Corona-Impfschaden – Berufungsgericht rügt Versäumnisse

Im Falle unserer Mandantin wies das Landgericht die Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz für Schäden infolge einer Corona-Schutzimpfung zunächst ab. Das Gericht hatte dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass entweder eine ordnungsgemäße oder zumindest eine hypothetische Einwilligung der Klägerin vorgelegen hätte. Die Berufung gegen das Urteil war erfolgreich.

Im Falle unserer Mandantin wies das Landgericht die Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz für Schäden infolge einer Corona-Schutzimpfung zunächst ab. Das Gericht hatte dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass entweder eine ordnungsgemäße oder zumindest eine hypothetische Einwilligung der Klägerin vorgelegen hätte. Die Berufung gegen das Urteil war erfolgreich.

Im Falle unserer Mandantin wies das Landgericht die Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz für Schäden infolge einer Corona-Schutzimpfung zunächst ab. Das Gericht hatte dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass entweder eine ordnungsgemäße oder zumindest eine hypothetische Einwilligung der Klägerin vorgelegen hätte. Die Berufung gegen das Urteil war erfolgreich.

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und an die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das OLG Hamm (Urteil vom 15.08.2025 – I-26 U 13/25) rügte die unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz.

Das erstinstanzliche Verfahren litt nach Ansicht des Gerichts an wesentlichen Verfahrensfehlern.

Vor allem hatte das Landgericht keine ausreichende Beweisaufnahme durchgeführt – weder zum Inhalt der Aufklärung (z. B. Gespräch mit dem Impfarzt, übergebene Unterlagen) noch zum damaligen medizinischen Wissensstand. Auch die Annahme einer hypothetischen Einwilligung sei ohne solche Beweise unzulässig.

Entscheidend ist nach Auffassung des Berufungsgerichts, ob die Klägerin eine „Grundaufklärung“ über die wesentlichen Risiken und Chancen der Impfung erhalten hat. Da dies streitig war, müsse das Landgericht Beweise erheben, insbesondere durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Damit wird deutlich, dass eine Entscheidung in solchen Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine umfassende Beweisaufnahme – also die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der angebotenen Zeugen – getroffen werden kann.

Zudem stellte das Gericht klar: Aus den vorangegangenen Impfungen darf nicht auf das hypothetische Verhalten der Klägerin bei der Drittimpfung geschlossen werden.

Susanna Schäfer
Susanna Schäfer Rechtsanwältin
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