Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung ist ein Verfahren vor dem Familiengericht, in dem festgestellt werden soll, dass der Vater im rechtlichen Sinne nicht auch der leibliche Vater des Kindes ist. Kommt ein medizinisches Gutachten (Vaterschaftstest) zu dem Ergebnis, dass der Betroffene tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird die rechtliche Verwandtschaft des Scheinvaters zum Kind aufgelöst. Die Regeln über die Vaterschaftsanfechtung finden sich in den §§ 1600 ff. BGB. Das Verfahren der Vaterschaftsanfechtung vor dem Familiengericht ist in den §§ 169 ff. FamFG geregelt.

Wann bin ich rechtlich Vater eines Kindes?

Die rechtliche Vaterschaft ist eine Frage der Abstammung. War die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist grundsätzlich ihr Ehemann der rechtliche Vater des Kindes. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Bestand hingegen bei der Geburt keine Ehe, so muss die Vaterschaft durch den Vater aktiv anerkannt werden. Für diese beiden Alternativen der Vaterschaft ist es nicht erforderlich, dass der rechtliche Vater auch tatsächlich der biologische Vater ist. So ist es für die Vermutung der Vaterschaft bei Ehe unerheblich, ob das Kind in Wahrheit von einem Liebhaber der Ehefrau abstammt. Auch beim Vaterschaftsanerkenntnis wird die biologische Verwandtschaft nicht überprüft. Erforderlich sind nur eine öffentliche Beurkundung (z. B. beim Jugendamt) und die Zustimmung der Mutter des Kindes. Will der biologische Vater die Vaterschaft nicht anerkennen, so kann diese auch gerichtlich festgestellt werden.

Kann ich schon vor der Anfechtung der Vaterschaft einen Vaterschaftstest machen lassen?

Ein Vaterschaftstest per DNA-Untersuchung kann Gewissheit darüber bringen, ob eine biologische Vater-Kind-Beziehung tatsächlich besteht. Der Test dient der Ermittlung der genetischen Abstammung. Es ist verständlich, dass die Beteiligten vor der Einleitung eines Verfahrens vor dem Familiengericht erfahren wollen, wie der Vaterschaftstest ausfällt. Selbstverständlich kann auch vor dem Beginn Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung bereits ein Vaterschaftstest durchgeführt werden. Dafür bedarf der Vater jedoch der Zustimmung des Kindes bzw. der Mutter, wenn das Kind noch zu klein ist. Umgekehrt kann die Mutter und Kind auch die Zustimmung des Vaters zu einem Vaterschaftstest verlangen. Wird die Zustimmung verweigert, so kann diese in der Regel durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dadurch nicht das Kindeswohl erheblich gefährdet wird. Heimliche Vaterschaftstests sind aber jedenfalls nicht erlaubt und mit Bußgeldern bis zu 5000 Euro bedroht. Insbesondere sind diese auch nutzlos für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren, da heimliche Tests dort nicht anerkannt werden.

Lautet das Ergebnis des Vaterschaftstests, dass eine biologische Verwandtschaft nicht besteht, ändert dies zunächst noch nichts an der Verwandtschaft von Vater und Kind im Rechtssinne. Um diese rechtliche Vater-Kind-Beziehung aufzulösen, muss ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt werden. Erst mit Abschluss dieses Verfahrens wird die rechtliche Vaterschaftsbeziehung beseitigt.

Mit unserem Team Familienrecht unterstützen wir Sie gerne von den ersten Zweifeln an der leiblichen Vaterschaft bis hin zum Verfahren der Vaterschaftsanfechtung.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Rechtlich haben mehrere Personen die Möglichkeit, die bestehende Vaterschaft anzufechten. Anfechtungsberechtigt ist zunächst der rechtliche Vater des Kindes. Daneben kann auch der leibliche Vater des Kindes die Verwandtschaftsbeziehung zum rechtlichen Vater anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind noch keine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Von einer solchen Beziehung ist dann auszugehen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt. Auch die Mutter hat das Recht, die rechtliche Vater-Kind-Beziehung anzufechten. Auch das Kind selbst hat die Möglichkeit, die rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zum Scheinvater auflösen zu lassen. Wenn das Kind noch minderjährig ist, handeln für dieses seine gesetzlichen Vertreter.

Welche Frist muss ich bei der Anfechtung einhalten?

Grundsätzlich gilt für die Anfechtung eine Frist von zwei Jahren. Durch die Frist soll sichergestellt werden, dass der Status des Kindes nicht auf Dauer von einer möglichen Vaterschaftsanfechtung bedroht wird. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine leibliche Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen. Diese Umstände können das Ergebnis eines Vaterschaftstests, die Kenntnis der eigenen Zeugungsunfähigkeit oder auch von einem Seitensprung der Mutter sein. Bloße Vermutungen oder Zweifel, weil das Kind dem rechtlichen Vater nicht ähnlich sieht, genügen in der Regel nicht.

Eine Besonderheit besteht für eine Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst: die Anfechtungsfrist beginnt dann frühestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Das bedeutet, dass das Kind in jedem Fall ab seinem 18. Geburtstag zwei Jahre Zeit hat, um die Vaterschaft anzufechten. Das gilt auch dann, wenn das Kind schon vor seinem 18. Geburtstag ernsthafte Zweifel an der leiblichen Vaterschaft hatte.

Was sind die Rechtsfolgen einer Vaterschaftsanfechtung?

Durch die Vaterschaftsanfechtung wird die bestehende Verwandtschaftsbeziehung zwischen Vater und Kind vollständig aufgelöst. Damit werden auch alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Verwandtschaft ergeben, rückwirkend beseitigt. Das gilt für die Unterhaltspflicht und das Umgangs- und Sorgerecht des Vaters ebenso wie für das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsberechtigung des Kindes.

Habe ich als bloßer Scheinvater Anspruch auf Schadenersatz?

Häufig stellt sich für Scheinväter die Frage, ob sie nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Schließlich haben die Scheinväter für die Zeit der bestehenden rechtlichen Vaterschaft häufig auch für das Kind Unterhalt gezahlt, obwohl es sich bei diesem gar nicht um das leibliche Kind handelte. Dabei kann es sich durchaus um beachtliche Beträge handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Scheinvater diese Unterhaltszahlungen von dem leiblichen Vater ersetzt verlangen. Von der Mutter kann der Scheinvater nur dann Schadensersatz fordern, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Mutter vorliegt. Das kann etwa dann gegeben sein, wenn die Mutter dem Scheinvater das Kind unterschieben wollte.

Mit unseren Rechtsanwälten für Familienrecht beraten wir Sie gerne zu den möglichen Vorgehensweisen und unterstützen Sie selbstverständlich gerne bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu der Vaterschaftsanfechtung haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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