Bargeschäftsprivileg bei Vorsatzanfechtung

Neue Entscheidung des BGH gibt Klarheit zum Merkmal der Unlauterkeit im Rahmen des Bargeschäftsprivilegs bei Vorsatzanfechtung – BGH, Urteil vom 05.12.2024 – IX ZR 122/23

In seiner Entscheidung vom 05.12.2024 (IX ZR 122/23) liefert der Bundesgerichtshof praxisgerechte Beispiele dafür, wann ein Bargeschäft im Sinn des § 142 InsO der Insolvenzanfechtung unterliegen kann und wann nicht. Dabei geht er gezielt auf den bislang undefinierten Begriff der unlauteren Handlung ein.

Anfechtung eines Bargeschäfts im Insolvenzverfahrens

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen, dass allein der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für unlauteres Verhalten ausreiche. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden Verhaltens, das die gezielte Schädigung anderer Gläubiger zum Ziel hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Bargeschäft die Benachteiligung anderer Gläubiger beabsichtigt oder den Empfänger gezielt bevorzugt. Für Gläubiger bedeutet dies eine erhöhte Rechtssicherheit. Solange sie die Voraussetzungen eines Bargeschäfts erfüllen, sind sie von der Pflicht befreit, zu prüfen, ob der Geschäftspartner bei fortgeführtem Betrieb anhaltende Verluste erzielt.

Der BGH führt exemplarische Beispiele auf, wann in der Regel unlauteres Handeln vorliegt und wann nicht. Nach dem BGH liegt demnach unlauteres Handeln durchs Bargeschäft vor, wenn:

  • nicht betriebsnotwendige Leistungen bezahlt werden (z. B. Luxusgüter, private Ausgaben), die keinen Gläubigernutzen haben,
  • betriebsnotwendiges Vermögen veräußert wird, um den Gegenwert den Gläubigern zu entziehen,
  • Zahlungen erfolgen nicht zur Vertragserfüllung, sondern um einen bestimmten Gläubiger zu bevorzugen, z. B. zur Abwehr eines sonst drohenden Insolvenzantrags,
  • Bargeschäfte im unmittelbaren Vorfeld eines geplanten Insolvenzantrags getätigt werden,
  • Honorare für eine Sanierungsberatung gezahlt werden, obwohl der Sanierungsversuch von vornherein aussichtslos ist,
  • Bargeschäfte mit nahestehenden Personen (§ 138 InsO) erfolgen und diese gezielt bevorzugt und anders als die übrigen Gläubiger behandelt werden,
  • letzte Vermögenswerte gezielt an einzelne Gläubiger oder verbundene Unternehmen übertragen werden (z. B. durch verschleierte konzerninterne Verschiebungen).

Nach dem BGH liegt unlauteres Handeln hingegen nicht vor, wenn:

  • der Schuldner fortlaufend Verluste erwirtschaftet, aber weiterhin betriebs­erhaltende Geschäfte tätigt,
  • der Schuldner weiß, dass sein Betrieb dauerhaft nicht überlebensfähig ist, aber dennoch betriebsnotwendige Leistungen einkauft oder bezahlt,
  • der Schuldner gegen § 15a InsO oder § 15b InsO verstößt.

Insgesamt stärkt das Urteil die Position von Vertragspartnern insolventer Unternehmen, da Bargeschäfte nur noch unter strengeren Voraussetzungen anfechtbar sind und der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung nun beispielhaft für mehr Klarheit gesorgt hat. Für Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass sie detailliertere Nachweise für ein unlauteres Handeln des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers erbringen müssen, um eine Anfechtung erfolgreich durchzusetzen.

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Ingo Hochheim
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