Was ist Wirtschaftsstrafrecht?
Wirtschaftsstrafrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern ein Sammelbegriff für Strafnormen, die unternehmerisches oder geschäftliches Handeln betreffen. Die einschlägigen Vorschriften sind über das gesamte StGB und zahlreiche Nebengesetze verstreut – von der Abgabenordnung (AO) über das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Insolvenzordnung (InsO) bis hin zum Kreditwesengesetz (KWG). Typisch für dieses Rechtsgebiet sind hohe Komplexität, umfangreiche Aktenlagen und Verfahren, die sich über Jahre erstrecken können.
Typische Delikte im Wirtschaftsstrafrecht
- Untreue (§ 266 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Korruption (§ 299 StGB)
- Insolvenzdelikte (§§ 283 ff. StGB, § 15a InsO), Insolvenzverschleppung, Bankrott und Buchführungsdelikte
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Welche Strafen drohen im Falle der Verurteilung?

Persönliche Strafbarkeit
Je nach Delikt drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Die Strafrahmen reichen je nach Tatbestand bis zu drei oder fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Betrug – sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Geldbußen gegen Unternehmen
Gegen Unternehmen können nach § 30 OWiG Geldbußen festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat. Bei vorsätzlichem Handeln der Leitungsperson sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro vor, bei fahrlässigem Handeln von bis zu fünf Millionen Euro.
Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest im Wirtschaftsstrafrecht
Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist bei Vermögensdelikten regelmäßig eine sogenannte Einziehung zu berücksichtigen. Mittels einer Einziehung sollen insbesondere Taterlöse abgeschöpft werden, was eine erhebliche finanzielle Belastung für Betroffene bedeuten kann.
Besonders einschneidend ist, dass die Ermittlungsbehörden bereits im laufenden Ermittlungsverfahren – also weit vor einer Verurteilung – Vermögenswerte sichern können. Über den Vermögensarrest nach § 111e StPO werden insbesondere Konten gepfändet und den Betroffenen damit finanzielle Mittel entzogen. Bei betrieblichen Konten kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Der wirtschaftliche Spielraum und die Handlungsfähigkeit werden massiv eingeschränkt oder gar aufgehoben, unabhängig davon, ob der Tatvorwurf sich am Ende als begründet erweist oder nicht. Eine solche Blockade kann für Betroffene und involvierte Unternehmen existenzbedrohend sein.
Gerade in einer solchen Situation ist die Gefahr vorschneller Handlungen oder unbedachter Äußerungen besonders groß. Vor jeglichen Erklärungen oder Maßnahmen sollte daher zwingend die Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Das Recht, sich von einem Verteidiger unterstützen zu lassen, besteht in jeder Lage des Verfahrens und darf nicht verwehrt werden.
Außerstrafrechtliche Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens
Die Auswirkungen eines Wirtschaftsstrafverfahrens gehen weit über das Strafrecht hinaus.
So führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte nach § 6 Abs. 2 GmbHG kraft Gesetzes zum Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH. In Betracht kommt dies insbesondere bei einer Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Insolvenzstraftaten sowie bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Betruges oder Untreue. Für Vorstände einer AG gilt über § 76 AktG entsprechendes.
Bei gewerbsbezogenen Straftaten kann darüber hinaus verwaltungsrechtlich eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung drohen.
Nicht zuletzt, erleichtert eine Verurteilung Geschädigten auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche erheblich. Geschäftsführer können sich dabei Ansprüchen nicht nur von Dritten, sondern auch des von ihnen selbst geführten Unternehmens ausgesetzt sehen (siehe Geschäftsführerhaftung).
Daneben ziehen strafrechtliche Vorwürfe häufig auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung nach sich.
Auch in diesen Bereichen außerhalb des Wirtschaftsstrafverfahrens stehen wir Ihnen zur Seite.
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Entscheidend ist, dass die Verteidigung weit vor einer Hauptverhandlung ansetzt. Je frühzeitiger ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen.
Wir arbeiten darauf hin, dass ein eingeleitetes Wirtschaftsstrafverfahren möglichst diskret zu einem annehmbaren Abschluss gebracht wird. Unser Ziel ist es stets, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden – im besten Fall durch eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren.
Dabei behalten wir mögliche außerstrafrechtliche Folgen im Blick. Wenn es notwendig ist, ziehen wir weitere Fachabteilungen hinzu – insbesondere aus dem Bereich des Arbeitsrechts, Steuerrechts oder Gesellschaftsrechts und der Geschäftsführerhaftung. So behalten wir stets das Gesamtbild im Blick – strafrechtlich wie außerstrafrechtlich.
Ihr Verteidiger: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manuel Hemm

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manuel Hemm verbindet langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung mit fundierter Kenntnis des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er kennt die Mechanismen eines Ermittlungsverfahrens ebenso wie die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die Wirtschaftsstrafverfahren häufig zugrunde liegen
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