Urlaub während der Elternzeit
Gibt es für den Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch auch für die Elternzeit?
Ja, das gibt es. Dies folgt schon aus dem Gesetz, wenn auch indirekt. So heißt es in § 17 Absatz 1 Satz 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG), dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen kann. Nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden.
Auch während der Elternzeit erwirbt der/die Arbeitnehmer(in) also grundsätzlich Ansprüche auf Urlaub.
Dies bedeutet aber, dass der Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch nicht gewähren / abgelten muss?
Das ist weitgehend richtig, dem Arbeitgeber wird eine Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat der Elternzeit um jeweils 1/12 gestattet.
Hierzu muss er lediglich eine einseitige Erklärung abgeben, dass der wegfällt.
Gibt es hierzu Ausnahmen?
Ja, gibt es. Wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, behalten sie ihren Anspruch auf Erholungsurlaub.
Wann kann der Arbeitgeber diese Kürzungserklärung abgeben, zu jedem Zeitpunkt?
Grundsätzlich ja. Der § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG trifft insofern keine Aussage zum Zeitpunkt, wann der Arbeitgeber das erklären kann/muss.
- Während der Elternzeit ist die Erklärung, den Urlaub zu kürzen, folglich zulässig.
- Auch vor oder nach der Elternzeit ist diese Erklärung des Arbeitgebers zulässig.
Dies bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil 2019. Nicht zulässig ist dagegen eine Erklärung vor der Geltendmachung der Elternzeit.
Tipp für den Arbeitgeber:
Es macht auch keinen Sinn, die Kürzung in den Musterarbeitsvertrag aufzunehmen, denn dies wäre wirkungslos. Stattdessen empfiehlt sich ein workflow für das Antwortschreiben nach Erhalt eines Elternzeitanspruchs.
Ebenfalls nicht zulässig ist eine Erklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis aber beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Und für die Urlaubsabgeltung gilt dann der § 17 BEEG nicht mehr, weshalb auch das dort erwähnte Kürzungsrecht nicht (mehr) greifen kann.
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