Rechtliche Einordnung des Grabmals
Ein Grabmal – also in der Regel ein Grabstein oder ein sonstiges dauerhaftes Grabzeichen – gehört rechtlich zum Grabzubehör und wird mit der Genehmigung durch den Friedhofsträger auf dem jeweiligen Grabplatz aufgestellt. Die Errichtung erfolgt durch Fachfirmen (z. B. Steinmetze), auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten.
Das Grabmal bleibt grundsätzlich Eigentum des Errichtenden, solange das Grabnutzungsrecht besteht. Endet das Grabnutzungsrecht, trifft den Grabnutzungsberechtigten die Pflicht, das Grab in einen „ordnungsgemäßen Zustand“ zu versetzen. Dies bedeutet, dass der Grabstein und auch andere Umrandungen, Grabeinfassungen und die Bepflanzung zu entfernen sind.
Vorgaben zur Standsicherheit
Ein zentraler Aspekt der Zulässigkeit und Unterhaltung von Grabmalen betrifft die Standsicherheit. Sie ist nicht nur aus ästhetischen Gründen relevant, sondern vor allem aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Die Friedhofsträger – meist Kommunen oder Kirchen – sind verpflichtet, Gefahren auf dem Friedhof zu vermeiden. Daraus folgt eine Pflicht, Grabmale auf ihre Standsicherheit regelmäßig zu kontrollieren. Grabnutzer wiederum sind verpflichtet, Grabmale so zu errichten und zu unterhalten, dass sie nicht umstürzen oder zur Gefahr werden. Üblicherweise enthalten die Friedhofssatzungen konkrete Regelungen zur Befestigung, etwa Vorgaben zu Fundamenttiefe oder zur Verwendung bestimmter Materialien (z. B. Dübel, Klebemörtel). Bei Verstößen kann der Friedhofsträger den Rückbau verlangen oder Ersatzvornahmen durchführen.
Beispiel:
Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass ein Grabstein nicht mehr standsicher ist, kann der Träger zunächst eine Frist zur Instandsetzung setzen. Erfolgt keine Reaktion, kann die vorläufige Sicherung (z. B. Absperrung oder Niederlegung) auch auf Kosten des Grabnutzers erfolgen. Nach durchgeführter Instandsetzung muss die ordnungsgemäße Durchführung durch eine Fachfirma gegenüber der Friedhofsverwaltung in aller Regel bestätigt werden.
Gestaltungsvorgaben: Zwischen Pietät und Persönlichkeitsrecht
Viele Angehörige wünschen sich eine individuelle Grabgestaltung, etwa mit besonderen Materialien, Farben, Gravuren oder Formen. Jedoch stehen solche Wünsche regelmäßig im Spannungsfeld zur Gestaltungshoheit des Friedhofsträgers.
Friedhofssatzungen enthalten meist konkrete Vorgaben zur:
- Größe und Höhe des Grabmals
- Materialwahl (z. B. Natursteinpflicht)
- Einfügung in das Gesamtbild des Friedhofs
- Verbot bestimmter Symbolik (z. B. politisch oder religiös nicht zulässige Darstellungen)
Diese Vorschriften dienen der Wahrung der Würde und Ordnung des Friedhofs sowie der Gleichbehandlung der Grabstätten. Nach der Rechtsprechung sind Einschränkungen in den Friedhofssatzungen zulässig, solange sie verhältnismäßig sind.
Achtung:
Nicht jeder Wunsch ist durchsetzbar – etwa eine grelle Lackierung, eine ungewöhnliche Skulptur oder die Verwendung von Kunststoff. Die Friedhofsverwaltung hat allerdings auch die Möglichkeit, gesonderte Grabfelder mit speziellen Vorschriften auszuweisen, wo dann eine besondere einheitliche Gestaltung im Vordergrund steht. In Einzelfällen kann eine gerichtliche Prüfung sinnvoll sein, insbesondere wenn gestalterische Wünsche Ausdruck des religiösen oder kulturellen Selbstverständnisses sind.
Genehmigungspflicht und Verfahren
Für die Errichtung eines Grabmals ist eine Genehmigung durch den Friedhofsträger erforderlich. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden, oft zusammen mit einer Gestaltungszeichnung und einer Standsicherheitsbescheinigung durch den Steinmetz.
Erst nach Genehmigung darf das Grabmal errichtet werden. Eine ungenehmigte Errichtung kann zur Beseitigung führen, auch wenn das Denkmal technisch einwandfrei ist.
Fazit und Handlungsempfehlung
Wer ein Grabmal errichten möchte, sollte sich frühzeitig mit den Bestimmungen der geltenden Friedhofssatzung vertraut machen und die Beratung eines Fachunternehmens (Steinmetz, Bestatter) in Anspruch nehmen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, ob individuelle Gestaltungswünsche durch die Friedhofsordnung unzulässig eingeschränkt werden.
Zugleich tragen Angehörige die Verantwortung für die Sicherheit des Grabmals – sowohl bei der Errichtung als auch bei der regelmäßigen Wartung. Eine rechtliche Beratung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:
- der Friedhofsträger die Genehmigung verweigert,
- das Grabmal als unzulässig angesehen und dessen Entfernung verlangt wird
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte Ingo Hochheim und Sophia Laas unter info@steinbock-partner.de. Wir vereinbaren mit Ihnen gerne ein persönliches Gespräch – auf Wunsch auch per Videokonferenz. Selbstverständlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar.