Urheberrecht und die Herausforderungen von KI und Social Media

Das Urheberrecht steht vor einem doppelten Stresstest. Auf der einen Seite erzeugen KI-Systeme wie ChatGPT oder Midjourney in Sekunden Texte, Bilder und Musik. Auf der anderen Seite sorgen Social-Media-Plattformen dafür, dass Inhalte in kürzester Zeit millionenfach geteilt werden. Für Urheber wirft beides grundlegende Fragen auf: Wer darf was nutzen, wer haftet bei Verstößen und wie lassen sich Rechte überhaupt noch durchsetzen?

KI und das Trainingsmaterial: Wer fragt die Urheber?

Große KI-Modelle werden mit riesigen Datenmengen trainiert. Dazu gehören Texte, Bilder und andere Werke, die häufig urheberrechtlich geschützt sind. Die Urheber werden in aller Regel nicht gefragt und nicht vergütet.

Der Gesetzgeber hat mit § 44b UrhG eine Schrankenregelung für das sogenannte Text und Data Mining geschaffen. Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich vervielfältigt werden, um sie mit automatisierten Verfahren auszuwerten. Das gilt allerdings nur, solange der Rechteinhaber dem nicht ausdrücklich widersprochen hat (sogenannter Opt-out-Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG).

In der Praxis ist dieser Schutzmechanismus jedoch mit Schwierigkeiten verbunden. Ein wirksamer Opt-out muss maschinenlesbar erklärt werden. Viele Urheber wissen weder von dieser Möglichkeit noch verfügen sie über die technischen Mittel, einen solchen Vorbehalt wirksam zu platzieren. Darüber hinaus ist bisher nicht abschließend geklärt, ob § 44b UrhG das Training der KI-Modelle tatsächlich vollständig privilegiert. Im Fokus der Diskussion seht die Balance zwischen erlaubnisfreier Nutzung für Datenanalysen und dem Schutz der Urheber.

Auf europäischer Ebene wird die Frage durch die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) flankiert, die u.a. Transparenzpflichten für Anbieter von KI-Modellen vorsieht.

Ist der Output einer KI urheberrechtlich geschützt?

Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob das Ergebnis einer KI-Anfrage, also der sogenannte Output, selbst Urheberrechtsschutz genießen kann.

Das deutsche Urheberrecht setzt nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Schutzfähig ist ein Werk nur dann, wenn es Ausdruck menschlichen Gestaltungswillens ist. Ein rein maschinell erzeugtes Ergebnis, bei dem ein Nutzer lediglich einen kurzen Prompt eingibt und die KI den Rest übernimmt, dürfte diese Schwelle in der Regel nicht erreichen. Anders kann die Lage sein, wenn ein Mensch den Output der KI gezielt bearbeitet, auswählt und gestalterisch weiterentwickelt.

Voraussetzung ist, dass die menschliche Leistung einen eigenen schöpferischen Gehalt aufweist, der über rein handwerkliche Anpassungen hinausgeht. Insofern liegt der entscheidende Maßstab nicht darin, ob eine KI beteiligt war, sondern in welchem Umfang eine menschliche Gestaltungsleistung das Endergebnis prägt. Auch zu dieser Abgrenzung fehlt es bislang an gefestigter Rechtsprechung. Es ist aber absehbar, dass die Gerichte hier in den kommenden Jahren Leitlinien entwickeln werden.

Außerdem rückt hiermit wieder das Recht zur freien Bearbeitung nach § 23 UrhG in den Vordergrund. Nach dieser Vorschrift ist eine Bearbeitung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes zulässig, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Der Begriff „hinreichender“ Abstand ist im Streitfall für beide Parteien natürlich der Ausgangspunkt für eine umfangreiche Diskussion.

Memes und Parodien: Die Schranke des § 51a UrhG

Social Media lebt von der kreativen Weiterverarbeitung bestehender Inhalte. Memes, Remix-Videos und Parodien gehören zum Alltag auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder X. Dabei werden regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke, etwa Filmszenen, Fotos oder Musikausschnitte, ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet.

Mit § 51a UrhG hat der Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 17 Abs. 7 UAbs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie) eine eigenständige Schranke für Karikaturen, Parodien und Pastiches geschaffen. Danach ist die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie oder des Pastiche zulässig. Diese Schranke legitimiert typische Meme-Nutzungen, bei denen ein bestehendes Werk in einen neuen, häufig humoristischen oder kritischen Kontext gesetzt wird.

Allerdings ist die Abgrenzung im Einzelfall nicht einfach. Nicht jede Verwendung eines fremden Bildes mit einem neuen Text stellt eine Parodie oder ein Pastiche dar. Die Nutzung muss sich erkennbar mit dem Originalwerk oder einem übergeordneten Thema auseinandersetzen. Eine bloße Übernahme ohne eigenen Aussagegehalt reicht nicht aus. Die genauen Grenzen dieser Schranke müssen durch die Rechtsprechung noch weiter konkretisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die massenhafte und oft kommerzielle Nutzung auf Social-Media-Plattformen.

Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Schnelle Verbreitung, langsame Mittel

Selbst wenn ein Urheberrechtsverstoß eindeutig vorliegt, stehen Rechteinhaber in sozialen Netzwerken vor einem praktischen Problem. Inhalte werden innerhalb von Minuten tausendfach geteilt, heruntergeladen und auf anderen Plattformen erneut hochgeladen. Bis ein Rechteinhaber den Verstoß bemerkt, eine Abmahnung ausspricht oder gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, hat sich das Material oft unkontrollierbar verbreitet.

Die bestehenden rechtlichen Instrumente, insbesondere der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG und das Verfahren der einstweiligen Verfügung, sind auf diese Geschwindigkeit nur bedingt eingestellt. Hinzu kommt, dass viele Plattformbetreiber ihren Sitz außerhalb Deutschlands oder der EU haben, was die Zustellung und Durchsetzung von Ansprüchen zusätzlich erschwert.

Auf europäischer Ebene verpflichtet Art. 17 der DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790) Plattformen, die nutzergenerierte Inhalte hosten, zur Lizenzierung. Die nationale Umsetzung durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) konkretisiert diese Pflichten für den deutschen Rechtsraum. Ob die dort vorgesehenen Mechanismen, etwa automatisierte Erkennungsverfahren und Beschwerdeprozesse, in der Praxis tatsächlich einen wirksamen Schutz bieten, wird von Rechteinhabern vielfach bezweifelt.

Infolgedessen entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht: Die Verbreitung ist schnell und kostenlos, die Rechtsdurchsetzung ist langsam und teuer. Für einzelne Urheber, Fotografen, Illustratoren oder Musiker, die nicht über die Ressourcen großer Rechteinhaber verfügen, ist die effektive Verfolgung von Verstößen auf Social-Media-Plattformen eine erhebliche Herausforderung.

Fazit und Ausblick

Das Urheberrecht befindet sich in einer Phase tiefgreifender Anpassung. Sowohl die Nutzung geschützter Werke durch KI-Systeme als auch die massenhafte Verbreitung über Social Media stellen die bestehenden Regelungen vor Fragen, die der Gesetzgeber nur teilweise beantwortet hat. Die Schranken der §§ 44b und 51a UrhG bieten erste Orientierungspunkte, ihre Reichweite und Grenzen sind aber noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Urheber sollten ihre Rechte aktiv im Blick behalten und prüfen, welche Schutzmaßnahmen, vom maschinenlesbaren Opt-out bis zur gezielten Lizenzierung, für sie in Betracht kommen. Gleichzeitig sollten Nutzer von KI-Tools und Social-Media-Plattformen ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass die technische Leichtigkeit der Nutzung nicht mit rechtlicher Zulässigkeit gleichzusetzen ist.

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Christian Stadler
Christian Stadler Rechtsanwalt
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