Jegliche Versuche, die Beweislast, wie im Zivilrecht üblich, auf den Forderungssteller, die GEMA, zu übertragen, waren bis heute erfolglos.

Rechnungen und Mahnungen zu Gebühren Nachzahlungen

Die GEMA versendet nach einer solchen Überprüfung in der Regel eine Rechnung über GEMA Gebühren unter Offenhaltung eines Vertragsabschlusses ab dem Zeitpunkt der Rechnung. Hierbei geht es regelmäßig nicht um geringe Summen.

In der Praxis sind Nachzahlungssummen, gerade in größeren Verkaufsräumen oder besonders gelagerten Fällen, teilweise im deutlich vierstelligen Bereich anzusiedeln. So ist beispielsweise in Fitnessstudios eine Berechnung von zwei Zahlungssummen erforderlich, die eine bemisst sich nach der Größe des Raumes, die andere nach Anzahl der Kurse und deren Teilnehmerzahl.

Die GEMA setzt mit ihren Rechnungen häufig kurze Zahlungsfristen. Auch sind die Parameter der Rechnung, wie beispielsweise die Größe des Verkaufsraumes, in der Regel geschätzt. Insbesondere diese, jedoch auch andere Werte sind für die Berechnung der zu entrichtenden Vergütung jedoch von entscheidender Bedeutung.

Auf Gebühren-Rechnungen der GEMA reagieren – Professionelle Beratung vom Rechtsanwalt

Nicht empfehlenswert sind die folgenden Vorgehensweisen:

Natürlich ließe sich die Rechnung einfach begleichen. Hierzu kann Ihnen jedoch aus unserer Sicht nicht geraten werden. Die GEMA nimmt, wie bereits beschrieben, oft lediglich Schätzungen über entscheidende Kostenpunkte vor. Daneben wäre es möglich, eine Zahlung eigenmächtig zu verweigern und eine Klage der GEMA abzuwarten. Auch hierzu kann Ihnen nicht guten Gewissens geraten werden. Die GEMA lässt die beschriebenen Sachverhalte in der Regel nicht auf sich beruhen und wird die angeblichen Forderungen in der Regel auch auf dem Klageweg geltend machen. Auch eine Möglichkeit besteht darin, die GEMA persönlich anzuschreiben, und auf eine Klärung der Situation zu hoffen. Diese Vorgehensweise ist ebenfalls nicht ratsam. Während Sie Ihre Zeit mit der Formulierung von Schreiben und der Suche nach möglicher Hilfe im Internet verbringen, könnten Sie sich um Ihre Kunden kümmern, oder Ihre Freizeit genießen. Daher ist eine klassische anwaltliche Beratung im Rahmen der Fälle von GEMA-Rechnungen jederzeit zu empfehlen. Wir können Sie sowohl zu den Folgen einer Rechnung als auch zu möglichen Alternativen zu GEMA-pflichtigen Titeln ganz individuell beraten. Hierbei sind Ihre Kostenrisiken durch eine Pauschalvereinbarung oder durch angemessene Stundensätze begrenzt.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für die GEMA

In GEMA Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team GEMA kompetent an Ihrer Seite.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

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