Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 30. April 2026 – Rechtssache C-127/24
Ein Seniorenwohnheim in Rheinland-Pfalz empfängt über eine hauseigene Satellitenanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig über ein internes Kabelnetz an die Anschlüsse in den 88 Einzel- und drei Doppelzimmern weiter. In der Einrichtung leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Bewohner.
Die GEMA sah darin eine eigenständige urheberrechtliche Nutzung und klagte auf Unterlassung.
Der EuGH stellt klar, dass die beschriebene Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des EU-Urheberrechts ist. Damit entfällt die Vergütungspflicht.
Die drei Kernargumente des EuGH
1. Kein eigenständiges technisches Verfahren
Eine lizenzpflichtige Wiedergabe setzt voraus, dass ein anderes Übertragungsverfahren verwendet wird als bei der ursprünglichen Ausstrahlung – etwa die Weiterverbreitung terrestrischer Sendungen über das Internet. Die bloße Verteilung eines Satellitensignals über ein gebäudeinternes Kabelsystem ist dagegen lediglich eine technische Empfangshilfe, keine eigenständige Übertragung.
2. Kein neues Publikum
Bei der Erteilung der Sendeerlaubnis erfasst der Urheber alle Personen, die Programme im privaten Kreis empfangen. Bewohner eines Seniorenheims leben dort dauerhaft. Sie empfangen die Sendungen in ihren privaten Zimmern – genau wie Mieter in ihrer eigenen Wohnung. An dieses Publikum hat der Urheber bereits gedacht. Ein „neues Publikum“, das eine zusätzliche Lizenz rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Darin liegt der entscheidende Unterschied zu Hotels und Kureinrichtungen. Dort wechseln die Gäste ständig und werden sukzessiv durch neue Personen ersetzt. In einem Pflegeheim dagegen bleibt der Bewohnerkreis stabil.
3. Keine überschießende Vergütung
Der EuGH betont, dass das EU-Urheberrecht Urhebern eine angemessene Vergütung sichern soll – aber keine doppelte. Die Annahme einer Lizenzpflicht unter diesen Umständen würde den Rechtsinhabern eine nicht geschuldete Zahlung verschaffen.
Wer profitiert von diesem Urteil?
Das Urteil betrifft alle Einrichtungen, in denen Menschen dauerhaft wohnen und Rundfunkprogramme in ihren privaten Räumen empfangen:
- Stationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegeheime
- Seniorenresidenzen mit dauerhaften Bewohnern
- Einrichtungen des betreuten Wohnens
- Behindertenwohnheime und vergleichbare Dauerwohneinrichtungen
Voraussetzung ist jedoch, dass die Weiterleitung zeitgleich, vollständig und unverändert über ein internes Kabelnetz an die privaten Bewohnerzimmer erfolgen muss.
Was bleibt weiterhin lizenzpflichtig?
- Wiedergabe in Gemeinschaftsräumen (Speisesäle, Aufenthaltsräume, Foyers)
- Hotels, Pensionen und touristische Kurzzeitvermietungen
- Rehabilitationseinrichtungen mit wechselnden Patienten
- Tagespflegeeinrichtungen mit wechselnden Besuchern
- Weiterverbreitung ins Internet
Was sollten Betreiber jetzt tun?
Viele Einrichtungen zahlen seit Jahren GEMA-Gebühren für die Kabelweitersendung an Bewohnerzimmer. Für diese Zahlungen fehlt nach dem EuGH-Urteil die Rechtsgrundlage. Soweit sich die Vergütung auf die Weiterleitung an private Bewohnerzimmer bezieht, ist sie nicht mehr geschuldet und sollten zurückverlangt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die dreijährige Regelverjährung greift. Je nach Vertragsgestaltung können erhebliche Beträge erstattungsfähig sein.
Wie wir Ihnen helfen
Wir unterstützen Betreiber von Pflege- und Senioreneinrichtungen bei der Umsetzung dieses Urteils. Analysieren die bestehenden Lizenzverträge mit der GEMA, VG Media und GVL und identifizieren, welche Vergütungsbestandteile nach dem Urteil nicht mehr geschuldet sind. Wir setzen die Beendigung oder Anpassung Ihrer Verträge gegenüber den Verwertungsgesellschaften durch und fordern Ihre Rückforderungsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich zurück.
Sollten auch Sie von unberechtigten GEMA-Gebühren betroffen sein, können Sie sich unkompliziert und vertrauensvoll an uns wenden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und setzten uns für Sie ein. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per E-Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.
Maximilian Beck
Nils Bergert
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Julian Pfeil
Magdalena Püschel
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Julien Schmidt
Valeria Schmidt
Christian Stadler
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Jörg Steinbock
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