Welche Leistungen erwartet die versicherten Angestellten durch die BVK?
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente
Eine Anrechnung der Leistung aus der ZVK / BVK findet mit anderen Rentenleistungen nicht statt. Die Rentenleistung der BVK ist eine selbstständige Leistung und steht neben der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer kann Mitglied bei der BVK / ZVK werden?
Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber das geltende Versorgungstarifrecht der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (KAV Bayern/Rheinland-Pfalz oder in Bezug auf die Leistungen zumindest arbeitsvertraglich ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Im kirchlichen Bereich sind das die Diözesen, Caritas und Diakonie.
Gibt es auch eine Pflichtversicherung in der BVK?
Ja. Wir sprechen hier von sog. Abrechnungsverbänden. Es handelt sich um die Mitgliedschaft in den Abrechnungsverbänden I und II, der sog. Pflichtversicherung, in denen alle versicherungspflichtigen Angestellten eine Betriebsrente aufgrund des Altersvorsorgetarifvertrages-Kommunal gewährleistet wird.
Daneben ist auch eine Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Abrechnungsverband III der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) möglich. Hier ist es dem Arbeitgeber freigestellt, welche Angestellten versichert werden.
Wie erfolgt die Eingruppierung zwischen den Abrechnungsverbänden I, II und III?
Abrechnungsverband I:
Im Abrechnungsverband I (AV I) sind Arbeitgeber, die am 31.12.2003 bereits Mitglieder waren oder zwar nach diesem Zeitpunkt Mitglieder wurden, aber aus einem anderen Mitglied im Abrechnungsverband I hervorgegangen sind.
Abrechnungsverband II:
Im Abrechnungsverband II sind alle Arbeitgeber, die seit dem 01.01.2004 Mitglied der BVK Zusatzversorgung wurden und nicht aus einem Mitglied im Abrechnungsverband I hervorgegangen sind.
Arbeitgeber aus den Bereichen Krankenhaus, Pflege, Behinderten- und Jugendhilfe, die grundsätzlich Mitglieder im Abrechnungsverband I sind, können seit dem 01.01.2009 neu eingestellte Beschäftigte im Abrechnungsverband II versichern.
Abrechnungsverband III:
Der Abrechnungsverband III ist ein eigener kapitalgedeckter Abrechnungsverband und besteht für die Versicherung, mit der Angestellte und Mitglieder für Ihre Beschäftigte eine freiwillige Altersversorgung finanzieren können.
Wie hoch sind die einzelnen Beitragssätze der jeweiligen Abrechnungsverbände?
Im Abrechnungsverband I gibt es einen Zusatzbeitrag i.H.v. 4% zzgl. Umlage i.H.v. 3,75% jeweils vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Diese Umlage wird nur im Abrechnungsverband I erhoben.
Im Abrechnungsverband II wird ein Pflichtbeitrag i.H.v. 4,8% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben.
Im Abrechnungsverband III gibt es keine Bindung an einen bestimmten Beitragssatz. Die Höhe des Beitragssatzes kann frei gewählt werden.
Gibt es für die Jahre 2024 und 2025 Besonderheiten im Beitragssatz?
Ja, die gibt es. In den Jahren 2024 und 2025 zahlen die Mitglieder einen zusätzlichen Beitrag i.H.v. 0,24% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (Abrechnungsverband III). Damit es für die Mitglieder im Abrechnungsverband I und II keine Mehrbelastung gibt, wurde im Abrechnungsverband I der Zusatzbeitragssatz auf 3,76% und im Abrechnungsverband II der Pflichtbeitragssatz 4,56% abgesenkt.
Wie wird die ZVK finanziert?
Die zusätzliche Altersversorgung als Betriebsrente durch die KZVK wird finanziert aus einem Beitragssatz in Höhe von derzeit 5,8 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zuzüglich der 1,9 Prozent für die Altverpflichtungen (Finanzierungsbeitrag). Die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung liegt dabei bei 0,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil entsprechend bei 5,5 Prozent.
Wie werden Angestellte bei der ZVK angemeldet durch das Lohnbüro?
Die Personaldaten des Angestellten müssen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses im jeweiligen Lohnprogramm entsprechend angelegt werden. Allerdings genügt dies nicht. In der Datev gibt es für die Anmeldung des Angestellten bei der ZVK/BVK eine extra Anmelde-Maske. Hier ist der Beschäftigungsbeginn des Angestellten für die Anmeldung zu erfassen.
In welchem Abrechnungsverband der Arbeitgeber geführt wird, ist ggf. erstmalig vom Arbeitgeber zu erfragen, siehe oben.
Und wie werden die ausscheidenden Angestellten bei der ZVK abgemeldet?
Das Austrittsdatum ist grundsätzlich in den Personaldaten im Lohnprogramm einzutragen. Im Lohnprogramm muss bei der ZVK darüber hinaus zusätzlich das Austrittsdatum und der Abmeldegrund eingetragen werden, damit der Angestellte erfolgreich abgemeldet wird.
Bei der Abmeldung ist wichtig, auch den Abmeldegrund einzugeben. Ist die Abmeldung im Dezember, wird für den AN keine Jahresmeldung mehr erstellt, sondern alles in einer Monatsmeldung gemeldet.