Wann besteht eine Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft?
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören dabei insbesondere:
- Die Beachtung rechtlicher Vorgaben (Legalitätspflicht) sowie von Weisungen der Gesellschafter
- Die ordnungsgemäße Unternehmensleitung
- Die Wahrung der organschaftlichen Treuepflicht durch loyales Verhalten zum Wohl der Gesellschaft in allen Angelegenheiten.

Wer als Geschäftsführer solche Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den entstandenen Schaden – und zwar in der Regel unbeschränkt mit dem eigenen Privatvermögen.
Nicht jeder Fehlschlag und auch nicht jede Entscheidung, die sich im Nachgang als unvorteilhaft erwiesen hat, begründet jedoch eine Geschäftsführerhaftung. Unternehmerische Entscheidungen bergen vielmehr immer auch Risiken und es gibt in der Regel auch verschiedene aber nicht „die“ richtige Entscheidung. Ein entstandener Schaden allein, begründet noch nicht die Geschäftsführerhaftung.
Jetzt beraten lassenWas ist die Business Judgement Rule?
Geschützt wird ein Geschäftsführer dabei durch die sogenannte Business Judgement Rule. Diese ist in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG zwar nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gesetzlich normiert, findet auf Geschäftsführer einer GmbH jedoch nach der Rechtsprechung entsprechende Anwendung.
Sie besagt im Kern, dass eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht vorliegt, wenn er
- eine unternehmerische Entscheidung
- auf Grundlage angemessener Informationen,
- in gutem Glauben,
- zum Wohl der Gesellschaft sowie
- unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und Treuepflichten sowie
- frei von sachfremden Einflüssen
getroffen hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und kann dies nachgewiesen werden, kann sich der Geschäftsführer entlasten und haftet auch dann nicht, wenn gleichwohl ein Schaden für die Gesellschaft entstanden ist.
Beweislast und Dokumentation
Eine sorgfältige Dokumentation der geschäftlichen Tätigkeit und insbesondere von Entscheidungsfindungen ist daher zu empfehlen, um etwaigen Vorwürfen substantiiert entgegentreten zu können. Insbesondere bei kritischen Entscheidungen, lässt sich eine Absicherung zudem erreichen, wenn vorab die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt wird. So lässt sich einer Geschäftsführerhaftung bereits erheblich vorbeugen.
Vermeintliche Fehlentscheidungen als Druckmittel
Vermeintliche Fehlentscheidungen werden Geschäftsführern im Falle von Auseinandersetzungen häufig von den Gesellschaftern angelastet, um den Geschäftsführer haftbar zu machen und Schadenersatz zu erlangen. Aufgrund der persönlichen Haftung, kann dies die wirtschaftliche Existenz des Geschäftsführers bedrohen.
Werden gegen Sie Schadenersatzforderungen erhoben, unterstützen wir Sie bei der Abwehr.
Gehen die Forderungen mit einer Kündigung einher, beziehen wir das Team Arbeitsrecht mit ein und können Sie somit umfassend spezialisiert beraten.
Haftet ein Geschäftsführer auch gegenüber Dritten?
Grundsätzlich haftet im Außenverhältnis die GmbH und nicht der Geschäftsführer persönlich. § 13 Abs. 2 GmbHG legt fest, dass den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Gleichwohl kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einer Haftung des Geschäftsführers unmittelbar gegenüber Dritten kommen.
In Betracht kommt dabei in der Praxis insbesondere
- eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Geschäftsführer eine unerlaubte Handlung begangen hat
- eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes
- eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
- eine Rechtsscheinhaftung, wenn der Geschäftsführer nicht offenbart hat und nicht ersichtlich war, dass Verhandlungs- und Vertragspartner eine GmbH ist
Daneben kommt eine persönliche Haftung insbesondere im Falle der Verletzung von Strafgesetzen oder steuerlichen Pflichten in Betracht.
Welche strafrechtlichen Risiken bestehen für Geschäftsführer?
Neben einer zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung, können einem Geschäftsführer auch strafrechtliche Sanktionen drohen. Dies insbesondere, da einige gesetzliche Pflichten, die dem Geschäftsführer obliegen, im Falle der Verletzung unmittelbar mit Strafe bedroht sind.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Eine große Rolle spielt dabei § 266a StGB. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter abzuführen. Es handelt sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, da Täter nur der Arbeitgeber sein kann. Zwar ist Arbeitgeber im Ausgangspunkt die GmbH selbst, doch trifft die Verantwortlichkeit über § 14 Abs. 1 StGB direkt den Geschäftsführer als Organ der GmbH. Kommt der Geschäftsführer der Pflicht nicht nach, etwa weil keine Beiträge oder Beiträge in zu geringem Umfang zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt werden oder werden der zuständigen Stelle gegenüber keine, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann sich der Geschäftsführer gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen.
Weitere praxisrelevante Tatbestände
Weitere Delikte, die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Geschäftsführerhaftung häufig eine Rolle spielen, sind die folgende Tatbestände:
- Betrug nach § 263 StGB
- Untreue nach § 266 StGB
- Insolvenzverschleppung nach § 15a Insolvenzordnung
- Bankrott nach § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB
Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe im Falle der Verurteilung droht insoweit bei Versäumnissen und Verstößen zudem eine persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten.
Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend
Je früher aktiv durch einen Strafverteidiger in ein Strafverfahren eingegriffen wird, desto eher können noch die richtigen Weichen gestellt werden. Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht stehen wir Ihnen dabei im Falle eines Ermittlungsverfahrens umfassend zur Seite und behalten dabei auch die möglichen zivilrechtlichen Folgen im Blick.
Welche steuerlichen Risiken bestehen für Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer ist umfassend auch für die Einhaltung und Umsetzung steuerlicher Vorgaben verantwortlich. Zwar trifft die Steuerlast im Ausgangspunkt die GmbH selbst, doch schreibt § 69 der Abgabenordnung (AO) vor, dass Vertreter für Ansprüche aus dem Steuerverhältnis in bestimmten Fällen haften. Der Geschäftsführer fällt als gesetzlicher Vertreter der GmbH nach § 34 AO unter diese Vorschrift.
Er haftet daher persönlich und direkt, wenn infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
- Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind oder
- soweit Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.
Der Geschäftsführer ist dabei nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten persönlich zu erledigen. Er darf die Erledigung an sachkundige Personen delegieren, bleibt jedoch zur laufenden und sorgfältigen Überwachung verpflichtet und behält letztlich die Gesamtverantwortung.
Eine nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Erfüllung steuerlichen Pflichten der GmbH, kann aufgrund der persönlichen Haftung massive finanzielle Folgen für den Geschäftsführer haben.
Unser Team Steuerrecht steht Ihnen hier sowohl vorbeugend als auch im Falle von zur Last gelegten steuerlichen Versäumnissen zur Seite.
Wie kann sich ein Geschäftsführer absichern?
Durch eine geschickte Gestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages lässt sich einer späteren Haftung bereits im Vorfeld vorbeugen. Besteht hier Verhandlungsspielraum, lässt sich die Haftung effektiv und wirksam begrenzen. In Betracht kommt beispielsweise eine summenmäßige Beschränkung der Haftung, Freistellungsvereinbarungen sowie eine Beschränkung des Haftungsmaßstabes.
Eine weitere Absicherung für Geschäftsführer bringt eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung). Eine solche Manager-Haftpflichtversicherung schützt das Privatvermögen insbesondere im Falle begangener oder vorgeworfener Pflichtverletzungen im beruflichen Bereich. Zwar gewährleistet eine solche Versicherung nicht, dass Sie umfassend vor einer Inanspruchnahme freigestellt werden, doch dient sie als wirksamer Baustein zur Begrenzung der Haftungsrisiken. Auch Anwaltskosten für die Abwehr von Forderungen werden hierbei häufig übernommen. Geachtet werden sollte dabei auf einen möglichst umfassenden Schutz auch bei strafrechtlichen Vorwürfen.
Warum sind wir die richtigen Rechtsanwälte im Bereich der Geschäftsführerhaftung für Sie?

Die Geschäftsführerhaftung ist selten ein Problem, das sich auf ein einziges Rechtsgebiet beschränkt.
Durch seine Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht und seine Erfahrung im Handels- und Gesellschaftsrecht vereint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manuel Hemm die Kompetenzen, die im Bereich der Geschäftsführerhaftung entscheidend sind. Als zentraler Ansprechpartner koordiniert er unser interdisziplinäres Team – aufeinander abgestimmt, effizient und unter einem Dach:
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