Testamentsanfechtung

Die Testamentsanfechtung ist ein Instrument, um die Wirkungen letztwilliger Verfügungen aufzuheben. Häufig sind nach einer Testamentseröffnung die Beteiligten unzufrieden, die beim Erbe leer ausgegangen sind oder nicht den Anteil erhalten haben, den sie sich erhofft haben. Insbesondere dann, wenn die Beteiligten an sich nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wären, besteht in der Regel ein großes Interesse daran, die Verfügung von Todes wegen aus der Welt zu schaffen. Manchmal erscheint es auch zweifelhaft, ob das Testament den wahren Willen des Verstorbenen widerspiegelt. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die Testamentsanfechtung weiterhelfen.

Wer kann ein Testament anfechten?

Wer eine letztwillige Verfügung anfechten will, muss anfechtungsberechtigt sein. Ein Testament dürfen nur solche Personen anfechten, die aus einer erfolgreichen Anfechtung einen unmittelbaren Vorteil erlangen würden. Das ist insbesondere bei solchen Personen der Fall, die ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären. Auch solchen Personen, die in einem früheren Testament vom Erblasser begünstigt wurden, im letzten Testament jedoch nicht mehr bedacht wurden, kommt eine Anfechtung des letzten Testaments des Verstorbenen unmittelbar zustatten. Der Erblasser selbst kann sein eigenes Testament nicht anfechten. Er hat aber jederzeit die Möglichkeit des Widerrufs.

Ein Erbvertrag kann darüber hinaus auch vom Erblasser selbst angefochten werden. Dasselbe gilt für wechselbezügliche Verfügungen in einem Berliner Testament, wenn der andere Ehepartner bereits verstorben ist. Der Grund dafür ist, dass bei diesen beiden Verfügungen eine Bindungswirkung entsteht, die der Erblasser nicht ohne Weiteres widerrufen kann. Daher wird ihm für bindende Verfügungen zumindest die Möglichkeit der Anfechtung gegeben.

Aus welchen Gründen kann ein Testament angefochten werden?

Damit ein Testament erfolgreich angefochten werden kann, muss ein Anfechtungsgrund bestehen. Diesen muss der Anfechtende bei der Testamentsanfechtung beweisen.

Die Möglichkeit der Anfechtung besteht zunächst dann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bedroht wurde und das Testament nur deshalb in der vorliegenden Form verfasst hat. Weiterhin besteht gleichermaßen ein Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung arglistig getäuscht wurde. Das gilt unabhängig davon, ob der Drohende bzw. Täuschende selbst vom Testamentsinhalt profitieren will oder ob die Verfügung einem Dritten zugutekommen soll.

Daneben kann ein Anfechtungsgrund auch dann bestehen, wenn der Verstorbene beim Verfassen seiner letztwilligen Verfügung einem Irrtum unterlegen ist. Hierbei wird zwischen Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtümern unterschieden. Erklärungsirrtümer behandeln die Fälle, in denen die Worte, die sich in der Testamentsurkunde finden, nicht dem entsprechen, was der Erblasser sagen wollte, weil er sich beispielsweise verschreibt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Testierende das Wort „nicht“ als Verneinung vergisst.

Ein Inhaltsirrtum liegt hingegen vor, wenn der Erblasser zwar das aufschreibt, was er aufschreiben will, dabei aber die Bedeutung seiner Worte verkennt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er das Wort „Vermächtnis“ statt „Erbe“ benutzt.

Im Übrigen genügt auch jeder Motivirrtum für die Anfechtung. Bei einem Motivirrtum geht der Erblasser von Umständen aus, die sich später als falsch erweisen. Ein solcher läge beispielsweise vor, wenn der Erblasser davon ausgegangen ist, dass der in der testamentarischen Verfügung Begünstigte ihn bis zu seinem Tod pflegen würde und dieser Umstand schließlich doch nicht eintritt. Es wird dann vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis der zukünftigen Umstände seine letztwillige Verfügung nicht oder anders getroffen hätte. Ein Motivirrtum liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nichts von einem Pflichtteilsberechtigten wusste, etwa weil seine Frau schwanger war und ihm dies noch nicht mitgeteilt hatte. Man spricht dann von der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten als Sonderfall des Motivirrtums. Das Kind kann in diesem Fall die Verfügung anfechten, um bei der Verteilung des Erbes mitberücksichtigt zu werden.

Schließlich ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn sich der im Testament Bedachte als erbunwürdig erweist. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt. Diese betreffen vor allem Fälle, in denen der Begünstigte dem Erblasser derart geschadet hat, dass dieser keine neue letztwillige Verfügung errichten konnte oder der Begünstigte den Erblasser schon von vornherein zu dieser Verfügung durch Drohung oder arglistige Täuschung bestimmt hat. Weiterhin kommt eine Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit dann in Betracht, wenn der Begünstigte sich in Bezug auf die Testamentsurkunde der Urkundenfälschung bzw. Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat.

Wie ficht man ein Testament an?

Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Die Erklärung muss vom Anfechtungsberechtigten schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. Ausnahmsweise muss die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem in der relevanten Verfügung Begünstigten erklärt werden. Das ist dann der Fall, wenn der Anfechtungsberechtigte ein Vermächtnis anfechten will. Dabei sollte man ganz genau herausstellen, welche Verfügung aus dem Testament oder dem Erbvertrag man aus welchen Gründen anfechten möchte. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger unterstützt Sie gerne dabei, die möglichen Anfechtungsgründe genau herauszuarbeiten und erfolgversprechend gegenüber dem Nachlassgericht bzw. den sonstigen Anfechtungsgegnern darzulegen.

Die Anfechtung ist ab dem Tod des Erblassers möglich. Für die Erklärung der Anfechtung gilt eine Frist von einem Jahr. Diese beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält. Sind seit dem Erbfall bereits 30 Jahre vergangen, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, auch wenn der Anfechtungsberechtigte erst zu diesem Zeitpunkt vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Testamentsanfechtung?

Ist die Testamentsanfechtung erfolgreich, wird die letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht für unwirksam erklärt. Statt der angefochtenen Verfügung kommt dann die gesetzliche Erbfolge bzw. ein früheres Testament des Erblassers zum Tragen. In der Regel wird vom Anfechtungsberechtigten nicht das gesamte Testament, sondern nur eine einzelne Verfügung angefochten. Die Verfügungen aus dem Testament oder dem Erbvertrag, die nicht angefochten wurden, behalten dann weiterhin ihre Gültigkeit. Werden alle Verfügungen angefochten, ist hingegen das gesamte Testament unwirksam.

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es neben der Testamentsanfechtung?

Neben der Testamentsanfechtung kann eine letztwillige Verfügung im deutschen Erbrecht auch aus anderen Gründen unwirksam sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Erblasser zuhause handschriftliches Testament errichtet hat. Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen können beispielsweise aufgrund von Formfehlern oder Testierunfähigkeit des Erblassers bestehen. Daneben kann der Inhalt der Verfügung in bestimmten Fällen wegen Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote unwirksam sein. Auch beim Verdacht einer Fälschung kann man gegen die letztwillige Verfügung vorgehen. In diesem Fall muss ein Sachverständiger für Handschriften die Echtheit des Dokuments klären.

Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger prüft gerne für Sie, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist und unterstützt Sie selbstverständlich auch gerne bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

Wie kann ich verhindern, dass mein Testament angefochten oder sonst für ungültig erklärt wird?

Gerade bei handschriftlichen Testamenten, die der Erblasser zuhause errichten kann, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Diese kann zur Anfechtung der Verfügung oder zur Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen führen. Daher empfiehlt sich insbesondere für die Errichtung eines handschriftlichen Testaments Beratung und Unterstützung durch einen passenden Anwalt für Erbrecht. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger steht Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

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