Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf gibt dem Arbeitgeber eine spannende Möglichkeit, den Umfang der Arbeitszeit dem Arbeitsanfall anzupassen. Hierbei sind aber einige Vorgaben des Gesetzes zu beachten, der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmer vor einer Übervorteilung geschützt. Vor allem auf die notwendige Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit gehen wir im Folgenden näher ein.

 

Was sind hier die gesetzlichen Grundlagen?

Die Arbeit auf Abruf regelt § 12 TzBfG.

Gibt es eine Mindestzeit, die abgerufen werden muss durch den Arbeitgeber?

Ja. Bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG eine Mindestarbeitszeit festzulegen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Arbeit abruft und damit faktisch das wirtschaftliche Risiko, ob überhaupt Arbeit da ist, auf den Arbeitnehmer abwälzt.

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Was passiert, wenn keine Mindestdauer festgelegt wird?

Dann bleibt die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf wirksam. Dann gilt nach § 12 Abs. 1 S.3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

D.h. der Arbeitnehmer könnte dann Annahmeverzugslohn geltend machen?

Ja. Wie weit dies rückwirkend geht, wäre dann im Einzelfall zu prüfen. Hier könnten zum Beispiel Ausschlussfristen entgegen stehen.

Insgesamt kann gesagt werden, dass zunächst Arbeit auf Abruf zu vereinbaren und dann tatsächlich die Arbeit nicht abzurufen, sehr teuer für den Arbeitgeber werden kann.

Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann den Umfang einvernehmlich abändern?

Ja, können sie. Der Vortrag des Arbeitgebers, man habe sich doch aber offensichtlich, „stillschweigend“ auf eine abweichende, etwa eine niedrigere wöchentliche Arbeitszeit „geeinigt“, ist aber ebenfalls gefährlich. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine konkludente Vereinbarung kommen zwar in Betracht, so das BAG, 18.10.2023 – 5 AZR 22/23. Aber der Arbeitgeber könnte hier darüber stolpern, dass er darlegungs- und beweisbelastet ist. Es ist ihm dringend zu empfehlen, dies schriftlich zu vereinbaren.

Die Umstände im konkreten Einzelfall, ob die Arbeit auf Abruf wirksam wöchentliche Arbeitszeit vereinbart hatte oder dem Arbeitnehmer evtl. der Anspruch auf Vergütung von 20 Stunden pro Woche zustehen könnte, prüfen wir gerne für Sie. Haben Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Wir beraten Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gleichermaßen gerne. Sie erreichen uns telefonisch oder per Mail: info@steinbock-partner.de. Unser Team im Arbeitsrecht freut sich auf Ihren Anruf.

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Thomas Rotzal Rechtsanwalt
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