Existenzschutzversicherung zahlt nicht?

Wir helfen, wenn Ihre finanzielle Absicherung auf dem Spiel steht.

Rund jeder vierte Erwerbstätige scheidet krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Berufsleben aus. Der Verlust der Arbeitskraft – ob vorübergehend oder dauerhaft – führt in vielen Fällen zu erheblichen finanziellen Einbußen. Die staatliche Erwerbsminderungsrente bietet dabei nur einen begrenzten Basisschutz und reicht in der Regel nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten und die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Umso wichtiger ist es, privat vorzusorgen. Eine Möglichkeit stellt die sogenannte Existenzschutzversicherung (ESV) dar. Sie soll im Ernstfall die wirtschaftlichen Folgen schwerer Erkrankungen oder körperlicher Einschränkungen abfedern und die finanzielle Existenz sichern – unabhängig davon, ob eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt. Doch was passiert, wenn die Versicherung die Leistung verweigert – oder gar vom Vertrag zurücktritt?


Als Fachanwalt für Medizinrecht mit umfassender Erfahrung im Versicherungsrecht ist Dr. Alexander Lang auf die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus der Existenzschutz- und Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert. Wir helfen Ihnen, wenn Ihre Existenz bedroht ist – juristisch fundiert und konsequent.

Was ist eine Existenzschutzversicherung?


Die Existenzschutzversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Absicherung. Sie greift, wenn schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen – etwa durch Unfall, Krebs, Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten – Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Sie kombiniert häufig mehrere Versicherungsbausteine:

  • Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung (z. B. Verlust von Sehen, Hören, Sprechen, Greifen, Gehen)
  • Absicherung bei schwerwiegenden Erkrankungen (sog. Dread-Disease-Deckung)
  • Schutz gegen unfallbedingte Invalidität
  • Pflegezusatzabsicherung

Anders als die klassische Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die Existenzschutzversicherung in bestimmten medizinisch definierten Leistungsfällen eine vertraglich vereinbarte Leistung, meist als Einmalzahlung oder als monatliche Rente. Sie dient somit als finanzielle Absicherung, wenn Sie durch gesundheitliche Schicksalsschläge nicht mehr in der Lage sind, Ihren bisherigen Lebensstandard zu halten – ganz gleich, ob Sie angestellt, selbstständig oder freiberuflich tätig sind.

Versicherungsfall eingetreten – trotzdem keine Zahlung?


Existenzschutzversicherer verweigern die Leistung nicht selten auch dann, wenn der Versicherungsfall objektiv eingetreten ist. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass dabei immer wieder ähnliche Muster auftreten: So werden ärztliche Atteste und Diagnosen in Zweifel gezogen, es wird auf angebliche Ausschlüsse im „Kleingedruckten“ verwiesen oder mit unklaren Definitionen der versicherten Leistungsauslöser argumentiert. Viele Versicherer versuchen darüber hinaus, die Leistungsprüfung durch umfangreiche Nachfragen, ärztliche Zusatzgutachten oder schlicht durch Verzögerungstaktiken unnötig in die Länge zu ziehen – oft mit dem Ziel, dass Versicherte zermürbt aufgeben.

Symbolisches Stillleben mit abgelehntem Existenzschutzversicherungsvertrag, medizinischen Unterlagen, Brille und Gesetzbuch auf einem Holztisch

Hinzu kommt, dass viele Versicherer im Leistungsfall den Vorwurf erheben, der Versicherungsnehmer habe Gesundheitsfragen im Antrag falsch oder unvollständig beantwortet. In der Konsequenz berufen sie sich auf Arglist oder eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung – und erklären den Rücktritt vom Vertrag oder fechten ihn an. Ziel ist es häufig, sich auf diesem Weg dauerhaft der Leistungspflicht zu entziehen. Für die Betroffenen bedeutet das nicht selten: Sie stehen im Ernstfall ohne die dringend benötigte finanzielle Absicherung da.

Als Fachanwalt für Medizinrecht mit besonderer Erfahrung im Versicherungsrecht steht Dr. Alexander Lang Betroffenen bundesweit zur Seite – sowohl bei der Geltendmachung der Leistung als auch bei unberechtigter Ablehnung, Rücktritt oder Anfechtung durch die Versicherung.

Im Ernstfall allein gelassen? Wir sichern Ihre Ansprüche


Unsere Erfahrung zeigt, dass sich viele Versicherte der Existenzschutzversicherung nach einem langen Leidensweg mit Krankheit und ständigen Arztbesuchen oft zu schnell mit der Antwort ihrer Existenzschutzversicherung abfinden. Verständlich ist, dass man in dieser belastenden Situation zusätzlichen Streit mit der „eigenen“ Versicherung vermeiden möchte. Doch genau dadurch könnten Ihnen wertvolle Ansprüche verloren gehen, die Ihnen zustehen. Scheuen Sie sich deshalb nicht, sich anwaltliche Unterstützung zu holen – denn es geht um die Absicherung Ihrer Zukunft. Vielfach konnten wir bereits erfolgreich die Ansprüche unserer Mandanten gegenüber den Versicherungen durchsetzen. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung.

Zahlt Ihre Existenzschutzversicherung nicht? Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem die Versicherung mit Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung oder falscher Angaben bei der Antragsstellung droht? Dr. Alexander Lang steht Ihnen als Fachanwalt für Medizinrecht mit viel Erfahrung in Sachen Existenzschutz- sowie Berufsunfähigkeitsversicherung bundesweit zur Seite.

Gern beantworten wir Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Sie erreichen uns unter: 0931 22222, info@steinbock-partner.de oder über unser online Kontaktformular.

Unser Ziel: Ihre Existenz im Ernstfall zu sichern – so, wie es der Vertrag verspricht.

Die Versicherung trifft keine Entscheidung – was tun?

    Nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen warten Sie vergeblich auf eine Rückmeldung? Zögern Sie nicht: Versicherer sind verpflichtet, über den Leistungsantrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Bleibt eine Reaktion aus, sollten Sie den Versicherer schriftlich mahnen und eine verbindliche Frist setzen. Dies sollte nachweislich erfolgen (z. B. per Einwurf-Einschreiben).

    Musterformulierung:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich nehme Bezug auf meinen Leistungsantrag in der Existenzschutzversicherung (Versicherungsnummer: [Nummer]) vom [Datum]. Die medizinischen und vertraglich geforderten Nachweise wurden vollständig vorgelegt, zuletzt am [Datum]. Eine Entscheidung Ihrerseits steht bislang aus.
    Ich fordere Sie hiermit unter Fristsetzung bis zum [Datum, mindestens 14 Tage] zur abschließenden Entscheidung über meinen Leistungsantrag auf.

    Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung erfolgen, sehe ich mich veranlasst, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und rechtliche Schritte zu prüfen.“

    Reagiert die Versicherung nicht innerhalb der gesetzten Frist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Als Fachanwalt für Medizinrecht mit besonderer Spezialisierung auf Existenzschutz- und Berufsunfähigkeitsversicherungen verfügt Dr. Alexander Lang über die juristische Expertise und langjährige Erfahrung, um Versicherer mit Nachdruck zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bewegen. Er kennt die gängigen Verzögerungstaktiken und sorgt für eine rechtssichere, zügige und zielgerichtete Durchsetzung Ihrer vertraglichen Leistungsansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich.

    • Ablehnung aus medizinischen Gründen – lohnt sich Widerspruch?

    Viele Anträge in der Existenzschutzversicherung werden mit Verweis auf angeblich nicht erfüllte medizinische Voraussetzungen abgelehnt – etwa weil bestimmte Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen angeblich nicht schwer genug seien. In einem solchen Fall kann zunächst eine eigene ärztliche Stellungnahme oder ein Attest zur Widerlegung eingereicht werden.

    Allerdings ist es in den meisten Fällen ratsam, sofort rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Hier ist zu prüfen

    • Stimmt die medizinische Bewertung mit Ihren tatsächlichen Einschränkungen überein?
    • Wurde ein externes Gutachten erstellt – und ist es angreifbar?
    • Gibt es eine realistische Aussicht auf Widerspruch oder Klage?

    Durch seine Doppelkompetenz im Medizin- und Versicherungsrecht kennt Dr. Alexander Lang die Schwächen gängiger Gutachten und setzt sich dafür ein, dass Ihre Erkrankung oder Einschränkung korrekt gewürdigt wird – etwa bei:

    • psychischen Erkrankungen
    • neurologischen Defiziten
    • chronischen Schmerzen
    • Verlust einzelner Grundfähigkeiten
    • Rücktritt oder Anfechtung des Vertrags – was jetzt?

    Erklärt der Versicherer den Rücktritt wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung oder gar die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, ist besondere Vorsicht geboten. In dieser Situation gilt: Keine eigenen Erklärungen oder Stellungnahmen abgeben. Jegliche Angaben können in einem etwaigen sich anbahnenden Prozess gegen Sie verwendet werden.

    In dieser kritischen Phase ist es entscheidend, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen. Dr. Alexander Lang – Fachanwalt für Medizinrecht – ist aufgrund seiner Spezialisierung auf Leistungsstreitigkeiten in der Existenzschutz- und Berufsunfähigkeitsversicherung genau der richtige Ansprechpartner.

    Er prüft für Sie:

    • ob der Rücktritt oder die Anfechtung formell und materiell wirksam ist,
    • ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung tatsächlich vorliegt,
    • und ob Ihre Ansprüche trotz Rücktritt weiter bestehen können.

    • Wann leistet die Existenzschutzversicherung bei Beeinträchtigung der Grundfähigkeiten?

    Die Existenzschutzversicherung dient der finanziellen Absicherung bei Verlust bestimmter grundlegender körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, die für ein selbstbestimmtes Leben unerlässlich sind. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft die Leistungspflicht nicht an die Unfähigkeit an, einen bestimmten Beruf auszuüben, sondern an den objektiv messbaren Verlust definierter Grundfähigkeiten. Welche Fähigkeiten konkret versichert sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

    Hierzu zählen regelmäßig unter anderem der irreversible Verlust

    • des Sehvermögens (Blindheit),
    • des Sprachvermögens durch dauerhafte Schädigung des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprachapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge),
    • des Hörvermögens (vollständige Taubheit),
    • der Fähigkeit zur zeitlichen und örtlichen Orientierung bzw. der Orientierung zur eigenen Person,
    • der Grundfunktion der oberen Extremitäten (Handfunktionen, Heben und Tragen, Arme bewegen) bzw. der unteren Extremitäten (Treppen steigen, Gehen, Stehen, Knien und Bücken) sowie
    • der Fähigkeit des Sitzens, des Beugens oder des sich zu Erhebens.

    • Wann muss die Versicherung bei unfallbedingter Invalidität leisten?

    Die Existenzschutzversicherung bietet finanzielle Schutz bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wenn grundlegende körperliche oder geistige Fähigkeiten dauerhaft beeinträchtigt sind. Kommt es infolge eines Unfalls zu einer solchen dauerhaften Schädigung, stellt sich die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung leistungspflichtig ist.

    Ein Anspruch auf Versicherungsleistung setzt jedoch mehr als nur das Vorliegen eines Unfalls voraus. Entscheidend ist, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch den Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist – also eine sogenannte Invalidität eingetreten ist. Eine Beeinträchtigung gilt dabei regelmäßig als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und keine wesentliche Besserung zu erwarten ist. Zudem muss die Invalidität einen bestimmten Schweregrad erreichen: In der Regel ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erforderlich. Darüber hinaus sind formale Fristen zu beachten, die sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen ergeben. In der Regel muss die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums ärztlich festgestellt und gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Werden diese Fristen versäumt, kann dies zum Verlust des Leistungsanspruchs führen – selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt wären.

    Dr Ale ander Lang
    Dr. Alexander Lang Rechtsanwalt
    Kontaktieren Sie uns
    Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
    info@steinbock-partner.de