Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Gestaltung der Vermögensnachfolge. Die Testamentsvollstreckung wird von Erblassern in der Regel angeordnet, um ihren letzten Willen nach den eigenen Vorstellungen verlässlich durchgesetzt zu wissen. Denn die Aufgabe der Testamentsvollstreckung ist keineswegs nur auf die Abwicklung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers beschränkt. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann dem Testamentsvollstrecker auch die komplette Verwaltung des Nachlasses übertragen werden.

In welchen Situationen könnte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Sinn ergeben?

In der Regel besteht das Bedürfnis, dass der letzte Wille des Erblassers sicher erfüllt wird. Rechnet der Erblasser mit einem Erbstreit zwischen den Erben, ist eine Testamentsvollstreckung ebenfalls sinnvoll. Insbesondere bei einer Vielzahl von Erben, bei der sich die Auseinandersetzung schwierig gestaltet, bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an. Ein Testamentsvollstrecker bewahrt dann bei Streitigkeiten den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung. Daneben bestehen einige Sonderfälle, wie das Behindertentestament, in denen die Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmöglichkeit in Betracht kommt. Auch dann, wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet, kann eine Testamentsvollstreckung zum geordneten Generationswechsel des Betriebs beitragen.

Wie kann ich die Testamentsvollstreckung anordnen? Was muss ich beachten?

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie kann daher in allen gängigen Verfügungen von Todes wegen angeordnet werden. Dazu zählen das Testament, der Erbvertrag sowie das gemeinschaftliche Testament, etwa in Form des Berliner Testaments.


Idealerweise sollte man selbst eine Person als Testamentsvollstrecker aussuchen, damit man mit dieser Person auch selbst alles besprechen kann. Der ausgewählte Testamentsvollstrecker sollte namentlich erwähnt werden. Zusätzlich ist es empfehlenswert, eine Ersatzperson zu nennen, falls die gewünschte Person der Forderung nicht nachkommt.
Natürlich muss man nicht selbst einen Testamentsvollstrecker aussuchen. Es besteht auch die Möglichkeit, nur zu erwähnen, dass irgendjemand die Vollstreckung durchführen soll. In diesem Fall bestimmt das Nachlassgericht eine Person. Allerdings kann es schon bei dieser Auswahl zu Streitigkeiten kommen, weshalb es meist besser ist, die Person selbst zu bestimmen.

Was gilt es, bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers zu beachten?

Grundsätzlich kann eine beliebige Person diese Aufgabe ausführen. Meist wählt der Erblasser eine ihm bekannte Vertrauensperson. Oft wird dieses Amt auch einer dritten Person wie einem Rechtsanwalt oder Notar angeordnet. In der Regel sollten ein paar Überlegungen bei der Auswahl gemacht werden, da die Testamentsvollstreckung eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit darstellt. Man muss sich bewusst sein, dass ein Erbe als Testamentsvollstrecker zu Konflikten mit den restlichen Erben führen kann. Ein Erbe könnte sogar zu dessen eigenem Vorteil handeln und von den Vorgaben des Erblassers abweichen.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte auf eine außenstehende und erfahrene Person zurückgegriffen werden. Denn die mit dem Amt verbundenen Herausforderungen dürfen nicht unterschätzt werden. Sie erfordern Vertrauen, berufliche Erfahrung und Qualifikation sowie eine gewisse soziale Kompetenz. Für eine Testamentsvollstreckung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind außerdem unternehmerisches Verständnis und Denken äußerst vorteilhaft. Erfahrene Anwälte für Erbrecht oder Notare können beispielsweise mit dieser ressourcenintensiven Aufgabe für gewöhnlich gut umgehen.

Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Grob kann man zwischen zwei Arten unterscheiden. Einerseits spricht man von der Auseinandersetzungsvollstreckung / Abwicklungsvollstreckung, welche am weitesten verbreitet ist. Hierbei teilt der Testamentsvollstrecker das Vermögen entsprechend der Anordnung des Erblassers auf die Erben auf und arbeitet die einzelnen Vorgaben im Testament ab. Der Testamentsvollstrecker kann so den Willen des Erblassers durchsetzen und zwischen den Erben vermitteln.

Andererseits gibt es noch die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung. In diesem Fall verwaltet der Testamentsvollstrecker die Erbschaft für einen gewissen Zeitraum. Er übernimmt für diesen Zeitraum verschiedene Aufgaben, wie z.B. die Vermietung von Immobilien oder die Anlage von Geld. Dadurch kann der gesamte Nachlass auf längere Zeit erhalten bleiben oder bei einem minderjährigen Erben kann dessen Volljährigkeit abgewartet werden, bis dieser im Geschäftsverkehr auch rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen kann.

Daneben gibt es bspw. noch die Nacherbenvollstreckung oder die Vermächtnisvollstreckung und weitere Varianten.

Welche Besonderheiten gelten für den Pflichtteil, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt?

Bei der Durchsetzung des Pflichtteils müssen, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt, einige Besonderheiten beachtet werden.

Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, welche auf Wertermittlung, Auskunft und Zahlung gerichtet sind, müssen vom Testamentsvollstrecker nicht erfüllt werden. Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten richten sich, unabhängig von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, gegen die Erben. Wie es auch der BGH bestätigt hat, kann ein Pflichtteilsanspruch nur gegen die Erben geltend gemacht werden, auch wenn einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Besonderheiten ergeben sich unter anderem bei der Zwangsvollstreckung. Ein Leistungsurteil zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und den Erben entfaltet gegenüber dem Testamentsvollstrecker keine Rechtskraft. Um dies zu erreichen, muss zusätzlich gegen den Testamentsvollstrecker ein so genannter Duldungstitel erwirkt werden.

Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

Der Erblasser kann und sollte die Vergütung für die Testamentsvollstreckung in der entsprechenden Verfügung von Todes wegen, z.B. einem Testament, festsetzen. Wenn der bestimmte Testamentsvollstrecker das Amt auch annimmt, so muss er diese angeordnete Vergütung akzeptieren. Sollte das Honorar vorher nicht festgelegt worden sein, müssen sich die Erben und der Testamentsvollstrecker auf eine entsprechende Vergütung einigen. Gesetzlich steht ihm zumindest eine „angemessene Vergütung“ zu.

Darüber hinaus werden Tabellen als Richtlinien herangezogen. In der Regel liegt die Vergütung im Bereich zwischen 1 und 10 % des Nachlasswerts. Bezahlt wird der Testamentsvollstrecker ausschließlich aus dem Nachlass.

Welche Probleme und Hürden gibt es im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten?

Oft wird eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser gerade deswegen angeordnet, weil dieser sich erhofft, so Erbstreitigkeiten verhindern zu können. Trotzdem birgt auch die Vollstreckung ein gewisses, nicht unbeachtliches Konfliktpotential zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben. So könnten die Erben die Anordnung des Erblassers als Bevormundung empfinden.

Gerade bei der Verteilung des Nachlasses, der Abwicklung der Erbschaft und der Vergütung des Vollstreckers selbst kommt es in der Praxis öfters zu Streit mit diesem. Sollte eine Pflichtverletzung vorliegen, so könnten die Erben sogar die Entlassung durch das Nachlassgericht beantragen. Unter Umständen macht sich der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben sogar schadensersatzpflichtig.

Wie wirkt sich die Testamentsvollstreckung auf die Erben aus?

Die Erben werden in der Regel zunächst massiv eingeschränkt. Sie sind zwar formell Erben des jeweiligen Vermögens, können aber ihr Erbe nicht in Besitz nehmen oder über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Denn grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker so lange mit dem Amt beschäftigt, bis alle Regelungen des Testaments abgearbeitet sind. Der Erblasser kann eine Testamentsvollstreckung auch für eine Dauer von bis zu 30 Jahren anordnen.

Kompetente Beratung durch Rechtsanwalt Steinbock und das Erbrechtsteam

In erbrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Rechtsanwalt Jörg Steinbock hat jahrelange Erfahrung als Testamentsvollstrecker, ihm zur Seite stehen als „reine Erbrechtlerin“ Rechtsanwältin Hohe sowie im Falle von flankierend steuerlicher Optimierung Steuerberater Egidy und Rechtsanwalt Bergert.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung sind wir im Bereich des Erbrechts auch an allen weiteren Standorten für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch mit unserem kostenlosen Rückrufservice.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de