Insbesondere wird durch die Verordnung festgelegt, nach welchem internationalen Recht ein Erbfall abgewickelt werden muss. Darüber hinaus erleichtert die EU-ErbVO die grenzüberschreitende Abwicklung eines Erbfalls mit bspw. einem einheitlichen europäischen Nachlasszeugnis, welches in solchen Fällen den bisherigen deutschen Erbschein ersetzen wird.
Für den Anwalt im Erbrecht und für den Mandant heißt dies, bereits vorhandene Testamente, die auch EU-Auslandsvermögen zum Gegenstand haben, zu überprüfen und ggf. abzuändern – hierbei sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.
Bei nunmehr eintretenden Erbfällen mit Auslandsbezug beraten wir Sie ebenfalls gerne, welche Rechtsordnung Anwendung findet.
Rechtsanwältin Finkenberger