Fahrverbot

Ein Brief vom Bayerischem Polizeiverwaltungsamt über ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot

Fahrverbot und Führerscheinentzug – Abgrenzung

Bei einem Fahrverbot wird Ihnen die Fahrerlaubnis temporär für einen bestimmten Zeitraum entzogen und Sie erhalten diese nach Ablauf der Sanktionszeit problemlos und automatisch wieder zurück.

Bei einem Führerscheinentzug geht es dagegen nicht um einen zeitlich begrenzten, sondern um einen vollständigen Entzug der Fahrerlaubnis. Sie können die Fahrerlaubnis zwar neu beantragen, die Neubeantragung wird vom Gesetzgeber aber je nach Schwere des Vergehens mit einer Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren belegt. Es kann zudem zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU) erforderlich sein. Da der Führerscheinverlust ein sehr umfangreiches Feld darstellt, wird hier auf einen separaten Beitrag im Verkehrsrecht A-Z verwiesen.

Welche Umstände führen zur Verhängung eines Fahrverbotes?

Es gibt diverse Umstände, die zur Verhängung eines Fahrverbotes führen können. Ein Fahrverbot kann sowohl die Folge eines einzelnen schwerwiegenderen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), als auch von mehreren kleineren Vergehen im Straßenverkehr sein.

Häufige Ursachen sind Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße, sowie die Missachtung von Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen (umgangssprachlich: Ampeln).

Grundsätzlich gilt: Gibt es für eine Straftat oder eine grobe Ordnungswidrigkeit zwei Punkte in Flensburg, dann ziehen diese auch ein Fahrverbot nach sich.

Wie lange geht ein Fahrverbot im Regelfall?

Ein Vergehen, dass zu einem Fahrverbot (und nicht zum Führerscheinentzug) führt, ist bei weitem weniger schwerwiegend als ein solches, dass den endgültigen Fahrerlaubnisentzug zufolge hat. Dementsprechend ist die Fahrverbotsdauer in jedem Fall deutlich kürzer, als die Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Je nach Schwere und der verwirklichten Gefährdung werden Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten verhängt. Wie lange welches Vergehen mit Fahrverboten bedroht wird, können Sie im Bußgeldkatalog nachlesen.

Muss ich zusätzlich ein Bußgeld zahlen?

JA. Ein Fahrverbot stellt im gesetzlichen Sinne keine „normale“, sondern eine sogenannte Nebenstrafe da. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Fahrverbot immer auch ein Bußgeld anfällt, dessen Höhe ebenfalls im Bußgeldkatalog festgelegt ist.

Wann muss ich mein Fahrverbot antreten?

Das hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Ersttäter zählen oder nicht. Ersttäter ist jeder, der innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre nicht schon zu einem Fahrverbot (unabhängig von dessen Länge) verurteilt worden ist. Als Ersttäter haben Sie nach Erlass und Erhalt des Bußgeldbescheides höchstens vier Monate Zeit, um das verhängte Fahrverbot anzutreten. Wann innerhalb dieser Frist Ihr Fahrverbot beginnen soll, können Sie frei bestimmen.

Als Nicht-Ersttäter müssen Sie Ihr Fahrverbot mit der Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids antreten. Der Bußgeldbescheid wird mit einer Frist von zwei Wochen nach Erlass und Erhalt rechtskräftig, sofern nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wurde. Ein Einspruch kann für seine Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen und den Antritt des Fahrverbotes verzögern – wird der Anspruch allerdings sofort abgewiesen lässt sich auch dadurch keine Zeit „gewinnen“.

Kann ich das Fahrverbot in eine andere Sanktion umwandeln?

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Fahrverbot gegen eine anderweitige Sanktion, meist eine höhere Geldbuße, erlassen zu bekommen. Ob dafür eine realistische Chance besteht, hängt vom Einzelfall ab, denn die Hürden dafür sind äußerst hoch und die Möglichkeit bietet sich dementsprechend nur in Ausnahmefällen. Das Fahrverbot soll Sie als Fahrzeugführer sanktionieren und so erzieherisch einwirken, „Denkzettel“.

Es gibt jedoch Fälle, in denen ein Fahrer durch die Verhängung eines Fahrverbotes heftigere Konsequenzen erleidet, als der durchschnittliche Fahrzeugführer. Das ist z.B. dann so, wenn der Führerscheinverlust nachweislich Ihre Existenz bedroht oder Sie aufgrund einer körperlichen Einschränkung weniger leicht alternative Verkehrsmittel nutzen können. Wenn ein solcher gewichtiger Grund vorliegt, dann können wir versuchen, durch einen fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und das Vorlegen eines Nachweises, dass bei Ihnen ein Härtefall vorliegt, das Fahrverbot gegen ein höheres Bußgeld zu „tauschen“. Dafür ist jedoch zudem zwingend notwendig, dass für Sie keine Eintragungen im Fahreignungsregister bestehen.

Da ein solcher Einspruch und die Argumentation äußerst komplex sind, raten wir Ihnen dazu, sich in einer solchen Situation rechtlich beraten zu lassen.

Ist nach einem Fahrverbot zur Wiedererlangung meines Führerscheins eine Prüfung notwendig?

Nach einem einfachen Fahrverbot ist keine erneute Führerscheinprüfung oder ähnliches notwendig. Sie erhalten den Führerschein (und natürlich die Fahrerlaubnis, siehe Forumsbeitrag zum Führerschein) automatisch zurück und dürfen nach Beendigung des Fahrverbotes wieder ganz normal Fahren.

Lohnt sich der Einspruch?

Ob sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hängt von dessen Höhe ab. Bei einem Bußgeldbescheid, der ein Fahrverbot mit sich bringt, ist es im Regelfall zu empfehlen, dass Sie diesen prüfen lassen. Die Erfahrung zeigt, dass ein recht großer Teil der Bußgeldbescheide heute noch fehlerhaft ist.

Kann ich denn wenigstens zur Arbeit fahren?

Leider nein, das Fahrverbot ist als umfassende Sanktion ausgerichtet. Ein Fahrverbot hat den Sinn, zu erziehen und zukünftiges Verhalten positiv zu beeinflussen – das wäre nicht möglich, wenn es so angenehm gestaltet wird, dass der Betroffene darunter nicht „leidet“.

Kann ich mein Fahrverbot auf einen Dritten übertragen?

Nein, das ist nicht möglich. Der Grund dafür ist die soeben erklärte Intention, die mit der Verhängung eines Fahrverbotes verfolgt wird.

Was sind die Konsequenzen, wenn ich trotzdem fahren sollte?

Fahren Sie trotz Fahrverbot, dann begehen Sie rechtlich gesehen eine Straftat, Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG. Sollten Sie dabei erwischt werden, dann drohen dementsprechend hohe Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Im Falle eines verschuldeten Unfalls habe Sie zudem die entstandenen Schäden zu tragen, da Ihr Haftpflichtversicherer im Normalfall aufgrund Ihres Fehlverhaltens den Regress verweigern wird. Selbst wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, werden aufgrund der von Ihnen begangenen Straftat Kosten auf Sie zukommen.

Sollten Sie Fragen und Anregungen haben oder eine detailliertere Beratung von unserer Seite wünschen kontaktieren Sie uns gerne.

Julian Pfeil
Julian Pfeil Rechtsanwalt
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