Muss ich eine Erbchaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung abgeben?

Ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung abgeben müssen, hängt vom Finanzamt ab. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sieht das Gesetz ein zweistufiges System vor. Sie sind lediglich zur Anzeige des Erwerbs verpflichtet. Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Finanzamt abgeben. Wenn bereits absehbar ist, dass solch eine Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen wird, darf man aber auch die Anzeigepflicht erfüllen, indem man direkt die Erbschaftsteuererklärung einreicht.
Wann wird man zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert?
Das Finanzamt wird Sie immer dann auffordern, wenn es davon ausgeht, dass in Ihrem Fall eine Steuer anfällt. So stehen gegenüber beispielsweise Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner eine Erbschaftssteuerklärung ein Freibetrag von 500.000 EUR zur Verfügung. Bei Kindern beträgt der gesetzliche Freibetrag 400.000 Euro. Für Geschwister ist der gesetzliche Freibetrag hingegen wesentlich niedriger. Dieser beträgt 20.000 Euro.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass Lebensgefährte vom Gesetz wie fremde Dritte behandelt werden. Dementsprechend befinden sich diese in Steuerklasse III. Der Freibetrag beläuft sich daher auch nur auf 20.000 Euro.
Zu beachten ist, dass der Freibetrag sich immer nur auf das jeweilige Personenverhältnis bezieht. Ein Kind hat also gegenüber beiden Elternteilen jeweils den Freibetrag von 400.000 EUR. Auf der anderen Seite kann aber ein Teil des Freibetrags durch vorherige Schenkungen bereits aufgebraucht sein, denn hierfür sind alle unentgeltlichen Übertragungen innerhalb von 10 Jahren mit einzubeziehen.
Der Wert des geerbten oder verschenkten Vermögens ist im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung zu ermitteln – dies wird als „steuerpflichtiger Erwerb“ bezeichnet und ist in § 10 ErbStG definiert. Je nach konkretem Einzelfall ist die Ermittlung dieses Betrages sehr kompliziert, da das Gesetz verschiedene Befreiungsregelungen für unterschiedliche Sachverhalte kennt. Besondere Berücksichtigung bei der Steuererklärung muss auch § 10 Abs. 5 ErbStG finden, denn hier sind die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten geregelt.
Was bedeutet der Gegenstandswert bei der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung?
Als Gegenstandswert gilt der Erwerb des Erben vor Abzug von Schulden und Lasten, beziehungsweise bei der Schenkungssteuererklärung der Rohwert der Schenkung. Manchmal wird dieser Wert auch als der Bruttowert bezeichnet und liegt regelmäßig höher als der steuerpflichtige Erwerb. Nach diesem Gegenstandswert richtet sich die gesetzlich geregelte Vergütung des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters.
Benötige ich einen Anwalt für die Erbschaftssteuererklärung?
Grundsätzlich nein. Einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen, wird allerdings stark empfohlen. Zwingend erforderlich ist es jedoch nicht, Sie dürfen die Steuererklärung selbst ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln.
Denn die Formulare des Finanzamts können mitunter für den Laien verwirrend sein. Es besteht zum einen das Risiko, dass bestehende Einsparpotenziale nicht erkannt werden, auf der anderen Seite aber auch das Risiko von Steuerstrafverfahren aufgrund von Falschangaben.
Eine Erbschaftssteuererklärung ist oftmals mit komplexen juristischen Inhalten und häufigen Gesetzesänderungen verbunden. Nur durch das entsprechende Fachwissen kann eine optimale steuerliche Gestaltung des Nachlasses gewährleistet werden. Darüber hinaus bedarf es bei der Bewertung des Nachlasses, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen, eines gewissen Erfahrungsschatzes. In diesen Fällen sind diverse Besonderheiten zu beachten und zusätzliche Erklärung für die Bedarfswertfeststellung anzufertigen. Diesen können unsere Anwälte durch jahrelange Tätigkeit bieten.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte
In erbschaftssteuerlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Erbschaftssteuer kompetent an Ihrer Seite. Gerne übernehmen wir für Sie auch jeglichen Schriftverkehr mit dem zuständigen Finanzamt.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können.
Über die Vergütung wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. In der Regel orientieren wir uns an den gesetzlich vorgegebenen Vergütungssätzen, welche auch als Nachlassverbindlichkeit absetzbar sind.
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