Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht?

Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungsablehnung, Anfechtung, Rücktritt

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wegen angeblicher „arglistiger Täuschung“ nicht zahlt.

Würzburger Anwälte helfen Betroffenen, ihre Rechte durchzusetzen

Seit vielen Jahren vertreten wir als Rechtsanwälte aus Würzburg bundesweit Versicherungsnehmer bei Schwierigkeiten mit ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Fälle sind häufig ähnlich gelagert: Die Mandanten schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und zahlen zuverlässig ihre Beiträge. Dann tritt die Berufsunfähigkeit ein und man hofft auf Unterstützung durch die Versicherung. Von dieser erhält man zunächst einen ca. 20-seitigen Fragebogen, den man sorgfältig ausfüllt. Danach folgen oft Monate der Ausflüchte oder der Anforderung immer weiterer Unterlagen, bis man schlussendlich die Entscheidung der Versicherung erhält – im Regelfall in Form einer Leistungsablehnung. Dabei kommt es zusätzlich zu der Tatsache, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt, in vielen Fällen zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder einem Rücktritt, weil angeblich falsche Angaben beim Versicherungsantrag gemacht wurden. Tatsächlich ist es aber so, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit für die Versicherung eine teure Angelegenheit ist. Die Versicherung versucht daher, wenn möglich, jegliche Zahlung zu vermeiden. In dieser Situation kommt man üblicherweise ohne Rechtsanwalt nicht weiter. Wenn auch Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt, helfen wir als Anwälte aus Würzburg Ihnen bundesweit!

Berufsunfähigkeitsversicherung

Urteil vom Landgericht Schweinfurt (Klick für gesamte PDF)

Unsere Mandanten über unsere Beratung zum Thema Berufsunfähigkeit

5/5 Sternen, von R. U. bewertet am 15.05.2014 in Versicherungsrecht (Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung)
„Ich war sehr zufrieden mit der Leistung von Herrn Dr. Lang bezüglich eines Streitfalles mit einer Versicherung zwecks Berufsunfähigkeit. Kompetente Beratung, sehr zuverlässig und unkomplizierte Kommunikation via E-Mail und Telefon. Ergebnis war sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit.“

5/5 Sternen, von R. K. bewertet am 14.08.2013 in Versicherungsrecht (Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung)
„Es ging um Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Terminvereinbarung ging zügig. Vertreten wurde ich von Herrn Dr. Lang. Im Erstgespräch wurde ich sehr freundlich und professionell über alle wichtigen Vorgehensweisen und Kostenmodelle informiert. Der Kontakt per Mail und Telefon klappte reibungslos und schnell. Durch die überaus kompetente und strukturierte Vorgehensweise konnte ein für mich zu 100 % befriedigendes Ergebnis erzielt werden, und das außergerichtlich.
Das System, dass nur spezialisierte Anwälte die Fälle bearbeiten finde ich sehr ergebniswirksam. Vielen Dank!“

5/5 Sternen, von M.G. bewertet am 23.10.2023 in Versicherungsrecht (Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung)
„Herr Dr. Lang hatte mich gegenüber meiner Berufsunfähigkeitsversicherung vertreten. Hier ging es um einen Streitfall wobei die Versicherung nicht meine Berufsunfähigkeit akzeptierte, sondern wegen angeblicher falschen Angaben bei Abschluss den Vertrag angefochten hat. Herr Dr. Lang beriet mich ausführlich, meine Fragen wurden stets beantwortet und die Kommunikation mit dem Klienten ist meiner Meinung nach ausgezeichnet. Mein Fall bekam durch die fachliche Kompetenz und dass große Engagement von Dr. Lang eine positive Wendung, die Versicherung hat nun gezahlt. Ich bin mit der Vertretung und dem Ergebnis sehr zufrieden.“

Fingierte Berufsunfähigkeit bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – Ab wann eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt

Verletzungen, psychische Belastungen oder andere körperliche Erkrankungen führen dazu, dass sich viele Arbeitnehmer über Monate hinweg mit der gleichen (chronischen) Krankheit quälen. Sie werden immer wieder krankgeschrieben und erleben eine scheinbar endlose Odyssee. In solch einem Fall ist es für jeden Arbeitnehmer wichtig zu wissen, ab welchem Zeitpunkt eine Leistung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung – wie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsrente – zumindest die finanziellen Sorgen nehmen könnte.

Nur die dauerhafte Berufsunfähigkeit „zählt“ für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Problem ist jedoch, dass im Regelfall nur eine dauerhafte Berufsunfähigkeit zu einem Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegen den Versicherer führt.

In den meisten Fällen tritt eine dauerhafte Berufsunfähigkeit jedoch schleichend ein. Eine anfänglich unbedenkliche Sportverletzung kann sich nach einiger Zeit als eine chronische Verletzung herausstellen, und die Ausübung des Berufs unerträglich machen. Zunächst unbedenkliche Symptome können sich als schwerwiegende Krankheiten herausstellen. Daher ist es für den Arzt schwierig, eine Prognose zu treffen, ab wann der Versicherte nicht nur arbeitsunfähig ist, sondern an einer dauerhaften Berufsunfähigkeit leidet. Für den Versicherten kann das „Warten“ auf eine endgültige Diagnose dagegen eine starke psychische Belastung darstellen.

6-Monats-Fiktion: Die fingierte Berufsunfähigkeit hilft weiter

Neuere und für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Versicherungen sehen daher in ihren Vertragsbedingungen vor, dass eine Berufsunfähigkeit schon dann vorliegen soll, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er sechs Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt vollständig oder teilweise außerstande war, seinen Beruf oder eine Vergleichstätigkeit auszuführen und dieser Zustand andauert. Durch diese 6-Monats-Fiktion kann dann die Prognose der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ersetzt werden.

Beachten Sie jedoch, dass in vielen Fällen eine Leistungspflicht des Versicherers erst mit Ablauf der sechs Monate in den Vertragsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung vorgesehen ist. Das Problem ist häufig die Überbrückung dieser Zwischenzeit. Insbesondere wenn vermehrt Kosten für Kuren und Zusatzbehandlungen anfallen, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, ist der Versicherte auf die Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen.

Unser Tipp: Achten Sie bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung darauf, dass ihr Vertrag eine 6-Monats-Fiktion beinhaltet und auch eine rückwirkende Auszahlung von Beginn an vorgesehen ist.

Lassen Sie sich nicht um Ihren Anspruch bringen – Hilfe vom Rechtsanwalt

Unsere Erfahrung zeigt, dass sich viele Versicherte vorschnell mit der Antwort Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung abfinden. Nach einem langen Leidensweg von Krankheit, Ärger mit dem Arbeitgeber und ständigen Arztbesuchen ist es verständlich, dass man auf zusätzlichen Ärger mit der „eigenen“ Versicherung verzichten kann und will. Doch dadurch könnten Ihnen wertvolle Ansprüche verloren gehen, die Ihnen zustehen. Scheuen Sie sich deshalb nicht davor, sich anwaltliche Hilfe an die Seite zu holen, denn es geht um die Absicherung Ihrer Zukunft.

Vielfach konnten wir bereits erfolgreich Ansprüche unserer Mandanten gegen die Versicherung verteidigen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungen. Gerne berät Sie Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit unserem Sekretariat. Rufen Sie uns hierzu unter der Telefonnr. 0931 308 11 968 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Sie können auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Tipps vom Würzburger Rechtsanwalt, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt

Die Versicherung haftet für den Vermittler

Selbst in scheinbar offensichtlichen Leistungsfällen kommt häufig eine Ablehnung von der Versicherung zurück. Im Falle der Leistungsablehnung haben sich gemäß der Erfahrung der Würzburger Rechtsexperten bei Versicherungen über die Zeit ein paar klassische Verhaltensmuster herausgebildet. Häufig stützen sie ihre Entscheidung auf angeblich falsche Angaben und eine arglistige Täuschung beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), oder sie zahlen nicht und begründen ihren Rücktritt mit anderen Schuldvorwürfen gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Bei dem Vorwurf Anzeigepflichtverletzung handelt es sich um die Unterstellung, dass Sie absichtlich bei Vertragsabschluss fehlerhafte Informationen angegeben haben sollen. Sollten Sie Ihre Versicherung allerdings nicht allein, sondern bei einem Versicherungsagenten abgeschlossen haben, könnte Ihnen ein entscheidender Vorteil zugutekommen. Sofern Sie die Antragsbögen mit dem Versicherungsagenten gemeinsam ausgefüllt und diesem alle krankheitsrelevanten Tatsachen geschildert haben, scheidet Arglist von Ihrer Seite bereits an diesem Punkt aus.

Noch wichtiger für Sie als Versicherungsnehmer, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt: Sollte der Agent etwas von sich aus nicht korrekt ausgefüllt haben, muss die Versicherung für seine falschen Angaben haften. Die falsche Beantwortung kann nicht auf Sie zurückfallen und wirkt sich ebenfalls nicht zu Ihrem Nachteil aus. Auch wenn der Versicherungsagent eine Frage im Antrag oder eine nähere Ausführung vor Ihnen geheim hält, damit Ihr Antrag positiver ausfällt, kann sein Verhalten Ihnen nicht zur Last fallen. Sie tragen keine Haftung für Ihren Versicherungsagenten.

Zudem muss die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) immer, wenn sie nicht zahlt und ihre Ablehnung auf Arglist stützen möchte, die Umstände, die zur Arglist führen, beweisen. In solchen Fällen lohnt sich laut der Würzburger Anwälte von Steinbock & Partner ein genauer Blick auf die Rechtslage und Präzedenzfälle.

Denn zu diesem Punkt gibt es verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), die als die „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ zusammengefasst wird. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Vermittler sowohl Auge als auch Ohr der Versicherung ist und daher nur Ihre Unterschrift unter dem Bogen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass Sie falsche Angaben gemacht haben.

Häufig kommt es auch vor, dass die Gesundheitsfragen nicht wörtlich vom Vermittler vorgelesen werden, sondern einfach nur kurz gefragt wird, wie es dem Versicherungsnehmer gesundheitlich gehe. Auch hier wird das Verhalten der Versicherung zugerechnet. Die Gerichte führen dazu Folgendes aus:
„Unterläuft ein Agent aber das korrekte und umfassende Beantworten der Formularfragen dadurch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was dem Versicherer zu offenbaren ist, kann das Agentenverhalten nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Die bestätigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil 2001.

Rücktritt wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung

Eine weitere beliebte Leistungsverweigerung stützt die Versicherung auf eine sogenannte vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung. Gemeint ist hiermit, dass Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie notwendige ausdrückliche Angaben in Ihrem damaligen Versicherungsantrag falsch eingetragen haben.

Entwarnung kehrt auch in diesem Fall wieder ein, da die Beweislast für diese Anschuldigung ebenfalls beim Versicherer liegt und nicht bei Ihnen. Außerdem gelten bei der Beantwortung noch einige Besonderheiten, die Ihnen einen entscheidenden Vorteil bringen können. Eine Frage zählt beispielsweise nicht als falsch beantwortet, wenn sie Ihnen von dem Versicherungsagenten nur vorgelesen wurde und Sie die Frage nicht schriftlich vorgelegt bekommen haben. Die Fragen müssen, damit eine vorzeitige Anzeigepflichtverletzung überhaupt in Betracht kommt, zwingend schriftlich gestellt werden. Hier gilt also: Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) aufgrund fehlender Angaben oder dem angeblichen Verschweigen relevanter Umstände nicht zahlt, ist die Leistungsverweigerung hinfällig, wenn die obige Bedingung nicht erfüllt ist. Als Rechtsanwälte aus Würzburg unterstützen wir Sie als Versicherungsnehmer bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Selbst die Pflicht der Nachmeldung, falls nach Antragstellung noch gefahrerhebliche Umstände für die Beantwortung einzelner Fragen hinzukommen, ist nur gültig, wenn Sie hierüber durch den Versicherer bei Antragstellung belehrt wurden.

Bei sämtlichen Behauptungen wegen einer Anzeigepflichtverletzung muss der Versicherer richtigerweise einen hohen Aufwand betreiben, um diese vorsätzliche Verletzung zu beweisen. Als Rechtsanwälte aus Würzburg mit jahrelanger Erfahrung im Versicherungsrecht sind wir bestens auf die taktischen Vorgehensweisen der Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen vorbereitet. Wenn Ihre BU nicht zahlt oder den Rücktritt ankündigt, helfen wir Ihnen gern dabei, Ihren Leistungsanspruch trotz Ablehnung durchzusetzen. Bundesweit!

Hohe Anforderungen an Anfechtung

Die Versicherung gibt an, Sie hätten Gesundheitsstörungen bei Antragsstellung verschwiegen? Dies allein rechtfertigt keine Anfechtung!

Nach langjähriger Beitragszahlung kommt bei Eintritt eines Leistungsfalles von der Versicherung nur ein kurzer Brief mit der Kernaussage: Es besteht keine Leistungspflicht, wir berufen uns auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Nur allzu häufig führen Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) dieses Argument ins Feld, wenn sie nicht zahlen. Ein Sachverhalt, mit dem sich auch die Würzburger Rechtsanwälte von Steinbock & Partner häufig konfrontiert sehen.

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt, helfen die Würzburger Anwälte – bundesweit

Besonders nach langjähriger und treuer Bezahlung der monatlichen Beiträge ist das zunächst ein Schock. Die Lage klingt im ersten Moment aussichtslos. Mit der richtigen und erfahrenen Unterstützung durch das Team unserer Kanzlei kann der Versicherung aber sogar in diesem Fall Einhalt geboten werden.
Denn was die Versicherung verschweigt, wenn sie den nichtsahnenden Versicherungsnehmer vor vollendete Tatsachen stellt, ist, dass die Hürden an eine rechtmäßige Anfechtung sehr hoch sind. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

  • Hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsstörungen verschwiegen, so rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung des Versicherers. Die subjektive Tatseite setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsstörung kannte und in der billigenden Erkenntnis handelte, der Versicherer könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in seiner Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflusst werden, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil 1986.
  • Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten seine Kenntnis von Art und Ausmaß der Erkrankung vermittelt, so spricht dies nach Auffassung des BGH gegen die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers.

Als Ausgangspunkt müssten Sie also bei der Antragsstellung vorsätzlich Krankheiten verheimlicht haben, die Ihnen bekannt waren und diagnostiziert wurden. Sollten Sie diese Fragen bei einem Versicherungsagenten beantwortet haben, kommen Ihnen wieder dieselben Vorteile wie bereits oben erwähnt zugute. Die Beweislast, dass Sie von der Krankheit schon vor Vertragsschluss gewusst hatten und sie darüber hinaus diagnostiziert wurde, liegt wieder bei dem Versicherer.

Sollten Sie dennoch beim Ausfüllen Ihres Antrages unklare Angaben gemacht haben und die Versicherung deswegen keine Nachfragen angestellt haben, so ist der Versicherung die Anfechtung verwehrt. Diese kann sich nicht darauf berufen, dass die Angaben zu ungenau gewesen seien, sofern sie nicht direkt nach Antragsstellung weiter nachgefragt haben. Gut für Versicherungsnehmer, so die Rechtsexperten von Steinbock & Partner aus Würzburg: Trotz aller Versuche der Versicherungsanbieter ist es juristisch eben nicht so einfach, einen Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wegen angeblicher arglistiger Täuschung und falscher Angaben durchzusetzen und die Leistungen nicht zu zahlen.

Würzburger Anwälte helfen, wenn Versicherer Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlen wollen

Sie haben eine Berufsunfähigkeit abgeschlossen und ärgern sich, weil in Ihrem Versicherungsvertrag eine Ausschlussklausel für bestimmte Krankheiten vereinbart wurde? Diese häufig verwendeten Ausschlussklauseln könnten Ihnen jetzt einen entscheidenden Vorteil bringen. Denn Sie müssen nicht beweisen, dass die Versicherung den Vertrag dennoch mit Ihnen geschlossen hätte, sondern die Beweislast liegt bei der Versicherung. Diese muss beweisen, dass sie – wenn sie von den verschwiegenen Krankheiten gewusst hätte – keine Ausschlussklausel vereinbart, sondern den kompletten Vertrag abgelehnt hätte. Das erscheint für die Versicherung beinahe unmöglich und sorgt dafür, dass die Anfechtung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig und sonst schnell wieder vom Tisch ist.

Weist die Versicherung Sie auf all diese Umstände hin und erklärt Ihnen, dass die Versicherung erstmal beweisen muss, dass Sie etwas falsch gemacht haben? Unfairerweise nicht! Wir beschäftigen uns bereits seit vielen Jahren mit zahlreichen Fällen, in denen Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) ihren Versicherten zustehende Leistungen nicht zahlen. Als Rechtsanwälte in Würzburg möchten wir auch Sie dabei unterstützen, Ihre Interessen und vor allem Ihre Rechte durchzusetzen und Ihnen zu helfen, damit Sie von scheinbar übermächtigen Versicherungsanbietern nicht übervorteilt werden.

Das Merkmal der „Kausalität“ bei fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung

Was ist Kausalität? Dieser Ausdruck bedeutet nichts weiter, als dass die verschwiegene Krankheit mit ursächlich für den Versicherungsfall gewesen sein muss. Sollte Ihr Versicherungsfall mit der Krankheit, die angeblich verschwiegen wurde, nichts zu tun haben, so ist die Anzeigepflichtverletzung irrelevant, wenn es der Versicherung nicht gelingt, Ihnen Vorsatz oder Arglist nachzuweisen. Auch wenn der Versicherung diese gesetzliche Regelung gar nicht gefällt, der Gesetzgeber hat hier eine klare Entscheidung getroffen – und die ist sehr versicherungsnehmerfreundlich. Hängt die nicht angegebene Krankheit nicht mit dem Leistungsfall zusammen, kann sich die Versicherung nicht auf die Anzeigepflichtverletzung zur Leistungsverweigerung berufen, sondern muss den aktuellen Versicherungsfall zahlen.

Beendigung der Berufsunfähigkeit/Erhalt der Rente

Besonders wichtig für Sie als Leistungsempfänger ist auch das Folgende: Wenn es zu einer Leistung durch die Versicherung gekommen ist, kann diese nicht ohne Vorwarnung hergehen und Sie für „nicht mehr krank“ befinden. Tipp der Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner in Würzburg: Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt und sich die Versicherung darauf stützen möchte, dass Ihnen keine Leistungen mehr zustehen, da Sie angeblich wieder erwerbsfähig seien, dann muss die Versicherung dies erstmal nachweisen. Vor allem darf sie sich nicht darauf berufen, dass bei Leistungsbewilligung eigentlich auch keine Krankheit vorgelegen habe. Einmal bewilligt, ist und bleibt bewilligt! Sie brauchen also keine Sorge haben, dass Ihnen die Versicherung von einem auf den anderen Tag die bewilligte Leistung wieder aberkennt.

Die Versicherung kann ihre Leistungspflicht nur beenden, wenn sie ein Nachprüfungsverfahren durchführt und Sie entweder genesen sind und Ihren alten Beruf wieder ausüben können oder eine neue Arbeit aufgenommen oder eine Umschulung durchgeführt haben.

Psychische Erkrankungen

Neben den körperlichen Erkrankungen steigen die Leistungsfälle einer Berufsunfähigkeit aufgrund von Burnout und Depressionen stark an. Wer denkt, in solchen Fällen ist eine Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet, da es sich nicht um einen Unfall oder eine körperliche Erkrankung handelt, irrt – zum Glück! In den letzten Jahren kam es zu vermehrten Gerichtsurteilen für das Eintreten der Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall von Depressionen. Allerdings kommt es bei psychischen Erkrankungen noch häufiger als sonst vor, dass die Versicherung zunächst ablehnt. Eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Depression lässt sich eben doch schwerer nachweisen als das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls. Sowohl die Antragstellung als auch der leider meist nicht einvernehmliche Austausch mit der Versicherung wird bei starken psychischen Erkrankungen erst recht zum Problem. Im Laufe unserer Tätigkeit haben wir viel Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen gesammelt, sodass wir uns sehr gut in Ihre Lage einfühlen können. Häufig hilft es den Betroffenen schon, wenn wir die Korrespondenz mit der Versicherung übernehmen und somit einen Schutzschild für Sie bilden. Leider wird von den Versicherungen gerade bei einer Berufsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen gern das Argument angeführt, Vorerkrankungen seien bei Antragstellung vorsätzlich verschwiegen worden. Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlt und Sie sich mit derartigen Vorwürfen konfrontiert sehen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte aus unserer Würzburger Kanzlei auch hierbei bundesweit gern tatkräftig als Unterstützung zur Seite.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt nicht? Holen Sie sich Rat bei den erfahrenen Anwälten aus Würzburg

Übrigens sind Sie nicht verpflichtet, an einer Umschulung teilzunehmen, um eine andere Tätigkeit ausüben zu können. Möchten Sie sich allerdings umschulen, damit Sie einen Beruf ausüben können, der sich mit Ihrer gesundheitlichen Situation vereinbaren lässt, müssen Sie sich den Verdienst auf Ihre Berufsunfähigkeits-Rente anrechnen lassen. Wie und in welcher Weise Sie neben der BU noch arbeiten können und wie viel Sie verdienen dürfen, ist stark einzelfallabhängig.

Gern beantworten wir Ihre Fragen bezüglich eines möglichen Zusatzverdienstes sowie Fragen zu allen anderen Bereichen des Versicherungsrechts in einem persönlichen Gespräch. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt nicht? Sie haben ein Schreiben bekommen, in welchem die Versicherung mit einem Rücktritt von dem Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung und falscher Angaben bei der Antragsstellung droht? Die Anwälte unserer Kanzlei in Würzburg stehen Ihnen bundesweit gern als Rechtsbeistand zur Seite. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Weitere interessante Artikel zur Berufsunfähigkeitsversicherung: