Vaterschaftsfeststellung

Jedes Kind hat einen biologischen Vater. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass es auch einen rechtlichen Vater im Sinne einer verwandtschaftsrechtlichen Vater-Kind-Beziehung hat. Jedoch hat jedes Kind ein Recht darauf, seine eigene Herkunft zu kennen. Grundsätzlich ist der Ehemann der Mutter auch der rechtliche Vater des Kindes. Bei unverheirateten Paaren kann die Vaterschaft auch durch öffentlich beglaubigte Erklärung des Mannes anerkannt werden. Ist der leibliche Vater des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet und will er die Vaterschaft auch nicht anerkennen, kann diese in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass tatsächlich nicht klar ist, welcher von mehreren Männern der biologische Vater eines Kindes ist. Dieses gerichtliche Verfahren heißt Vaterschaftsfeststellung.

Wie läuft die Vaterschaftsfeststellung ab?

Vaterschaftsfeststellung Steinbock Partner

Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung muss zunächst beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn keine (rechtliche) Vaterschaftsbeziehung des Kindes zu einem anderen Mann besteht. Ein Kind kann nämlich rechtlich nicht zwei Väter gleichzeitig haben. Soweit noch eine anderweitige Vaterschaft rechtswirksam besteht, muss diese zunächst angefochten werden. Eine Frist für den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings ist die Feststellung der Vaterschaft dann ausgeschlossen, wenn bereits eine (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, die nicht mehr angefochten werden kann.

Für die gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft wird im Verfahren in der Regel ein Vaterschaftstest erforderlich sein. Dafür hat der mögliche Vater gegen das Kind und umgekehrt auch das Kind gegen den (potenziellen) Vater einen Anspruch darauf, die notwendigen Maßnahmen für die DNA-Untersuchung zu dulden. Lautet das Ergebnis des Vaterschaftstests, dass eine biologische Verwandtschaft besteht, stellt das Familiengericht die Vaterschaft durch Beschluss fest.

Kann ich auch schon vor der Vaterschaftsanfechtung einen Vaterschaftstest machen lassen?

Ein Vaterschaftstest per DNA-Untersuchung kann Gewissheit darüber bringen, ob eine biologische Vater-Kind-Beziehung tatsächlich besteht. Der Test dient der Ermittlung der genetischen Abstammung. Es ist verständlich, dass die Beteiligten vor der Einleitung eines Verfahrens vor dem Familiengericht erfahren wollen, wie der Vaterschaftstest ausfällt. Selbstverständlich kann auch vor dem Beginn Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung bereits ein Vaterschaftstest durchgeführt werden. Dafür bedarf der Vater jedoch der Zustimmung des Kindes bzw. der Mutter, wenn das Kind noch zu klein ist. Umgekehrt kann das Kind auch die Zustimmung des Vaters zu einem Vaterschaftstest verlangen. Wird die Zustimmung verweigert, so kann diese in der Regel durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dadurch nicht das Kindeswohl erheblich gefährdet wird. Heimliche Vaterschaftstests sind aber jedenfalls nicht erlaubt und mit Bußgeldern bis zu 5000 Euro bedroht. Insbesondere sind diese auch nutzlos für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren, da heimliche Tests dort nicht anerkannt werden.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Vaterschaftsfeststellung?

Rechtlich wird durch die Vaterschaftsfeststellung eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen Vater und Kind hergestellt. Diese hat einige Auswirkungen: Zunächst schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt. In der Regel hat das Kind also einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen seinen Vater. Außerdem steht dem Kind ein gesetzliches Erbrecht zu. Wird es enterbt, hat es beim Tod des Vaters einen Anspruch auf den Pflichtteil. Zudem sind die Eltern eines Kindes dessen gesetzliche Vertreter, solange es minderjährig ist und haben grundsätzlich ein Umgangs- und Sorgerecht. Die Verwandtschaft kann im Zivil- und Strafprozess zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Familienrecht

In familienrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Familienrecht kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unser Rechtsanwalt für Familienrecht Peter Huhn sind zugleich zertifizierte Mediatoren und sind daher besonders geschult darin, zu einer außergerichtlichen und konstruktiven Konfliktlösung beizutragen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie aber auch vor Gericht in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung ist unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de