Pause – Arbeitspause

Sind Pausen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer im Arbeitszeitgesetz unter anderem auch in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sogenannte Ruhepausen geregelt.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer einer Ruhepause ist abhängig von der Dauer der Arbeitszeit:

–          mehr als sechs Stunden = mindestens 30 Minuten

–          mehr als neun Stunden = mindestens 45 Minuten

Bei acht Stunden Arbeitszeit wären auch zum Beispiel zweimal 15 Minuten zulässig, allerdings dürfen es nicht mehr als sechs Stunden Arbeitszeit ohne Pause sein.

Kann der Arbeitnehmer hierauf nicht verzichten?

Pause

Nein. Der Gesetzgeber möchte, dass der Erholungszweck der Pause erreicht wird. Hierbei soll der Arbeitgeber den

 Arbeitnehmer zum Beispiel nicht dazu drängen, im Rahmen einer individuellen Einzel-Vereinbarung auf die Pause zu verzichten. Dass der Arbeitnehmer hierauf nicht verzichten kann, dient also seinem Schutz.

Wer bestimmt, wann und wie lange die Pause stattfindet?

Grundsätzlich der Arbeitgeber. Das heißt, er legt den Beginn und auch die Dauer der Pause fest. Diese muss auch nicht jeden Tag zur selben Zeit stattfinden, die Festlegung muss aber einem billigen Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber darf also nicht willkürlich handeln. Es reicht aber aus, wenn er dem Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitsschicht mitteilt, wann Pause ist.

Könnte der Arbeitgeber die Pause sogar noch länger festlegen als im Arbeitszeitgesetz vorgesehen?

Jein. Eine Verlängerung der Pausen-Zeiten ist laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts schon zulässig. Wie bei jeder Entscheidung im Direktionsrecht hat der Arbeitgeber diese allerdings nach billigem Ermessen auszuüben. So würden etwa Arbeitsunterbrechungen zum Ende oder zum Beginn der Arbeitszeit ihren Zweck nicht erfüllen. Diese wären deshalb nicht nach billigem Ermessen und daher nicht zulässig. Ähnlich wäre es bei ausufernden Pausen-Zeiten. Würde der Arbeitgeber alle zwei Stunden eine Pause von zum Beispiel 30 Minuten anordnen, würde auch dies die notwendigen Pausen so erheblich überschreiten, dass man nicht mehr von einem billigen Ermessen ausgehen könnte.

Kann der Arbeitgeber festlegen, wo die Pause stattfinden muss?

Nein. Es gibt hierzu eine Regelung in der Arbeitsstättenverordnung, wonach Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten einen Pausenraum anzubieten haben. Ausnahme hierbei ist, wenn die Beschäftigten in Büroräumen untergebracht sind. Und der Arbeitgeber darf auch dem Arbeitnehmer vorschreiben, das Betriebsgelände während der Pause nicht zu verlassen. Der Zweck dessen ist, Überschreitungen der Pause zu verhindern. Auch hier kommt das „billige Ermessen“ ins Spiel. Gibt es solche Einschränkungen für die Pausen-Gestaltung durch den Arbeitgeber, so macht es eventuell Sinn, diese im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Was der Arbeitgeber in keinem Fall tun darf, ist, die Pause des Arbeitnehmers zu „nutzen“, damit dieser zum Beispiel zwischen zwei verschiedenen Kunden-Terminen oder Tätigkeitsorten hin und her fahren muss. Dies wäre nicht mehr die vom Gesetzgeber gewünschte Arbeitspause.

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