OLG Koblenz stärkt Rechte von Phishing-Opfern – Urteil vom 16.04.2026 (Az. 8 U 682/24)
Der gerichtlichen Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass Betrüger sich als Sparkassen-Mitarbeiter ausgegeben haben. Die Betroffenen waren Kunden einer Sparkasse. Sie erhielten einen Telefonanruf, welcher die echte Telefonnummer ihrer Sparkasse ausgewiesen hat. Der Anrufer stellte sich als Mitarbeiter der technischen Abteilung vor und erklärte, das TAN-Verfahren müsse auf ein neues System umgestellt werden.
Der Trick der Betrüger liegt darin, dass diese die angezeigte Rufnummer fälschten mittels einer Technik namens Call-ID-Spoofing. Außerdem kannten sie persönliche Daten und Kontodaten der Kunden. Für die Betroffenen gab es keinen erkennbaren Grund, misstrauisch zu werden.
Die Kunden folgten den Anweisungen und erzeugten eine TAN in ihrem eigenen Online-Banking. Sie gaben diese TAN nicht am Telefon weiter. Danach erhielten sie eine SMS von der Sparkasse mit einem Link. Auch das war im Rahmen einer echten Umstellung üblich.
Im Ergebnis überwiesen die Betrüger in den folgenden Tagen insgesamt ca. 56.000 Euro ins Ausland.
Die Reaktion der Bank: Selbst schuld
Die Sparkasse weigerte sich, das Geld zu erstatten. Als Begründung führten die Bank aus, dass die Kunden grob fahrlässig gehandelt hätten und einen Freischaltcode an die Betrüger weitergegeben haben. Das Landgericht Koblenz gab der Bank in erster Instanz recht und wies die Klage ab.
Urteil des OLG Koblenz: Kunden bekommen alles zurück
Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Entscheidung aufgehoben (Urt. v. 16.04.2026, Az. 8 U 682/24). Die Sparkasse muss den gesamten Betrag zurückzahlen, dazu Zinsen und sämtliche Anwaltskosten.
Warum haben die Kunden gewonnen?
Ein vom Gericht beauftragter IT-Gutachter untersuchte den technischen Ablauf. Das Ergebnis war eindeutig. Der Freischaltcode, den die Bank den Kunden vorwarf weitergegeben zu haben, wurde nur auf dem Handy der Betrüger angezeigt. Die Kunden konnten ihn gar nicht sehen. Der Vorwurf der Bank war damit widerlegt.
Das Gericht stellte außerdem fest:
- Wer auf einen Link in einer SMS klickt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Links sind dazu da, angeklickt zu werden.
- Bei einem professionellen Betrug mit gefälschter Rufnummer und Kenntnis persönlicher Daten kann einem normalen Bankkunden kein schwerer Vorwurf gemacht werden.
- Die Bank muss beweisen, dass der Kunde grob fahrlässig war. Gelingt ihr das nicht, muss sie das Geld erstatten.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie Opfer eines Online-Banking-Betrugs geworden sind, heißt das nicht automatisch, dass Sie auf dem Schaden sitzenbleiben. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, unautorisierte Überweisungen zu erstatten (§ 675u BGB). Sie darf die Erstattung nur verweigern, wenn sie beweisen kann, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben.
Grob fahrlässig bedeutet: Sie haben etwas übersehen, was wirklich jedem sofort aufgefallen wäre. Bei professionellen Betrugsmaschen mit gefälschten Rufnummern und echten Bankdaten ist das selten der Fall.
Wir helfen Ihnen
Wir vertreten Bankkunden, deren Konten durch Phishing, Call-ID-Spoofing oder andere Betrugsmaschen leergeräumt wurden. Wir prüfen Ihren Fall, setzen uns mit der Bank auseinander und klagen Ihre Ansprüche durch.
Sollten auch Sie von einem Betrugsfall betroffen sein, können Sie sich unkompliziert und vertrauensvoll an uns wenden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und setzten uns für Sie ein. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per E-Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.
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