Erbe abtreten

Ja, es ist möglich, den eigenen Anteil am Erbe auf einen anderen zu übertragen. Um einen Erbteil abtreten zu können, ist es zunächst einmal erforderlich, dass man überhaupt gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist. Das heißt, dass man die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben darf. Als Erbe kann man dann frei über den erhaltenen Erbteil verfügen. Mit der Rechtsstellung als Erbe gehen allerdings auch allerhand Rechte und Pflichten einher. Zudem gestaltet sich die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oft schwierig, insbesondere wenn die Miterben untereinander zerstritten sind. Gleichzeitig ist man möglicherweise aufgrund der eigenen finanziellen Situation auf eine schnelle Verfügbarkeit der Erbschaft angewiesen. Es kann daher ratsam sein, den eigenen Erbteil auf eine dritte Person zu übertragen. Auch wenn man das Erbe finanziell gar nicht benötigt und einem anderen etwas Gutes tun will, der das Erbe dringender braucht, lässt sich an eine Übertragung des eigenen Erbteils denken. Wichtig ist, dass man – soweit man nicht Alleinerbe ist – nur seinen Erbteil an sich und nicht einzelne Gegenstände aus der Erbschaft an Dritte übertragen kann.

Welche Möglichkeiten gibt es, das Erbe an jemand anderen abzutreten?

Wie sonstige Gegenstände auch kann man den eigenen Anteil am Erbe verschenken oder verkaufen. Zudem kommt speziell beim Erbteil auch die Möglichkeit der Abschichtung in Betracht.

Bei einer Schenkung erhält man für die Übertragung des Erbteils keine Gegenleistung vom Beschenkten. Diese Form der Übertragung kommt daher insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Erbe dem Beschenkten mit der Abtretung des Erbteils etwas Gutes tun will. Allerdings ist zu beachten, dass unter Umständen eine Schenkungssteuer gezahlt werden muss.

Der Erbteilsverkauf eröffnet hingegen eine schnelle Möglichkeit, den eigenen Anteil am Nachlass gegen einen bestimmten Geldbetrag einzutauschen und bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erben untereinander zerstritten sind und eine rasche Auseinandersetzung nicht absehbar ist. Dann erhält der Erbe im Gegenzug zur Übertragung seines Erbteils den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis.

Bei der Abschichtung, tritt man seinen Erbteil hingegen an die restlichen Miterben ab. Dafür erhält man als Gegenleistung eine mit den Miterben auszuhandelnde Abfindung. Auch diese Form der Abtretung bietet sich daher an, wenn die Erbengemeinschaft sich hinsichtlich der Auseinandersetzung voraussichtlich nicht in naher Zukunft einigen kann.

Gerne berät unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger Sie dazu, welche Art der Übertragung in Ihrem konkreten Fall vorzugswürdig ist.

Zu welchem Zeitpunkt kann ich meinen Erbteil an jemand anderen übertragen?

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertragung des Erbteils bestehen verschiedene Möglichkeiten. In jedem Fall kann der Erbe seinen Erbteil übertragen, wenn der Erbfall eingetreten ist, also wenn der Erblasser gestorben ist. Doch auch vor dem Tod des Erblassers ist bereits eine Abtretung des zukünftigen Erbteils möglich, wenn diese unter den potentiellen künftigen gesetzlichen Erben des Erblassers erfolgt. Wer im Erbfall gesetzlicher Erbe sein kann, ergibt sich aus den Regeln über die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Dazu gehören insbesondere die Kinder, Eltern und Großeltern des Erblassers, aber auch sein Ehegatte und seine Geschwister.

Was muss ich bei der Übertragung des Erbteils vor dem Erbfall beachten?

Soll der Erbteil noch vor dem Tod des Erblassers auf einen anderen übertragen werden, ist zunächst einmal erforderlich, dass man selbst und derjenige, an den der Erbteil übertragen werden soll, potentiell als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Wer das ist, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Folglich kann die Übertragung des gesetzlichen Erbteils zu Lebzeiten des Erblassers nicht mit solchen Personen vereinbart werden, die mit dem Erblasser weder verheiratet noch verwandt sind. Das gilt auch dann, wenn diese im Testament des Erblassers als Erben ausdrücklich benannt wurden.

Zudem muss der Vertrag, durch den der Erbteil zu Lebzeiten des Erblassers übertragen wird, durch einen Notar beurkundet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Erbteil verschenkt oder verkauft werden soll. Für die Erstellung des Vertrages empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Gerne unterstützt unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger Sie bei der Erstellung des Vertrages zur Übertragung Ihres Erbteils.

Im Gegensatz zu einer vorweggenommenen Erbfolge, die beispielsweise häufig als Alternative zum Vererben von Unternehmen in Betracht kommt, hat der Erblasser mit der Übertragung des Erbteils nichts zu tun. Die potentiellen künftigen gesetzlichen Erben können die Übertragung des Erbteils vielmehr allein unter sich regeln.

Was gilt es bei der Übertragung des Erbteils nach dem Erbfall zu beachten?

Nach dem Erbfall kann jeder Erbe seinen Anteil am Nachlass auf einen Dritten übertragen. Wichtig ist wiederum, dass man vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur seinen Erbteil als solchen und nicht einzelne Gegenstände aus der Erbschaft auf Dritte übertragen kann. Auch für die Übertragung des Erbteils nach dem Erbfall bedarf es einer notariellen Beurkundung. Entscheidet man sich für einen Verkauf des Erbteils, ist zudem zu beachten, dass den übrigen Erben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

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