
Begründung des Nutzungsrechts
In der Regel wird das Grabnutzungsrecht durch den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Friedhofsträger und der nutzungsberechtigten Person (zumeist Angehörige) begründet. Die Nutzungsdauer beträgt je nach Grab-Art (Reihengrab, Wahlgrab, Urnengrab) und Friedhofssatzung meist 20 bis 30 Jahre. Es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Nutzungsdauer, wobei diesbezüglich eine Anfrage bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden sollte. Vergleichbar ist das Nutzungsrecht an einem Grab mit einem Mietvertrag, der für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde.
Pflichten aus dem Grabnutzungsrecht
Mit dem Grabnutzungsrecht gehen auch Pflichten einher, insbesondere zur Grabpflege und zur ordnungsgemäßen Gestaltung im Rahmen der jeweiligen Friedhofsordnung. Auch haben die Nutzungsberechtigten technische Anforderungen, bspw. in Bezug auf die Grabeinfassung und die Standfestigkeit, zu beachten. Auch wenn das Grabnutzungsrecht kein Eigentum im klassischen Sinne begründet, ist der Grabnutzungsberechtigte der Eigentümer des Grabsteins.
Übertragung und Vererbung
Das Grabnutzungsrecht kann durch den Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten grundsätzlich auf eine andere Person übertragen werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung erforderlich.
Im Todesfall des Nutzungsberechtigten stellt sich häufig die Frage, ob das Nutzungsrecht vererblich oder übertragbar ist. Dies hängt vom Inhalt der Friedhofssatzung und ggf. vom Grabnutzungsvertrag ab. Nicht selten kommt es hierbei auch zu familiären Konflikten.
Rechtliche Unterstützung zum Grabnutzungsrecht
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte Ingo Hochheim und Sophia Laas unter info@steinbock-partner.de. Wir vereinbaren mit Ihnen gerne ein persönliches Gespräch – auf Wunsch auch per Videokonferenz. Selbstverständlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar.