KI-Chatbot-Haftung

Ihr Unternehmen steht für alles gerade, was die KI sagt!

Wer heute einen KI-Chatbot auf seiner Unternehmenswebsite einsetzt, sollte das Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) kennen. Denn der 4. Zivilsenat hat mit bemerkenswerter Deutlichkeit entschieden, dass Unternehmen für sämtliche Aussagen ihres Chatbots lauterkeitsrechtlich voll verantwortlich sind – nicht als Störer, nicht als Überwachungspflichtiger, sondern als Täter.

Die KI ist kein eigenständiger Dritter – Sie ist Ihr Werkzeug. Und was Ihr Werkzeug sagt, sagen auch Sie.

Was war passiert?

Eine Betreiberin minimalinvasiver Schönheitsbehandlungen hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot implementiert, der Patientenfragen beantwortete und Terminbuchungen ermöglichte. Die beiden Geschäftsführer des Unternehmens waren als Ärzte tätig, verfügten aber über keine Anerkennung als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Auf der Website selbst wurde das auch nie behauptet.

Der Chatbot allerdings sah das anders. Auf die Frage „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ antwortete er kurzerhand mit „Ja” und ergänzte, beide seien „Fachärzte für ästhetische Medizin” – ein Titel, den es schlicht nicht gibt. Der Bot hatte die Antworten frei halluziniert, ohne dass eine entsprechende Information in den Trainingsdaten oder auf der Website hinterlegt gewesen wäre.

Ein qualifizierter Verbraucherverband mahnte ab. Die Betreiberin reagierte technisch vorbildlich: Sie deaktivierte den Bot, ließ ihn mit Prompt-Anweisungen und Keyword-Filtern überarbeiten und bezeichnete den Vorfall als „bedauerliches technisches Versehen”. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie aber nicht ab. Die Klage folgte – und hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die tragende Begründung: Ihr Chatbot ist nicht „jemand anderes”

Das Gericht räumt mit einer Fehlvorstellung auf, dass ein autonom arbeitender Chatbot gewissermaßen ein Eigenleben führt, für das der Betreiber nur eingeschränkt verantwortlich sein kann. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Senat ordnet die Chatbot-Antworten als geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ein. Der Verhaltensbegriff sei weit zu fassen und erfasse auch den Einsatz technischer Mittel. Der Senat formuliert:

„So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch – etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms – technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden.”

Das OLG zieht eine direkte Parallele zur BGH-Entscheidung zum Vertragsdokumentengenerator (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125). Dort hatte der BGH die softwarebasierte Vertragserstellung als geschäftliche Handlung des dahinterstehenden Unternehmens qualifiziert. Für einen Chatbot gelte nichts anderes, weil auch dort das Unternehmen den Einsatz willentlich organisiere und den Tätigkeitsrahmen vorgebe.

Das „Black-Box-Argument” verfängt nicht

Besonders aufschlussreich ist die Auseinandersetzung mit dem Einwand, die Antworten des Chatbots seien wegen des Black-Box-Problems nicht vorhersehbar und daher nicht zurechenbar gewesen. Der Senat weist das klar zurück:

„Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. ‚Black-Box-Problem’). […] Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte.”

Der entscheidende Punkt besteht darin, dass auch der Vertragsdokumentengenerator seine Texte autonom erzeugte, ohne Einzelfallentscheidung eines Menschen. Rechtlich maßgeblich ist nicht die technische Autonomie, sondern die Willentlichkeit des Systemeinsatzes und die Steuerungsgewalt des Betreibers. Dass die Beklagte nach der Abmahnung den Bot durch einfache Maßnahmen umprogrammieren konnte, belegte genau diese Steuerungsgewalt.

Keine Zuflucht in Störerhaftung oder Verkehrspflichten

Die Beklagte versuchte, sich auf die Grundsätze der Störerhaftung und der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht zu berufen – jene Maßstäbe also, die etwa für Plattformbetreiber gelten, auf deren Infrastruktur Dritte handeln. Das Gericht lehnt die Übertragung dieser Grundsätze ab, weil der Chatbot kein „Dritter” sei, sondern das eigene technische Mittel der Beklagten.

Auch der Verweis auf die Autocomplete-Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12) blieb erfolglos. Der Senat weist darauf hin, dass es dort um Störerhaftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge ging – ein grundlegend anderer Sachverhalt. Im Bereich des Verhaltensunrechts komme eine bloße Störerhaftung nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ohnehin nicht mehr in Betracht.

Hilfserwägung: Selbst nach Verkehrspflichtmaßstäben besteht Haftung

Bemerkenswert ist, dass der Senat ergänzend darlegt, warum die Beklagte auch dann haften würde, wenn man ihr zu Unrecht folgen und die Verkehrspflichtgrundsätze anwenden wollte.

Im Bereich des Gesundheitsschutzes bestehen besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten. Es liege „auf der Hand”, dass potentielle Patienten den Chatbot nach der Facharztqualifikation der medial bekannten Geschäftsführer fragen würden. Ein umsichtiger Marktteilnehmer hätte diese naheliegende Frage antizipieren und präventive Sicherungen implementieren müssen. Da die Beklagte dies nach der Abmahnung problemlos umsetzte, war es ihr auch vor dem ersten Live-Gang zumutbar.

Verbraucher vertrauen KI – und genau das macht sie haftungsrelevant

Die Beklagte argumentierte, Verbraucher wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI-Chatbots und nähmen deren Aussagen nicht für bare Münze. Der Senat verneint dies ausdrücklich und dreht das Argument um:

„Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls – d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten – hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.”

Wer einen Chatbot einsetzt, weil er auf das Vertrauen der Nutzer in KI-Antworten setzt, kann sich nicht gleichzeitig darauf berufen, Nutzer vertrauten KI ohnehin nicht. Dieses Argument ist im Kern widersprüchlich – und der Senat benennt das unmissverständlich.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wenn Sie einen KI-Chatbot auf Ihrer Website betreiben – gleich ob im Gesundheitsbereich, im E-Commerce, in der Finanzbranche oder im Handwerk – sind Sie ab sofort gewarnt. Die Verteidigungslinie „Wir konnten nicht wissen, was die KI antwortet” ist nach diesem Urteil gescheitert.

Konkret ergeben sich folgende Anforderungen:

Erstens müssen Unternehmen vor dem Go-Live eines Chatbots eine systematische Risikoanalyse durchführen und identifizieren, zu welchen Themen der Bot typischerweise angesprochen wird und wo rechtliche Risiken liegen – Qualifikationen, Preisangaben, Heilungsversprechen, Sicherheitshinweise.

Des Weiteren verlangt das Urteil eine technische Beherrschung des Systems. Prompt-Anweisungen, Keyword-Filter, thematische Abschaltmechanismen und die bewusste Begrenzung des Antwortspektrums auf freigegebene Inhalte sind keine Kür, sondern Pflicht.

Überdies genügt es nicht, das System einmalig einzurichten. Der laufende Betrieb erfordert Protokollierung, Qualitätskontrollen und klare Eskalationswege. Wer dies versäumt, haftet für jeden irreführenden Output – mit Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 EUR je Verstoß.

Darüber hinaus schützt auch die Einschaltung eines IT-Dienstleisters nicht vor der eigenen Haftung. Die Beklagte hatte die Entwicklung und Konfiguration des Chatbots an eine externe Consulting-GmbH vergeben. Das Gericht rechnet deren Handeln der Betreiberin über § 8 Abs. 2 UWG (Beauftragtenhaftung) zu.

Wir helfen weiter!

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Domenic Ipta
Domenic Ipta Rechtsanwalt
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