Rückerstattung Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg: Jetzt prüfen lassen!

Viele Rückforderungen von Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg waren rechtswidrig. Betroffene haben nun die Möglichkeit, zu Unrecht zurückgezahlte Beträge erstatten zu lassen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und der Antragstellung.

Viele Rückforderungen von Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg waren rechtswidrig. Betroffene haben nun die Möglichkeit, zu Unrecht zurückgezahlte Beträge erstatten zu lassen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und der Antragstellung.

In Folge der Corona-Pandemie wurden im Frühjahr 2020 zahlreiche Soforthilfen an Soloselbständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe ausgezahlt. Später forderte das Land Baden-Württemberg viele dieser Hilfen ganz oder teilweise zurück. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich festgestellt, dass viele dieser Rückforderungsbescheide rechtswidrig waren, da insbesondere die Förderbedingungen und Anforderungen an die Rückzahlung im Bewilligungszeitpunkt nicht hinreichend klar geregelt waren.

Damit man zu Unrecht zurückgezahlte Gelder wieder erstattet erhält, wird eine Antragstellung erforderlich sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nehmen Sie Kontakt auf und übersenden uns die benötigten Unterlagen über unsere Digitale Mandatsannahme.

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung plant die Landesregierung nun die Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener oder zurückgezahlter Corona-Soforthilfen an die betroffenen Empfänger. Hierfür wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht, der voraussichtlich noch Ende Februar 2026 beschlossen wird.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wer kann einen Erstattungsantrag stellen?

Anspruchsberechtigt sind Empfänger der Soforthilfe Corona in Baden-Württemberg, die im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens Gelder zurückgezahlt haben und deren Rückforderungsbescheid nach der neuen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrig war.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Nach Verabschiedung des Gesetzes wird ein Online-Portal zur Verfügung gestellt, über das die Anträge gestellt werden können. Eine Auszahlung erfolgt nur auf Antragstellung nach Überprüfung durch die Behörden.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Antragsfrist beträgt sechs Monate ab Öffnung des Portals. Nur innerhalb dieses Zeitraums kann eine Rückerstattung beantragt werden.

Was wird erstattet?

Erstattet werden grundsätzlich sowohl der zu Unrecht zurückgezahlte Betrag als auch etwaige darauf gezahlte Zinsen. Dies gilt auch, wenn ohne Rückforderungsbescheid eine Rückzahlung erfolgt ist.

Unser Service: Prüfung und Antragsstellung aus einer Hand

Leider sind nicht alle Rückforderungen von den Entscheidungen des VGH umfasst und demnach haben auch nicht alle Betroffenen Anspruch auf eine Erstattung von geleisteten Rückzahlungen. Die Berechtigung ist anhand der bestehenden Vorgaben im Antragsportal und der uns vorliegenden Entscheidung des VGH für jeden Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist hierbei insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung in 2020.

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, übernehmen wir für Sie

  1. die Prüfung, ob Sie antragsberechtigt sind,
  2. die Aufbereitung der übermittelten Unterlagen für die Antragstellung,
  3. die vollständige Antragstellung über das digitale Portal sowie
  4. die Begleitung des gesamten Antragsverfahrens, einschließlich der Korrespondenz mit Behörden und der Bearbeitung etwaiger Rückfragen.

Kosten unseres Angebots

  • Komplette Prüfung & Antragstellung:
    Für die vollständige Antragstellung inklusive Betreuung und Bearbeitung etwaiger Nachfragen berechnen wir eine Pauschale von 500 EUR netto.
  • Prüfung ohne Antragstellung:
    Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass keine Antragsberechtigung besteht, fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 150 EUR netto an. Sie werden in diesem Fall von uns vor Antragstellung informiert.
Jetzt Mandat erteilen

Diese Unterlagen benötigen wir

  • Antragsformular Corona-Soforthilfe
  • Bewilligungsbescheid über die Soforthilfe
  • Rückforderungsbescheid (sofern vorhanden)
  • Nachweis über die tatsächlich geleistete Rückzahlung (Zahlungsbeleg)
  • Information, ob die Rückzahlung der Soforthilfe bei einem etwaigen Antrag auf Überbrückungshilfen berücksichtigt wurde

Sobald das Gesetz beschlossen und das Portal freigeschaltet ist, können wir in Ihrem Namen tätig werden. Ihre Unterlagen können Sie uns gerne bereits jetzt zukommen lassen. Die Prüfung nehmen wir dann vor, sobald das Portal geöffnet wurde.

Ihr nächster Schritt

Kontaktieren Sie uns und senden Sie uns die oben genannten Unterlagen zu.

Nutzen Sie hierfür unsere Digitale Mandatsannahme. Sie erhalten nach Sichtung der Unterlagen noch eine Vollmacht und Vergütungsvereinbarung. Sobald Sie diese unterzeichnet an uns übersenden, kommt das Mandat zu Stande.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Für Fragen wenden Sie sich gerne an info@steinbock-partner.de. Wir unterstützen Sie zuverlässig dabei, die Ihnen zustehenden Mittel zurückzuerhalten.

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