Auslagenersatz im Verein: Was steuerfrei erstattet werden kann

Ehrenamtliches Engagement ist das Rückgrat vieler Vereine. Obwohl die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, entstehen den Mitgliedern oft Kosten, die sie aus eigener Tasche vorstrecken. Hier greift der Auslagenersatz: eine steuerfreie Erstattung notwendiger Ausgaben, die im Rahmen der Vereinsarbeit anfallen.

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Was ist Auslagenersatz?

Der Auslagenersatz bezieht sich auf die Rückerstattung tatsächlich entstandener und nachgewiesener Kosten, die eine Person im Auftrag des Vereins getragen hat.

Und was ist ein Aufwendungsersatz?

Der Aufwendungsersatz ist ein anderes Wort für den Auslagenersatz und bedeutet somit dasselbe.

Was ist der Unterschied zur Aufwandsentschädigung?

Eine Aufwandsentschädigung ist eine pauschale Vergütung für geleistete Arbeit im Verein. Dagegen bezieht sich der Auslagenersatz auf spezifische Ausgaben, die das Vereinsmitglied getragen hat

Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Typische erstattungsfähige Auslagen umfassen:

  • Fahrtkosten: Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung des privaten PKW. Alternativ können die entstandenen Kosten, wie z. B. für öffentliche Verkehrsmittel, direkt erstattet werden.
  • Verpflegungskosten: Hier können lediglich Pauschalen angesetzt werden: 14 € bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden und 28 € bei einer 24-stündigen Abwesenheit.
  • Übernachtungskosten: Hier können die entstandenen Hotelkosten erstattet werden.
  • Sonstige Ausgaben: z. B. Büromaterial, Portokosten gegen Vorlage der Belege.

Wichtig ist, dass sämtliche Ausgaben durch Belege wie Quittungen oder Rechnungen nachgewiesen werden. Bei den Fahrtkosten mit dem eigenen PKW sowie bei den Verpflegungskosten dient eine Reisekostenabrechnung, in der Start- und Zielort, Anlass der Fahrt und Dauer der Abwesenheit dokumentiert werden.

Wer kann Auslagenersatz erhalten?

  • Mitglieder des Vereins
  • Spieler des Vereins
  • Nichtmitglieder des Vereins
  • Vorstand

Der Auslagenersatz ist möglich, soweit die Ausgaben für den Verein getätigt werden und wenn sie notwendig, angemessen und belegbar sind.

Beispiele

Beispiel 1: Ein Vereinsmitglied kauft aus eigenen Mitteln Büromaterial im Wert von 80 € für den Verein. Nach Vorlage des Kassenbons erstattet der Verein den Betrag.

Beispiel 2: Ein Spieler der 1. Tennismannschaft fährt zu einem Auswärtsspiel. Der Spieler listet den Start- und Zielort sowie den Anlass der Fahrt auf. Er ist insgesamt 150 km gefahren. Er kann keine Belege vorweisen. In welcher Höhe ist ein Auslagenersatz möglich?
Da er keine Belege vorweisen kann, können ihm die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 €/gefahrenem km erstattet werden:
150 km × 0,30 € = 45 €.
Nach Vorlage der Reisekostenabrechnung erstattet der Verein dem Spieler einen Betrag von 45 €.

Gibt es auch eine Musterabrechnung für den Auslagenersatz?

Ja, selbstverständlich. Gerne können Sie das nachfolgende Dokument für Ihren Auslagenersatz verwenden.

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