Erbrechtliche vs. Güterrechtliche Lösung

Die Begriffe der erbrechtlichen und güterrechtlichen Lösung bezeichnen verschiedene Möglichkeitenum einen Ehepartner beim Tod seines Ehegatten an dessen Vermögen zu beteiligen. Während dies bei der erbrechtlichen Lösung über die erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1931, 1371 BGB geschieht, finden bei der güterrechtlichen Lösung vor allem die Vorschriften über das eheliche Güterrecht und insbesondere über den Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB Anwendung.

Wann besteht das Wahlrecht zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung?

Das Wahlrecht besteht nur dann, wenn die Partner verheiratet waren und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Was gilt, wenn ich als Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden bin?

Hat der verstorbene Ehegatte kein Testament hinterlassen, wird der überlebende Ehegatte zunächst gesetzlicher Erbe. Er hat dann die Möglichkeit, zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung zu wählen.

1. Erbrechtliche Lösung

Die Höhe des Erbteils bei der erbrechtlichen Lösung bestimmt sich danach, welche Verwandten des Erblassers neben dem Ehegatten vorhanden sind. Neben Kindern des Verstorbenen erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, neben Eltern und Großeltern des Erblassers die Hälfte.

Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält der Ehegatte ein weiteres Viertel als „pauschalen Zugewinnausgleich“. Die Besonderheit dabei ist, dass der Zugewinnausgleich gerade nicht für den Einzelfall berechnet wird, sondern der Ehegatte pauschal ein weiteres Viertel vom Nachlass erhält. Insgesamt erbt der Ehegatte damit neben Kindern die Hälfte und neben Eltern bzw. Großeltern drei Viertel des Erbes. Sind nur noch fernere Verwandte vorhanden, erhält der Ehegatte sogar den gesamten Nachlass.

2. Güterrechtliche Lösung

Anstatt das Erbe anzunehmen, kann der überlebende Ehegatte auch die güterrechtliche Lösung wählen. Dafür muss er das ihm angefallene Erbe zunächst ausschlagen. Damit verliert er alle Rechte und Pflichten, die mit der Erbenstellung einhergehen.

Daraufhin wird ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich durchgeführt. Dafür gelten dieselben Regeln, wie wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. Neben dem berechneten Zugewinnausgleichsanspruch behält der Ehegatte seinen Anspruch auf den sogenannten „kleinen Pflichtteil. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen nicht erhöhten Erbteils. Neben den Kindern des Erblassers beträgt dieser in der Regel ein Achtel, neben den Eltern und Großeltern ein Viertel und bei ferneren Verwandten die Hälfte des Nachlasses.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich als Ehegatte testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden bin?

Auch wenn der überlebende Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen – wie beispielsweise ein Testament, ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag vom Erblasser bedacht wurde, kann er zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung wählen.

1. Erbrechtliche Lösung

Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe geworden oder wurde ihm im Testament ein Vermächtnis zugedacht, so erhält er grundsätzlich diese Zuwendung.

Unter Umständen kann der Ehegatte daneben noch einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend machen, wenn das ihm zugewendete Vermögen geringer als der ihm zustehende „große“ Pflichtteil ist. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen erhöhten Erbteils. Neben den Kindern des Erblassers beträgt dieser i. d. R. ein Viertel, neben den Eltern und Großeltern drei Achtel und neben ferneren Verwandten die Hälfte.

2. Güterrechtliche Lösung

Anstatt das Erbe anzunehmen, kann der Ehegatte auch die güterrechtliche Lösung wählen. Dafür muss er das ihm angefallene Erbe zunächst ausschlagen. Damit verliert er alle Rechte und Pflichten, die mit der Erbenstellung einhergehen.

Daraufhin wird ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich durchgeführt. Dafür gelten dieselben Regeln, wie wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. Daneben behält der Ehegatte seinen Anspruch auf den sogenannten „kleinen Pflichtteil. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen nicht erhöhten Erbteils. Neben den Kindern des Erblassers beträgt dieser in der Regel ein Achtel, neben den Eltern und Großeltern ein Viertel und bei ferneren Verwandten die Hälfte des Nachlasses.

Was gilt, wenn ich enterbt wurde?

Wurde der Ehegatte hingegen enterbt und wurde ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, wird sein Anteil am Vermögen des Verstorbenen automatisch nach der güterrechtlichen Lösung berechnet.

Nach den erbrechtlichen Vorschriften hat er bloß einen Anspruch auf den „kleinen“ Pflichtteil. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen nicht erhöhten Erbteils. Neben den Kindern des Erblassers beträgt dieser in der Regel ein Achtel, neben den Eltern und Großeltern ein Viertel und bei ferneren Verwandten die Hälfte des Nachlasses.

Daneben wird ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich durchgeführt. Dafür gelten dieselben Regeln, wie wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird.

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