Teilzeit

Was heißt Teilzeit im Arbeitsrecht?

Teilzeit meint im Arbeitsrecht die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dann in der Woche nicht mehr die für seine Stelle vorgesehene Vollzeit-Stundenzahl arbeitet, sondern im Gegensatz zu seinen Vollzeit-Kollegen weniger im Betrieb ist bzw. weniger im Homeoffice arbeitet. Der zeitliche Umfang der Arbeitstätigkeit ist also begrenzt. Das kann dadurch umgesetzt werden, dass der Arbeitnehmer ein oder mehrere Tage gar nicht arbeitet oder an ein oder mehreren Tagen früher geht oder später kommt. Die Gründe für eine Reduzierung der Stundenzahl liegen oft darin, dass der Arbeitnehmer sich mehr um die Erziehung seiner Kinder kümmern möchte oder einfach mehr freie Zeit für sich, seine privaten Projekte oder ein ehrenamtliches Engagement braucht. Die gesetzlichen Regeln über die Teilzeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Habe ich einen Anspruch auf Teilzeit-Arbeit?

Teilzeit

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Dieser ist in § 8 TzBfG geregelt.

 Dafür muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben, das heißt der Arbeitnehmer muss bereits sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein. Außerdem muss der Arbeitgeber in der Regel mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Auszubildenden werden dabei nicht mitgezählt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der regulären Arbeitszeit.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass betriebliche Gründe der Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die gewünschte Verringerung der Wochenarbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden würden. Das gleiche gilt, wenn die Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dann kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen zurückweisen. Kommt es zu einem Streit, ist es Aufgabe des Arbeitgebers betriebliche Gründe darzulegen und unter Beweis zu stellen. In diesem Fall sollten sich Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen lassen. Wir stehen Ihnen mit unserem Team Arbeitsrecht diesbezüglich gerne zur Verfügung. Anders ist es hingegen bei der Altersteilzeit, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Altersteilzeit.

Kann die Teilzeit auch nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden?

Weiß ein Arbeitnehmer, dass er seine wöchentliche Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum reduzieren will, etwa um ein privates Projekt fertigzustellen oder den Partner temporär bei der Kindererziehung zu entlasten, kann er eine Verringerung der Arbeitszeit auch nur für einen begrenzten Zeitraum verlangen. Man spricht dann von einer sogenannten Brückenteilzeit. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf befristete Teilzeit findet in § 9a TzBfG seine gesetzliche Regelung. Im Gegensatz zur zeitlich unbegrenzten Verringerung der Arbeitszeit bestehen für einen Anspruch des Arbeitnehmers allerdings erhöhte Anforderungen.

Wie bei der zeitlich unbefristeten Teilzeit muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. Allerdings muss der Arbeitgeber in der Regel mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Der begehrte Zeitraum für die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Wie bei der zeitlich unbegrenzten Verringerung der Stundenzahl kann der Arbeitgeber die Genehmigung der Teilzeit aus betrieblichen Gründen verweigern. Zudem kann er – solange er höchstens 200 Arbeitnehmer beschäftigt – den Antrag auf Brückenteilzeit dann zurückweisen, wenn er bereits einer bestimmten Anzahl an zeitlich begrenzten Teilzeitverlangen entsprochen hat. Die Höhe dieser Quote orientiert sich dabei an der Anzahl der Arbeitnehmer.

Wie kann ich Teilzeit-Arbeit beantragen?

Möchte der Arbeitnehmer seine regelmäßige Wochenarbeitszeit verringern, muss er dies dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform mitteilen. Das geht über einen herkömmlichen Brief, aber auch über E-Mail, Fax etc. Der Arbeitnehmer soll im Antrag auf Teilzeit auch angeben, wie er seine Arbeitszeit gerne verteilen möchte, also ob er beispielsweise einen Tag ganz frei haben möchte oder an einen oder mehreren Arbeitstagen kürzer arbeiten möchte. Hingegen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit in seinem Antrag auf Teilzeitarbeit nicht mitteilen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Teilzeit grundlos verweigert?

Verweigert der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit grundlos, kann der Anspruch des Arbeitnehmers mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Jedoch ist es im Sinne eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses oft ratsam, zunächst auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Schließlich wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch in Zukunft noch im Guten zusammenarbeiten.

Mit der richtigen Herangehensweise lassen sich häufig fruchtbare Verhandlungen schaffen, die auch die unternehmerischen Interessen ausreichend berücksichtigen. Mit unserem Team Arbeitsrecht sind wir auf derartige Verhandlungen perfekt vorbereitet. Da wir beide Seiten und deren Interessen kennen, finden wir regelmäßig auch „kreative“ Lösungen, bei denen es gar keinen Verlierer gibt, und bei denen der Streit schon außergerichtlich schnell geschlichtet wird. Kommen Sie für eine Beratung gerne auf uns zu. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht.

Welche Rechte haben Teilzeitkräfte?

Teilzeit-Arbeitnehmer haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeit-Arbeitnehmer. In § 4 Abs. 1 TzBfG ist sogar ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber den Teilzeit-Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Gründe schlechter als Arbeitnehmer in Vollzeit behandeln darf. Außerdem darf das Verlangen nach Teilzeit nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ist damit gesetzlich verboten. Der Arbeitgeber muss daher grundsätzlich insbesondere dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Der Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte auch nicht generell von der betrieblichen Altersvorsorge ausschließen. Teilzeitkräfte haben ebenso wie Vollzeitkräfte einen Anspruch auf die im Betrieb regelmäßig vorbehaltslos gewährten Prämien wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Außerdem darf der Arbeitgeber dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht deshalb die Kündigung aussprechen, weil dieser nicht zurück in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis wechseln möchte. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, in ein Teilzeit-Modell zu wechseln.

Kann ich zurück zu einer Vollzeitstelle?

Will ein Mitarbeiter in Teilzeit wieder zu einer Vollzeit-Tätigkeit aufstocken, hat er nach aktueller Gesetzeslage darauf keinen gesetzlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Teilzeit bei der Besetzung eines Vollzeit-Arbeitsplatzes gemäß § 9 TzBfG grundsätzlich vorrangig berücksichtigen. Erforderlich ist allerdings, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Vollzeit-Wunsch in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt hat. Teilweise ergibt sich ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit auch aus tariflichen Regelungen. Zudem besteht bereits im Vorhinein die Möglichkeit, die Teilzeit auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (siehe oben).

Wie ist die Vergütung bei Teilzeit-Kräften geregelt?

Zwar erhält der Arbeitnehmer wegen der reduzierten Stundenzahl auch eine reduzierte Vergütung. Diese muss jedoch mindestens in der Höhe gewährt werden, die dem Anteil der Arbeitszeit an der üblichen Vollzeittätigkeit entspricht. Einfach gesagt: Arbeitet der Arbeitnehmer noch mit der Hälfte der üblichen Vollzeit-Stundenzahl, erhält er für diese Teilzeitbeschäftigung auch (mindestens) die Hälfte der Vergütung, die für die Vollzeit-Tätigkeit üblich wäre. Ist die regelmäßige Arbeitszeit auf 75 % reduziert, erhält der Arbeitnehmer auch (mindestens) 75 % der üblichen Vollzeit-Vergütung.

Was ist im Zusammenhang mit Teilzeit das sogenannte Sabbatjahr?

Eine besondere Erscheinung der letzten Jahre ist das sogenannte Sabbatjahr. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum mit seiner gewöhnlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Vollzeit weiterarbeitet, jedoch nur eine reduzierte Vergütung erhält. In diesem Zeitraum sammelt der Arbeitnehmer quasi Überstunden an. Diese werden als Zeit- oder Geldguthaben angespart. Im Anschluss muss der Arbeitnehmer dann für eine bestimmten Zeitraum gar nicht mehr arbeiten und wird vom Arbeitgeber trotzdem weiter vergütet. Weil der freie Zeitraum für dieses Modell klassischerweise ein Jahr beträgt, spricht man auch von einem Sabbatjahr. Bekannt ist dieses auch unter der Bezeichnung „Sabbatical“ oder „Teilzeit Invest“. Eine längere Freistellungsphase kann Kreativität und Motivation eines Arbeitnehmers fördern und einem Burnout vorbeugen.

Da es sich rechtlich um einen Fall der Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum handelt (siehe oben), müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 9a TzBfG eingehalten werden. Selbstverständlich ist aber auch eine einvernehmliche Sabbatical-Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich.

Natürlich kann nicht jeder Betrieb ermöglichen, dass ein Arbeitnehmer ein ganzes Jahr von der Arbeit fernbleibt, auch wenn er sich dies zuvor durch Überstunden „verdient“ hat. Schließlich kann das Fehlen von Fachkräften eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes darstellen und nicht immer kann ein geeigneter Ersatz für die Zeit der Freistellung gefunden werden. Man sollte daher als Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einem Sabbatjahr mit dem Arbeitgeber besprechen und abklären, ob betriebliche Gründe entgegenstehen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Altersteilzeit?

Auch die Altersteilzeit ist eine häufig genutzte Möglichkeit zur Verringerung der Arbeitszeit. Diese ist darauf ausgerichtet, älteren Arbeitskräften bis zu ihrer Rente eine Reduzierung der Arbeitskraft zu ermöglichen und gleichzeitig die sozialrechtlichen Folgen dieser Verringerung abzumildern. Dabei kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeit dauerhaft bis zur Rente auf 50 % reduziert wird oder dass die Jahre bis zum Ende der Arbeitszeit verkürzt werden. Alles wichtige haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite. Das Arbeitsrecht ist von Beginn an eine der Säulen unserer Kanzlei gewesen und bis heute geblieben. Sowohl in der Vertretung von Arbeitnehmern als auch auf der Arbeitgeberseite verfügen wir über besonderes theoretisches Wissen sowie langjährige praktische Erfahrung.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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